Sie öffnen den Brief der Bußgeldstelle, erwarten ein empfindliches, aber normales Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung und trauen Ihren Augen kaum: Der geforderte Betrag ist doppelt so hoch wie im aktuellen Bußgeldkatalog vorgesehen. Der Grund findet sich oft kleingedruckt im Text: "Dem Verstoß wird vorsätzliche Tatbegehung zugrunde gelegt."
Für viele Autofahrer ist dieser Vorwurf ein Schock. Er unterstellt, dass Sie nicht etwa aus Unachtsamkeit zu schnell waren, sondern die Regelverletzung ganz bewusst in Kauf genommen oder sogar absichtlich herbeigeführt haben. Doch ab wann darf die Behörde das überhaupt behaupten? Und viel wichtiger: Wie wehren Sie sich gegen diese oft pauschale Vorverurteilung?
Behörden unterstellen Vorsatz oft vorschnell. Ein Einspruch kann den Vorwurf in vielen Fällen auf einfache Fahrlässigkeit herabstufen – und das Bußgeld halbieren.
Bußgeld-CheckDas deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet bei Verkehrsverstößen grundlegend zwischen zwei Formen der Schuld:
Die Crux an der Sache: Die Behörde kann nicht in Ihren Kopf schauen. Um Ihnen Vorsatz nachzuweisen, bedient sie sich daher gewisser Indizien und mathematischer Faustregeln, die von Gerichten entwickelt wurden.
In der gängigen Rechtsprechung gibt es eine wichtige Faustregel: Wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bis 50 % überschritten wird, gehen Gerichte und Bußgeldstellen davon aus, dass Ihnen das durch die starken Motor- und Fahrgeräusche hätte auffallen müssen. Prüfen Sie hier Ihr Risiko oder nutzen Sie unseren umfangreichen Bußgeldrechner:
Die Konsequenz für vorsätzliches Fahren ist in § 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gesetzlich geregelt und richtet sich nach Paragraf 24 StVG. Wenn ein Regelsatz im Bußgeldkatalog mehr als 55 Euro beträgt und die Tat vorsätzlich begangen wird, ist der Regelsatz zu verdoppeln.
Hier gibt es eine gute Nachricht im schlechten Szenario: Die Punkte im Fahreignungsregister und die Dauer eines Fahrverbots verdoppeln sich in der Regel nicht.
Wenn für Ihren Verstoß 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot vorgesehen sind, bleibt es bei diesen Nebenfolgen. Dennoch macht der Vorsatz-Vermerk in Ihrer Akte keinen guten Eindruck. Für Berufskraftfahrer ist dies besonders heikel, da sich hier das Verkehrsrecht massiv auf das Arbeitsrecht auswirkt. Geht die Fahrerlaubnis verloren, fehlt dem Kraftfahrer die Geschäftsgrundlage zur Ausübung seines Berufs. In der Regel rechtfertigt dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Sich dann erst auf eine langwierige Kündigungsschutzklage zu verlassen, ist riskant und oft erfolglos. Die oberste Priorität des Anwalts liegt daher immer darin, bereits im Vorfeld das Fahrverbot umgehen zu können.
Oftmals tappen Autofahrer selbst in die Vorsatz-Falle, indem sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren unüberlegte Erklärungen abgeben. Das gilt auch, wenn statt des Anhörungsbogens ein Zeugenfragebogen verschickt wird.
Besonders riskant ist es, sich ohne rechtliche Prüfung vorschnell über Online-Dienste wie Anhoerung24 oder das OWI-Portal zu äußern.
Jede dieser Aussagen beweist: Sie haben bewusst gehandelt. Der Satz "Ich hatte es eilig" ist für die Bußgeldstelle ein direktes Geständnis für Vorsatz.
Die Annahme von Vorsatz nur aufgrund der Geschwindigkeit (die 40%-Regel) ist juristisch oft wackelig. Ein Strafverteidiger oder Verkehrsanwalt kann die pauschale Erhöhung oft erfolgreich anfechten. Das stärkste Gegenargument ist das "Augenblicksversagen".
Zudem lohnt es sich fast immer, den Vorgang auf technische Schwachstellen zu prüfen. Oft liegen handfeste Messfehler vor – sei es durch falsch kalibrierte Geräte wie den Gatso GTC-GS11 oder unzulässig abgestellte Blitzeranhänger. Ein Anwalt kann die Rohmessdaten anfordern und das Blitzerfoto anfechten, bevor der Bußgeldbescheid endgültige Rechtskraft erlangt.
Akzeptieren Sie die vorsätzliche Tatbegehung nicht blind. Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen, bevor Sie bezahlen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine fundierte rechtliche Orientierung, ersetzt jedoch keine individuelle anwaltliche Prüfung Ihres Falls. Da die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz oft eine Einzelfallentscheidung ist, empfehlen wir, Bescheide mit verdoppelten Strafen stets rechtlich prüfen zu lassen.
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