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Alkohol und Drogen am Steuer: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

KI-generiertes Symbolbild Entziehung der Fahrerlaubnis: Anders als beim Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis vollständig – zurück führt nur ein Neuantrag nach Ablauf der Sperrfrist.
Alkohol und Drogen am Steuer
Entziehung der Fahrerlaubnis: Anders als beim Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis vollständig – zurück führt nur ein Neuantrag nach Ablauf der Sperrfrist.
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die vier Schwellen beim Alkohol und Cannabis am Steuer

Kurz gesagt: Ob eine Fahrt unter Alkohol oder Drogen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ist, entscheidet nicht allein der Messwert, sondern die Frage, ob Ausfallerscheinungen vorlagen. Deshalb kann eine Fahrt mit 0,4 Promille strafbar sein, während eine mit 0,9 Promille bei einem Bußgeld bleibt. Daneben laufen immer zwei Verfahren: das Bußgeld- oder Strafverfahren und, davon unabhängig, die Eignungsprüfung der Fahrerlaubnisbehörde. Die entscheidet über Entziehung und MPU nach eigenen Regeln – auch dann, wenn das erste Verfahren eingestellt wird. In der Kontrolle gilt: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht, der Atemtest an der Straße ist freiwillig, die Blutprobe nicht.

Wegweiser: Welcher Fall ist Ihrer?

Zu Alkohol und Drogen am Steuer gibt es nicht die eine Antwort, sondern mehrere – je nachdem, welcher Wert gemessen wurde, welche Substanz im Spiel war und in welchem Verfahren Sie gerade stecken. Diese Seite erklärt die Systematik dahinter und zeigt, wie Sie sich verhalten. Die konkreten Grenzwerte, Bußgeldsätze und Rechner finden Sie auf den Detailseiten:

Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Die Systematik dahinter

Der häufigste Irrtum bei diesem Thema ist die Annahme, es gebe eine einzige Grenze, ab der es ernst wird. Tatsächlich laufen zwei Regelwerke nebeneinander, und sie folgen völlig unterschiedlicher Logik.

§ 24a
StVG
Die Ordnungswidrigkeit ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Allein der Messwert zählt. Ob Sie sicher gefahren sind, spielt keine Rolle – und umgekehrt braucht es keinen Fahrfehler. Folge: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot. Kein Eintrag im Führungszeugnis.
§ 316
StGB
Die Straftat knüpft an die Fahruntüchtigkeit an. Ab einem bestimmten Wert gilt sie als bewiesen; darunter genügt ein niedrigerer Wert, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen. Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, Eintrag im Bundeszentralregister.
§ 315c
StGB
Die Qualifikation: Kommt eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert hinzu, greift der schärfere Tatbestand – mit höherem Strafrahmen und regelmäßig längerer Sperrfrist.

Daraus folgt die entscheidende Erkenntnis für Betroffene: Der gemessene Wert allein sagt noch nicht, in welchem Verfahren Sie stecken. Was den Ausschlag gibt, ist der ärztliche Bericht bei der Blutentnahme – und der wird in der Kontrollsituation geschrieben, lange bevor jemand über Rechtsfolgen nachdenkt. Die konkreten Werte für jede Stufe stehen auf der Seite zu den Promillegrenzen.

Der unterschätzte Bereich unterhalb von 0,5

Viele gehen davon aus, unterhalb der bekannten Ordnungswidrigkeitsschwelle könne nichts passieren. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade dieser Bereich ist der gefährlichste, weil dort das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht greift – wohl aber das Strafrecht.

Der Grund liegt in der relativen Fahruntüchtigkeit. Sie setzt bereits bei deutlich niedrigeren Werten ein, verlangt aber zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Was darunter fällt, ist weiter, als die meisten annehmen: Schlangenlinien, ein Auffahrunfall ohne erkennbaren anderen Grund, das Übersehen einer roten Ampel, unsicherer Gang bei der Kontrolle, verwaschene Sprache.

Zwei Fahrten, zwei völlig verschiedene Verfahren

Wer mit einem niedrigen Wert auffährt, kann wegen einer Straftat verurteilt werden – mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist. Wer mit einem fast doppelt so hohen Wert unauffällig gefahren ist und lediglich in eine Routinekontrolle gerät, bleibt bei der Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot. Nicht der Wert entscheidet, sondern das Fahrverhalten.

Für die Verteidigung ist das der wichtigste Ansatzpunkt überhaupt: Ob eine beobachtete Auffälligkeit tatsächlich alkoholbedingt war, lässt sich häufig bestreiten. Müdigkeit, Ablenkung, eine unübersichtliche Verkehrssituation oder schlicht ein Fahrfehler kommen ebenso in Betracht. Gelingt das, bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit – und damit beim Fahrverbot statt bei der Entziehung.

Bescheid nach Alkohol- oder Drogenfahrt prüfen lassen

Bescheid oder Vorladung erhalten?

Rückrechnung, ärztlicher Bericht, Belehrung: Es gibt mehr Ansatzpunkte, als der Bescheid vermuten lässt. Kostenlos und unverbindlich.

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Die zwei Verfahren, die nebeneinander laufen

Nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt passiert nicht eine Sache, sondern zwei – und die zweite wird regelmäßig übersehen, bis Post kommt.

  1. Das Bußgeld- oder Strafverfahren Geführt von der Bußgeldstelle oder der Staatsanwaltschaft. Hier geht es um die Sanktion für die Tat: Geldbuße und Fahrverbot oder Geldstrafe und Entziehung. Es endet mit Bescheid, Strafbefehl, Urteil oder Einstellung.
  2. Das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde Geführt von der Kreis- oder Stadtverwaltung. Hier geht es nicht um Schuld, sondern um Eignung – also um Gefahrenabwehr. Die Behörde kann ein Gutachten anordnen und die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass es eine Verurteilung gibt.

Der entscheidende Punkt: Beide Verfahren sind voneinander unabhängig. Wird das Strafverfahren eingestellt, folgt daraus nicht, dass die Behörde die Sache auf sich beruhen lässt. Besonders deutlich wird das bei Betäubungsmitteln, wo nach der Fahrerlaubnis-Verordnung häufig bereits der nachgewiesene Konsum genügt, um die Eignung zu verneinen – unabhängig davon, ob überhaupt unter Einfluss gefahren wurde.

Was Sie im einen Verfahren erklären, steht dem anderen zur Verfügung. Deshalb gehört vor jede Äußerung in beiden Spuren die Akteneinsicht. Was die Behörde am Ende entscheiden kann, steht im Ratgeber Entziehung der Fahrerlaubnis.

Verhalten in der Verkehrskontrolle

Die ersten Minuten prägen beide Verfahren. Was hier gesagt und dokumentiert wird, lässt sich später kaum noch korrigieren:

  1. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht Name, Geburtsdatum und Anschrift müssen Sie nennen. Wie viel Sie getrunken haben, wann und wo, müssen Sie nicht beantworten. Die beiläufige Frage nach dem letzten Glas ist kein Smalltalk, sondern der Einstieg in die Beweisführung.
  2. Keine Erklärungsversuche Sätze wie „nur zwei Bier“ oder „das war gestern Abend“ landen im Protokoll und legen eine Version fest. Gerade Angaben zum Konsumzeitpunkt sollten Sie erst machen, wenn Sie die Akte kennen – sie sind die Grundlage jeder späteren Rückrechnung.
  3. Der ärztliche Bericht ist das entscheidende Dokument Bei der Blutentnahme werden Gang, Sprache, Pupillenreaktion, Orientierung und der allgemeine Eindruck festgehalten. Dieser Bericht entscheidet im unteren Wertebereich darüber, ob es eine Straftat wird. Wirken Sie ruhig und kooperativ, ohne zur Sache auszusagen.
  4. Uhrzeiten notieren Halten Sie fest, wann Sie angehalten wurden und wann die Blutentnahme erfolgte. Die Zeitspanne dazwischen ist für die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt maßgeblich.
  5. Nicht weiterfahren Wird der Führerschein vorläufig sichergestellt, ist jede weitere Fahrt Fahren ohne Fahrerlaubnis – eine eigenständige Straftat mit eigener Sperrfrist.
  6. Früh einen Verteidiger einschalten Anders als bei einem Blitzerfall entscheidet sich hier vieles in den ersten Tagen. Zur Beschuldigtenrolle im Einzelnen: Vorladung als Beschuldigter.

Atemtest und Blutprobe: Was Sie müssen und was nicht

Hier kursieren die meisten Halbwahrheiten. Die Rechtslage ist eindeutig:

Maßnahme Müssen Sie mitwirken? Was Sie wissen sollten
Atemtest am Straßenrand Nein Freiwillig. Die Verweigerung darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden – führt aber meist direkt zur Anordnung einer Blutprobe.
Beweissicherer Atemalkoholtest Nein Ebenfalls freiwillig. Er ist im Bußgeldverfahren verwertbar, im Strafverfahren aber nicht ausreichend – dort braucht es Blut.
Blutprobe Dulden Kann angeordnet und notfalls zwangsweise durchgeführt werden (§ 81a StPO). Widerstand begründet einen eigenen Straftatbestand.
Koordinationstests Nein Auf einer Linie gehen, Finger an die Nase, Drehnystagmus: alles freiwillig. Das Ergebnis fließt direkt in den ärztlichen Bericht ein.
Angaben zur Sache Nein Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren.

Der praktische Schluss daraus: Die freiwilligen Maßnahmen liefern vor allem Material für den Bericht, der später über Straftat oder Ordnungswidrigkeit entscheidet. Die Blutprobe kommt ohnehin, wenn ein Verdacht besteht – die Mitwirkung an den Vortests verbessert Ihre Lage daher nicht.

Fahrrad und E-Scooter

Wer das Auto stehen lässt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite – und der Unterschied zwischen den beiden Alternativen ist erheblich.

Der E-Scooter ist rechtlich ein Kraftfahrzeug. Für ihn gelten dieselben Grenzen wie für das Auto, einschließlich der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und des absoluten Verbots in der Probezeit. Wer den Scooter nimmt, um nicht zu fahren, riskiert genau die Folgen, die er vermeiden wollte – bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis für das Auto.

Beim Fahrrad greift § 24a StVG nicht, weil die Vorschrift nur Kraftfahrzeuge erfasst. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt dort deutlich höher. Darunter genügen aber auch hier Ausfallerscheinungen für eine Straftat. Und selbst ohne Auto im Spiel kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Rad ein Gutachten anordnen und bei Nichtbeibringung die Autofahrerlaubnis entziehen.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Der Messwert steht – angreifbar ist trotzdem mehr, als der Bescheid vermuten lässt. Diese sechs Punkte werden in der Praxis am häufigsten geprüft:

  1. Die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt Maßgeblich ist nicht der Wert bei der Blutentnahme, sondern der zur Tatzeit. Liegen Stunden dazwischen, wird zurückgerechnet – und diese Rechnung beruht auf Annahmen zu Abbaurate und Konsumzeitpunkt. Sie kann über die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit entscheiden.
  2. Der Nachtrunk Wurde nach der Fahrt getrunken, ist der gemessene Wert nicht aussagekräftig. Der Einwand wird kritisch geprüft und muss früh sowie konkret kommen – mit Angaben zu Menge, Zeitpunkt und möglichst Zeugen.
  3. Die Bewertung der Ausfallerscheinungen Im unteren Wertebereich der Dreh- und Angelpunkt: War die beobachtete Auffälligkeit wirklich alkoholbedingt? Müdigkeit, Ablenkung, eine unklare Verkehrssituation oder ein schlichter Fahrfehler kommen ebenso in Betracht.
  4. Belehrung und Verfahrensfehler Wurde vor der Befragung ordnungsgemäß belehrt? Lag für die Blutentnahme eine wirksame Anordnung vor? Solche Fehler können zu Verwertungsverboten führen.
  5. Die Analytik Probenkette, Lagerung, Auswertung und Qualifikation der Stelle müssen dokumentiert sein. Bei Substanzen mit Abbauprodukten ist zusätzlich zwischen dem aktiven Wert und dem Metaboliten zu unterscheiden.
  6. Die Fahrereigenschaft Steht überhaupt fest, dass Sie gefahren sind? Bei Kontrollen auf Parkplätzen, nach einem Unfall ohne Zeugen oder bei mehreren Insassen ist das keineswegs selbstverständlich.

Fristen: Was jetzt zählt

Welche Frist gilt, hängt davon ab, welches Schreiben Sie in der Hand halten:

  1. Bußgeldbescheid: zwei Wochen Einspruch nach § 67 OWiG ab Zustellung. Danach wird der Bescheid rechtskräftig und das Fahrverbot vollstreckbar. Mehr: Bußgeldbescheid.
  2. Strafbefehl: zwei Wochen Er ergeht ohne Verhandlung. Läuft die Frist ab, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich – samt Entziehung und Sperrfrist.
  3. Entziehungsbescheid der Behörde: ein Monat Widerspruch oder Klage ab Bekanntgabe. Bei angeordnetem Sofortvollzug hilft zusätzlich nur ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht – und der sollte sofort kommen.
  4. Anhörungsbogen: keine Frist im eigentlichen Sinn Verpflichtend sind nur die Angaben zur Person. Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Details: Anhörung im Bußgeldverfahren.

In allen Fällen gilt derselbe praktische Rat: zuerst fristwahrend einlegen, dann Akteneinsicht, dann begründen. Ein unbegründetes Rechtsmittel ist zulässig und hält alle Optionen offen. Wer erst recherchiert und dann schreibt, verliert häufig genau die Frist, um die es geht – warum das so endgültig wirkt, erklärt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft.

Alkohol oder Drogen am Steuer – Fall einschätzen lassen

Die Frist läuft ab Zustellung.

Ob Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Entziehungsbescheid: Lassen Sie Ihren Fall einschätzen, bevor die Frist verstreicht.

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Häufige Fragen

Hinweis: Stand der Informationen: September 2026. Diese Seite ordnet die Systematik ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die konkreten Grenzwerte und Regelsätze finden Sie auf den verlinkten Detailseiten. Ob im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt, hängt vom Messwert, vom Fahrverhalten und vom Inhalt des ärztlichen Berichts ab.


SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise bei der Erstellung und Aktualisierung von Inhalten zu Ordnungswidrigkeiten, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Bußgeldsachen. Die Inhalte dieser Seite wurden nach bestem Wissen und der aktuellen Rechtsprechung erstellt.

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