Kurz gesagt: Ob eine Fahrt unter Alkohol oder Drogen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ist, entscheidet nicht allein der Messwert, sondern die Frage, ob Ausfallerscheinungen vorlagen. Deshalb kann eine Fahrt mit 0,4 Promille strafbar sein, während eine mit 0,9 Promille bei einem Bußgeld bleibt. Daneben laufen immer zwei Verfahren: das Bußgeld- oder Strafverfahren und, davon unabhängig, die Eignungsprüfung der Fahrerlaubnisbehörde. Die entscheidet über Entziehung und MPU nach eigenen Regeln – auch dann, wenn das erste Verfahren eingestellt wird. In der Kontrolle gilt: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht, der Atemtest an der Straße ist freiwillig, die Blutprobe nicht.
Zu Alkohol und Drogen am Steuer gibt es nicht die eine Antwort, sondern mehrere – je nachdem, welcher Wert gemessen wurde, welche Substanz im Spiel war und in welchem Verfahren Sie gerade stecken. Diese Seite erklärt die Systematik dahinter und zeigt, wie Sie sich verhalten. Die konkreten Grenzwerte, Bußgeldsätze und Rechner finden Sie auf den Detailseiten:
Alle Grenzwerte im Überblick, mit Rechner für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Zu den Promillegrenzen → Es läuft ein StrafverfahrenTrunkenheit im Verkehr, Strafrahmen und Folgen – einschließlich Berechnung nach dem gemessenen Wert.
Zum Strafrecht → Es geht um CannabisTHC-Grenzwert, Nachweisdauer, Medikamentenprivileg und die Folgen bei Mischkonsum.
Zu Cannabis am Steuer → Es geht um andere SubstanzenGrenzwerte und Nachweisbarkeit bei Amphetaminen, Kokain und weiteren Betäubungsmitteln.
Zu den Grenzwerten → Der Führerschein ist wegEntziehung, Sperrfrist, MPU und der Weg zur Neuerteilung.
Zur Entziehung → Ich bin in der ProbezeitAbsolutes Alkoholverbot, Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.
Zum A-Verstoß →Der häufigste Irrtum bei diesem Thema ist die Annahme, es gebe eine einzige Grenze, ab der es ernst wird. Tatsächlich laufen zwei Regelwerke nebeneinander, und sie folgen völlig unterschiedlicher Logik.
Daraus folgt die entscheidende Erkenntnis für Betroffene: Der gemessene Wert allein sagt noch nicht, in welchem Verfahren Sie stecken. Was den Ausschlag gibt, ist der ärztliche Bericht bei der Blutentnahme – und der wird in der Kontrollsituation geschrieben, lange bevor jemand über Rechtsfolgen nachdenkt. Die konkreten Werte für jede Stufe stehen auf der Seite zu den Promillegrenzen.
Viele gehen davon aus, unterhalb der bekannten Ordnungswidrigkeitsschwelle könne nichts passieren. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade dieser Bereich ist der gefährlichste, weil dort das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht greift – wohl aber das Strafrecht.
Der Grund liegt in der relativen Fahruntüchtigkeit. Sie setzt bereits bei deutlich niedrigeren Werten ein, verlangt aber zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Was darunter fällt, ist weiter, als die meisten annehmen: Schlangenlinien, ein Auffahrunfall ohne erkennbaren anderen Grund, das Übersehen einer roten Ampel, unsicherer Gang bei der Kontrolle, verwaschene Sprache.
Wer mit einem niedrigen Wert auffährt, kann wegen einer Straftat verurteilt werden – mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist. Wer mit einem fast doppelt so hohen Wert unauffällig gefahren ist und lediglich in eine Routinekontrolle gerät, bleibt bei der Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot. Nicht der Wert entscheidet, sondern das Fahrverhalten.
Für die Verteidigung ist das der wichtigste Ansatzpunkt überhaupt: Ob eine beobachtete Auffälligkeit tatsächlich alkoholbedingt war, lässt sich häufig bestreiten. Müdigkeit, Ablenkung, eine unübersichtliche Verkehrssituation oder schlicht ein Fahrfehler kommen ebenso in Betracht. Gelingt das, bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit – und damit beim Fahrverbot statt bei der Entziehung.
Rückrechnung, ärztlicher Bericht, Belehrung: Es gibt mehr Ansatzpunkte, als der Bescheid vermuten lässt. Kostenlos und unverbindlich.
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Nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt passiert nicht eine Sache, sondern zwei – und die zweite wird regelmäßig übersehen, bis Post kommt.
Der entscheidende Punkt: Beide Verfahren sind voneinander unabhängig. Wird das Strafverfahren eingestellt, folgt daraus nicht, dass die Behörde die Sache auf sich beruhen lässt. Besonders deutlich wird das bei Betäubungsmitteln, wo nach der Fahrerlaubnis-Verordnung häufig bereits der nachgewiesene Konsum genügt, um die Eignung zu verneinen – unabhängig davon, ob überhaupt unter Einfluss gefahren wurde.
Was Sie im einen Verfahren erklären, steht dem anderen zur Verfügung. Deshalb gehört vor jede Äußerung in beiden Spuren die Akteneinsicht. Was die Behörde am Ende entscheiden kann, steht im Ratgeber Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die ersten Minuten prägen beide Verfahren. Was hier gesagt und dokumentiert wird, lässt sich später kaum noch korrigieren:
Hier kursieren die meisten Halbwahrheiten. Die Rechtslage ist eindeutig:
| Maßnahme | Müssen Sie mitwirken? | Was Sie wissen sollten |
|---|---|---|
| Atemtest am Straßenrand | Nein | Freiwillig. Die Verweigerung darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden – führt aber meist direkt zur Anordnung einer Blutprobe. |
| Beweissicherer Atemalkoholtest | Nein | Ebenfalls freiwillig. Er ist im Bußgeldverfahren verwertbar, im Strafverfahren aber nicht ausreichend – dort braucht es Blut. |
| Blutprobe | Dulden | Kann angeordnet und notfalls zwangsweise durchgeführt werden (§ 81a StPO). Widerstand begründet einen eigenen Straftatbestand. |
| Koordinationstests | Nein | Auf einer Linie gehen, Finger an die Nase, Drehnystagmus: alles freiwillig. Das Ergebnis fließt direkt in den ärztlichen Bericht ein. |
| Angaben zur Sache | Nein | Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren. |
Der praktische Schluss daraus: Die freiwilligen Maßnahmen liefern vor allem Material für den Bericht, der später über Straftat oder Ordnungswidrigkeit entscheidet. Die Blutprobe kommt ohnehin, wenn ein Verdacht besteht – die Mitwirkung an den Vortests verbessert Ihre Lage daher nicht.
Wer das Auto stehen lässt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite – und der Unterschied zwischen den beiden Alternativen ist erheblich.
Der E-Scooter ist rechtlich ein Kraftfahrzeug. Für ihn gelten dieselben Grenzen wie für das Auto, einschließlich der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und des absoluten Verbots in der Probezeit. Wer den Scooter nimmt, um nicht zu fahren, riskiert genau die Folgen, die er vermeiden wollte – bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis für das Auto.
Beim Fahrrad greift § 24a StVG nicht, weil die Vorschrift nur Kraftfahrzeuge erfasst. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt dort deutlich höher. Darunter genügen aber auch hier Ausfallerscheinungen für eine Straftat. Und selbst ohne Auto im Spiel kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Rad ein Gutachten anordnen und bei Nichtbeibringung die Autofahrerlaubnis entziehen.
Der Messwert steht – angreifbar ist trotzdem mehr, als der Bescheid vermuten lässt. Diese sechs Punkte werden in der Praxis am häufigsten geprüft:
Welche Frist gilt, hängt davon ab, welches Schreiben Sie in der Hand halten:
In allen Fällen gilt derselbe praktische Rat: zuerst fristwahrend einlegen, dann Akteneinsicht, dann begründen. Ein unbegründetes Rechtsmittel ist zulässig und hält alle Optionen offen. Wer erst recherchiert und dann schreibt, verliert häufig genau die Frist, um die es geht – warum das so endgültig wirkt, erklärt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft.
Ob Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Entziehungsbescheid: Lassen Sie Ihren Fall einschätzen, bevor die Frist verstreicht.
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Hinweis: Stand der Informationen: September 2026. Diese Seite ordnet die Systematik ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die konkreten Grenzwerte und Regelsätze finden Sie auf den verlinkten Detailseiten. Ob im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt, hängt vom Messwert, vom Fahrverhalten und vom Inhalt des ärztlichen Berichts ab.
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