Berlin / München – Für viele Unternehmer und Soloselbstständige scheinen die Jahre der Pandemie eine verblassende Erinnerung zu sein. Die staatlichen Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Novemberhilfen retteten damals Tausende vor der Insolvenz. Doch im Jahr 2026 holt die Vergangenheit viele Betroffene mit brutaler Härte ein. Die Bewilligungsstellen der Länder gleichen ihre Daten nun systematisch mit den Steuererklärungen der Finanzämter ab. Wo Diskrepanzen auftauchen, wird nicht nur das Geld zurückgefordert – es wird fast automatisch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der Vorwurf lautet Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB, und dieser wiegt schwerer als eine einfache Steuerhinterziehung.
Der Subventionsbetrug ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Anders als beim normalen Betrug (§ 263 StGB) muss dem Staat gar kein finanzieller Schaden entstanden sein. Es reicht bereits aus, wenn Sie gegenüber der Bewilligungsstelle falsche Angaben über "subventionserhebliche Tatsachen" gemacht haben. Ob das Geld am Ende ausgezahlt wurde oder ob Sie es vielleicht sogar schon zurückgezahlt haben, ist für die Strafbarkeit der ursprünglichen Falschangabe oft unerheblich.
Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehörten in den Antragsformularen beispielsweise Angaben zu den fixen Betriebskosten, zur Anzahl der Mitarbeiter oder zum prognostizierten Umsatzrückgang. Wer hier "geschönt" hat, um in eine höhere Förderstufe zu rutschen, hat den Tatbestand objektiv bereits erfüllt. Besonders kritisch wird es, wenn private Lebenshaltungskosten als Betriebsausgaben deklariert wurden, was bei vielen Soloselbstständigen in der Not der damaligen Situation geschah.
Ein Vorwurf wegen Subventionsbetrugs bedroht Ihre berufliche Existenz und kann hohe Geld- oder Haftstrafen nach sich ziehen. Geben Sie keine Erklärungen ohne Akteneinsicht ab. Wir prüfen die Förderbedingungen und verteidigen Sie.
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Viele Beschuldigte verteidigen sich mit dem Satz: "Ich wollte niemanden betrügen, ich habe das Formular nur falsch verstanden." Doch der Gesetzgeber hat dem § 264 StGB eine tückische Falle eingebaut: Die Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit.
Gemäß § 264 Abs. 4 StGB macht sich auch strafbar, wer die falschen Angaben "leichtfertig" macht. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand "aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit" die Augen vor der Unrichtigkeit seiner Angaben verschließt. Gerichte argumentieren hier oft streng: Wer staatliches Geld beantragt, hat die Pflicht, sich die Bedingungen genau durchzulesen. Wer "ins Blaue hinein" schätzt oder Anträge blind unterschreibt, handelt leichtfertig. Das Strafmaß ist hier zwar geringer als beim Vorsatz, führt aber dennoch zu einer Eintragung im Bundeszentralregister.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Taten aus 2020 und 2021 bereits verjährt seien. Die Verjährungsfrist für einfachen Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Eine Tat, die im Mai 2021 begangen wurde, verjährt also frühestens im Mai 2026.
Noch dramatischer ist die Situation in "besonders schweren Fällen" gemäß § 264 Abs. 2 StGB. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter Belege gehandelt hat. Hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Zudem unterbricht jede Ermittlungshandlung – also schon die erste Anordnung der Aktenversendung durch den Staatsanwalt – die Verjährung. Wer jetzt, im Jahr 2026, Post bekommt, kann sich also nicht mehr auf den Zeitablauf berufen.
Zentraler Punkt vieler aktueller Anklagen ist der Begriff des "Liquiditätsengpasses". Die Soforthilfen waren dazu gedacht, laufende Sachkosten (Miete, Leasing, Versicherungen) zu decken, die nicht mehr erwirtschaftet werden konnten. Sie waren ausdrücklich nicht als "Unternehmerlohn" zur Deckung des privaten Lebensunterhalts gedacht (mit Ausnahme einiger späterer Sonderregeln in Baden-Württemberg oder NRW).
Staatsanwaltschaften werfen Unternehmern nun vor, sie hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über ausreichende liquide Mittel verfügt oder das Geld zweckentfremdet für private Einkäufe genutzt. Hier prallen oft juristische Definitionen auf die ökonomische Realität der damaligen Krisenzeit. Die nachträgliche Auslegung dieser Begriffe ist einer der Hauptansatzpunkte für die Strafverteidigung.
Eine effektive Verteidigungsstrategie setzt oft an der Unklarheit der damaligen Antragsbedingungen an. In den ersten Wochen der Pandemie wurden Förderrichtlinien fast wöchentlich geändert. Was heute als Betrug gilt, war in den FAQs der Ministerien damals oft missverständlich formuliert.
Im Strafrecht gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) und das Bestimmtheitsgebot. Kann ein Fachanwalt nachweisen, dass die Antragsformulare so widersprüchlich waren, dass ein juristischer Laie sie gar nicht korrekt ausfüllen konnte, entfällt oft der Vorsatzvorwurf. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) kann sogar zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens führen. Wichtig ist jedoch, im Vorfeld keine unüberlegten Geständnisse gegenüber der Polizei abzugeben.
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Strafgesetzbuch (StGB): § 264 Subventionsbetrug. Die zentrale Norm, die falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unter Strafe stellt.
Subventionsgesetz (SubvG): Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen. Regelt die Pflichten des Subventionsnehmers zur Offenbarung von Tatsachen.
Bundesgerichtshof (BGH): Urteil zum Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen (Beispielhaft). Die Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen.
Hinweis: ** Anzeige | Stand der Informationen: 26. Januar 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei Ermittlungen sofort an einen Anwalt.
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