Wenn auf einen Feiertag ein Freitag oder Montag folgt, beginnt in vielen Betrieben die alljährliche Diskussion um den sogenannten Brückentag. Besonders attraktiv ist im Jahr 2026 der Freitag nach Christi Himmelfahrt am 14. Mai. Mit nur einem Urlaubstag entsteht ein langes Wochenende. Weil viele Beschäftigte gleichzeitig frei haben möchten, entstehen regelmäßig Konflikte – nicht nur bei Urlaubsanträgen, sondern auch dann, wenn Arbeitnehmer ausgerechnet an solchen Tagen arbeitsunfähig werden.
Für Arbeitgeber stellt sich dann häufig die Frage, ob tatsächlich eine Erkrankung vorliegt oder ob lediglich ein verlängertes Wochenende geschaffen werden soll. Arbeitsrechtlich ist die Lage differenziert: Weder dürfen Arbeitgeber jede Krankmeldung an Brückentagen pauschal anzweifeln noch sind Arbeitnehmer automatisch abgesichert, nur weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Brückentage sind keine Sonderkategorie des Arbeitsrechts
Juristisch existiert der Begriff „Brückentag“ eigentlich nicht. Der Freitag nach Christi Himmelfahrt ist rechtlich nichts anderes als ein gewöhnlicher Arbeitstag, für den Urlaub beantragt werden muss.
Ob Urlaub gewährt wird, richtet sich nach § 7 Bundesurlaubsgesetz. Danach sind Urlaubswünsche von Arbeitnehmern grundsätzlich zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Beschäftigte automatisch Anspruch auf genau den gewünschten Brückentag hätte. Gerade wenn zahlreiche Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub beantragen, dürfen betriebliche Interessen oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
In vielen Unternehmen werden Brückentage deshalb frühzeitig abgestimmt oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Teilweise ordnen Arbeitgeber sogar Betriebsruhe an. Auch das ist grundsätzlich zulässig, allerdings nicht grenzenlos. Ein einseitiger „Zwangsurlaub“ setzt regelmäßig dringende betriebliche Gründe voraus; außerdem besteht in mitbestimmungspflichtigen Betrieben ein Mitspracherecht des Betriebsrats.
Wenn die Krankmeldung genau auf den Brückentag fällt
Besonders sensibel reagieren Arbeitgeber häufig dann, wenn Beschäftigte genau an beliebten Brückentagen arbeitsunfähig werden. Das gilt insbesondere, wenn zuvor kein Urlaub mehr genehmigt wurde oder wenn entsprechende Krankmeldungen wiederholt auftreten.
Viele Arbeitnehmer gehen irrtümlich davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich sei. Das stimmt nur teilweise. Zwar sieht § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich vor, dass eine ärztliche Bescheinigung erst vorzulegen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Gleichzeitig erlaubt das Gesetz dem Arbeitgeber aber ausdrücklich, die Vorlage bereits früher zu verlangen – notfalls sogar ab dem ersten Krankheitstag.
Gerade rund um Brückentage nutzen viele Unternehmen diese Möglichkeit. Zulässig sind sowohl allgemeine betriebliche Vorgaben als auch individuelle Anordnungen gegenüber einzelnen Beschäftigten, sofern dabei keine sachwidrige Benachteiligung erfolgt.
Praktisch kompliziert wird es vor allem dann, wenn die Erkrankung bereits vor dem Brückentag beginnt und über das Wochenende hinaus andauert.
Viele Arbeitnehmer glauben in solchen Situationen, dass Feiertage oder Wochenenden bei der Berechnung der Drei-Tage-Frist nicht mitzählen. Genau das ist jedoch falsch. Das Gesetz spricht ausdrücklich von Kalendertagen. Damit werden Feiertage und Wochenenden vollständig berücksichtigt.
Die Folge: Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann deutlich früher entstehen, als viele Beschäftigte annehmen.
Arbeitgeber müssen nicht jede Krankmeldung widerspruchslos akzeptieren
Zwar besitzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Sie ist jedoch kein unangreifbares Dokument.
Bestehen konkrete Umstände, die Zweifel an der Erkrankung begründen, kann der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttern. Solche Zweifel kommen insbesondere dann in Betracht, wenn Erkrankungen auffällig häufig exakt an Brückentagen oder unmittelbar nach abgelehnten Urlaubsanträgen auftreten.
Gelingt dem Arbeitgeber eine solche Erschütterung, genügt die AU allein nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss dann seine Arbeitsunfähigkeit zusätzlich beweisen, etwa durch detaillierte ärztliche Aussagen.
Fazit
Brückentage sorgen arbeitsrechtlich immer wieder für Spannungen.
Rechtlich gilt: Brückentage sind normale Arbeitstage. Urlaub muss beantragt und genehmigt werden. Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
Wer rund um einen Brückentag tatsächlich erkrankt, sollte daher besonders sorgfältig auf eine rechtzeitige Krankmeldung und ärztliche Dokumentation achten.