Die gesetzliche Kündigungsfrist ist keine feste Zahl, sondern eine Treppe: Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit von vier Wochen in den ersten beiden Jahren über einen Monat ab zwei Jahren bis zu sieben Monaten zum Monatsende nach zwanzig Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB). Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB) – es sei denn, Arbeits- oder Tarifvertrag verlängern sie. Diese Asymmetrie ist gewollt: Wer lange im Betrieb ist, soll Zeit haben, sich neu zu orientieren, während er selbst jederzeit zügig wechseln kann. Vertraglich darf für Sie nie eine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Wählen Sie unten Ihre Betriebszugehörigkeit: Jede Seite zeigt die Frist des Arbeitgebers, Ihre eigene Frist, ein Beispiel mit dem heutigen Datum, einen Datumsrechner und die Punkte, an denen Kündigungen in dieser Phase typischerweise scheitern – von der Probezeit bis zur tariflichen Unkündbarkeit.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist des Arbeitgebers | Ihre Kündigungsfrist | Regelabfindung (Faustformel) |
|---|---|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 0,5 Gehälter |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 1 Gehälter |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 2,5 Gehälter |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 4 Gehälter |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 5 Gehälter |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 6 Gehälter |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 7,5 Gehälter |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 10 Gehälter |
Fristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB. Die Regelabfindung ist ein Orientierungswert (0,5 Bruttomonatsgehälter je Jahr, § 1a KSchG) – kein Rechtsanspruch.
Tragen Sie ein, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist – maßgeblich ist der Tag, an dem der Brief im Briefkasten lag oder übergeben wurde, nicht das Datum auf dem Schreiben – und Ihre Betriebszugehörigkeit in vollen Jahren.
Maßgeblich ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – nicht das Alter, nicht die Berufserfahrung. Unterbrechungen schaden nur, wenn sie länger waren und kein enger sachlicher Zusammenhang besteht; ein Betriebsübergang nach § 613a BGB zählt weiter, ebenso eine Ausbildung im selben Betrieb, an die sich das Arbeitsverhältnis anschließt. Die frühere Regel, dass Zeiten vor dem 25. Geburtstag nicht mitgerechnet werden, ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2010 (Kücükdeveci) unanwendbar – die gesamte Beschäftigungszeit zählt. Angefangene Jahre werden nicht aufgerundet: Wer die nächste Stufe drei Tage vor Zugang der Kündigung erreicht hätte, hat sie erreicht; wer sie drei Tage danach erreicht hätte, nicht.
Rechtsanwalt Nichant Makar (Kanzlei CleverLaw, Hamburg – bundesweit tätig) gibt Ihnen eine erste Einschätzung, ob Frist, Form und Grund Ihrer Kündigung angreifbar sind und welche Abfindung realistisch ist. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; bei Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die weiteren Kosten.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Das Gesetz nennt Mindestfristen; abweichen darf man in engen Grenzen. Längere Fristen im Arbeitsvertrag sind zulässig und üblich – etwa drei oder sechs Monate zum Quartalsende für Führungskräfte; für den Arbeitnehmer darf die vertragliche Frist aber nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge dürfen auch kürzere Fristen regeln (§ 622 Abs. 4 BGB), und viele schließen umgekehrt die ordentliche Kündigung nach langer Zugehörigkeit und ab einem bestimmten Alter ganz aus. In der Probezeit von bis zu sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten kann eine Frist von vier Wochen ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 BGB). Für Aushilfen bis drei Monate sind kürzere Fristen möglich. Unberührt bleibt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die fristlos ausgesprochen werden kann – aber nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes (§ 626 BGB).
Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist in der Regel nicht unwirksam, sondern gilt zum nächstzulässigen Termin – das Bundesarbeitsgericht legt sie so aus, wenn der Wille erkennbar ist, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden. Für Sie bedeutet das: Anspruch auf Gehalt bis zum richtigen Ende, und ein handfestes Argument in der Verhandlung, denn der Arbeitgeber hat gezeigt, dass er die Regeln nicht kennt. Gegen die Kündigung selbst hilft das aber nicht automatisch: Wer sie angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG) – sonst gilt sie als wirksam, mit welcher Frist auch immer. Wie das Verfahren läuft und warum es meist mit einer Abfindung endet: Kündigungsschutzklage – der Ratgeber; welche Abfindung zu Ihrer Betriebszugehörigkeit passt: Abfindung nach Betriebszugehörigkeit.
Der Zugang. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt – Briefkasten, Übergabe, Einwurf. Ein Brief, der abends nach der üblichen Leerungszeit eingeworfen wird, geht erst am nächsten Tag zu.
Die Vier-Wochen-Frist endet immer an einem dieser beiden Termine: Liegt der Tag vier Wochen nach Zugang am 1. bis 15., endet das Arbeitsverhältnis am 15.; liegt er am 16. bis Monatsletzten, endet es am Monatsende.
Nur wenn der Arbeitsvertrag das ausdrücklich so regelt ("die verlängerten Fristen gelten für beide Seiten"). Ohne solche Klausel gilt für Ihre Kündigung die Grundfrist von vier Wochen – auch nach 20 Jahren.
Ja, bei berechtigtem Interesse oder mit Ihrem Einverständnis, in der Regel unter Fortzahlung des Gehalts und Anrechnung des Resturlaubs. Eine bezahlte Freistellung ist häufig Teil eines Vergleichs.
Ja. Krankheit und Urlaub hemmen die Frist nicht, und eine Kündigung kann auch während der Arbeitsunfähigkeit zugehen. Die Lohnfortzahlung endet spätestens mit dem Arbeitsverhältnis.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die berechneten Daten beruhen auf den gesetzlichen Fristen – vertragliche oder tarifliche Regelungen können abweichen. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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