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Geblitzt in der Probezeit ᐅ A-Verstoß, Aufbauseminar & Hilfe

KI-generiertes Symbolbild Geblitzt in der Probezeit ᐅ A-Verstoß, Aufbauseminar & Hilfe
Bußgeldkatalog Probezeit
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ab 21 km/h drohen Aufbauseminar und vier Jahre Probezeit – ein einziger km/h entscheidet. Alle A- und B-Verstöße, Kosten & Fristen im Überblick – jetzt Bußgeldrechner & kostenlosen Einspruchs-Check nutzen

Geblitzt in der Probezeit: Was jetzt auf dem Spiel steht

Ein Blitzerfoto ist für jeden ärgerlich – in der Probezeit kann es teuer werden und weit über das Bußgeld hinausgehen. Denn für Fahranfänger gilt neben dem aktuellen Bußgeldkatalog ein zweites Sanktionssystem: die Probezeitmaßnahmen nach § 2a StVG. Wer in den ersten zwei Jahren einen sogenannten A-Verstoß begeht, muss mit einem verpflichtenden Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre rechnen – zusätzlich zu Bußgeld und Punkt im Fahreignungsregister.

Die gute Nachricht: Ob es überhaupt so weit kommt, entscheidet sich oft an wenigen km/h – und die Probezeitmaßnahmen greifen erst, wenn der Bescheid rechtskräftig ist. Genau hier setzt die Verteidigung an.

In der Probezeit geblitzt worden?

Ob 21 km/h zu schnell innerorts oder 60 in der 30er Zone: Lassen Sie prüfen, ob der A-Verstoß haltbar ist – bevor das Aufbauseminar angeordnet wird.

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Die 21-km/h-Grenze: Ein einziger km/h entscheidet über zwei Jahre

Bei Geschwindigkeitsverstößen liegt die entscheidende Schwelle bei 21 km/h Überschreitung (nach Toleranzabzug): Bis 20 km/h zu viel bleibt es beim Bußgeld ohne Probezeitfolgen – ab 21 km/h liegt ein A-Verstoß vor, und die volle Maßnahmen-Maschinerie startet. Das bedeutet: Zwischen „nur zahlen und abhaken“ und „Aufbauseminar plus vier Jahre Probezeit“ liegt genau ein km/h.

Deshalb lohnt in Grenzfällen der genaue Blick auf die Messung: Vom gemessenen Wert werden 3 km/h (bis 100 km/h) bzw. 3 Prozent (darüber) Toleranz abgezogen – und darüber hinaus sind Messungen angreifbar, wenn Messfehler vorliegen, das Messprotokoll lückenhaft ist oder die Beschilderung nicht stimmt. Wird der Wert im Verfahren auch nur um einen km/h nach unten korrigiert, entfällt der A-Verstoß komplett.

Typische Grenzfälle aus der Praxis – jeweils mit den konkreten Folgen auf der Detailseite:

Rechenbeispiel 30er-Zone: Gemessen mit 53 km/h, Toleranzabzug 3 km/h, vorwerfbar 50 km/h = 20 km/h zu viel → kein A-Verstoß. Gemessen mit 54 km/h, vorwerfbar 51 km/h = 21 km/h zu viel → A-Verstoß mit Aufbauseminar. Prüfen Sie Ihren Wert mit dem Bußgeldrechner.

A-Verstoß oder B-Verstoß? So wird Ihr Vergehen eingeordnet

Nicht jeder Fehler in der Probezeit löst Maßnahmen aus. Das Gesetz unterscheidet in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen schwerwiegenden A-Verstößen und weniger schwerwiegenden B-Verstößen. Die Faustregel: Ein A-Verstoß genügt für Aufbauseminar und Verlängerung – bei B-Verstößen braucht es zwei.

A-Verstöße (einer genügt)

Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h · Rotlichtverstoß · Handy am Steuer · Alkohol am Steuer · zu dichtes Auffahren · Vorfahrtsmissachtung · Fahrerflucht

B-Verstöße (erst zwei zählen)

Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h löst übrigens gar keine Probezeitmaßnahme aus – sie ist weder A- noch B-Verstoß. Typische B-Verstöße sind z. B. das Fahren mit abgefahrenen Reifen, eine deutlich überzogene Hauptuntersuchung oder ein Parkverstoß mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen. Zwei B-Verstöße wirken zusammen wie ein A-Verstoß.

Sonderfall Alkohol und Cannabis: In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze (§ 24c StVG) – schon ein Bier vor der Fahrt kostet 250 Euro, einen Punkt und gilt als A-Verstoß mit besonderem Aufbauseminar. Details zu den Grenzwerten finden Sie in unseren Ratgebern zur Promillegrenze und zu Cannabis am Steuer.

Das Stufensystem: Vom Aufbauseminar bis zur Entziehung

Die Probezeitmaßnahmen folgen einem festen Eskalationsmodell nach § 2a StVG. Wichtig zu verstehen: Jede Stufe setzt voraus, dass der zugrunde liegende Verstoß rechtskräftig feststeht – ein laufender Einspruch stoppt die Uhr.

  1. Stufe 1 – Erster A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße): Die Führerscheinstelle ordnet ein Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Beides gilt automatisch – ein Ermessen hat die Behörde hier nicht.
  2. Stufe 2 – Weiterer A-Verstoß nach dem Seminar: Es folgt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
  3. Stufe 3 – Noch ein A-Verstoß: Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach drei Monaten möglich – je nach Vorgeschichte auch erst nach einer MPU. Was bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten generell droht, lesen Sie im verlinkten Ratgeber.

Parallel läuft das normale Punktesystem weiter: Der Punkt aus dem Verstoß landet zusätzlich in Flensburg – wann er wieder verschwindet, zeigt der Punkteverfall Rechner. Und wer zweimal mit 26 km/h oder mehr erwischt wird, riskiert unabhängig von der Probezeit ein Fahrverbot über die 2x 26 km/h Regel.

Aufbauseminar: Ablauf, Kosten & Fristen

Das Aufbauseminar (ASF) findet in einer Gruppe von 6 bis 12 Fahranfängern statt und umfasst vier Sitzungen zu je 135 Minuten sowie eine begleitete Fahrprobe. Die Kosten trägt der Teilnehmer selbst – je nach Anbieter und Region etwa 250 bis 500 Euro, zusätzlich zum Bußgeld.

Entscheidend ist die Frist: Die Führerscheinstelle setzt für die Teilnahme in der Regel zwei Monate. Wer die Teilnahmebescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen – nicht wegen des ursprünglichen Blitzers, sondern wegen der versäumten Auflage. Diesen Fehler machen erstaunlich viele Betroffene, die den Behördenbrief zu spät ernst nehmen.

Beim Alkohol- oder Drogenverstoß wird statt des normalen ASF ein besonderes Aufbauseminar angeordnet; die Struktur ist ähnlich, der Fokus liegt auf dem Konsumverhalten.

Einspruch in der Probezeit: Was sich retten lässt

Gerade in der Probezeit ist der Einspruch mehr als ein Kampf ums Bußgeld – es geht um die Folgekette. Drei Ansatzpunkte prüft die Verteidigung zuerst:

  1. Die Messung selbst: Toleranzabzug korrekt? Gerät geeicht, Protokoll vollständig, Beschilderung eindeutig? Bei Grenzwerten um 21 km/h kippt der A-Verstoß, sobald auch nur ein km/h wackelt – deshalb werden Messfehler hier besonders gründlich gesucht, notfalls bis zum angefochtenen Blitzerfoto.
  2. Das Verfahren: Wer hat den Zeugenfragebogen bekommen – Sie oder die Eltern als Halter? Wurde die Anhörung im Bußgeldverfahren korrekt durchgeführt, und ist die Verjährung gewahrt? Fahranfänger fahren häufig das Auto der Eltern – die Fahrerermittlung ist dann keineswegs Formsache.
  3. Der Zeitfaktor: Aufbauseminar und Verlängerung greifen erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Ein Einspruch verschafft Zeit für die Prüfung – und endet das Verfahren mit Einstellung oder einem Wert unter 21 km/h, entfallen die Probezeitmaßnahmen vollständig.

Wichtig für die Erwartung: Ein Einspruch ist kein Automatismus und lohnt nicht in jedem Fall – bei einem klaren Verstoß deutlich über der Schwelle wird auch der beste Anwalt keinen A-Verstoß wegzaubern. Ob Ihr Fall Ansatzpunkte bietet, klärt die kostenlose Ersteinschätzung, bevor Kosten entstehen.

A-Verstoß in der Probezeit?

Aufbauseminar, vier Jahre Probezeit und ein Punkt – oder ein km/h weniger und nichts davon. Lassen Sie Ihre Messung kostenlos vom Fachanwalt prüfen, bevor der Bescheid rechtskräftig wird.


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Geblitzt in der Probezeit: A-Verstoß prüfen lassen

FAQ: Geblitzt in der Probezeit

Bis einschließlich 20 km/h Überschreitung (nach Toleranzabzug) bleibt es beim Bußgeld – es gibt weder einen A- noch einen B-Verstoß, kein Aufbauseminar und keine Verlängerung der Probezeit. Erst ab 21 km/h beginnen die Probezeitmaßnahmen.
Nein. Die Verlängerung auf vier Jahre folgt nur auf einen rechtskräftigen A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße). Ein Blitzer mit 15 km/h zu viel hat auf die Probezeit keinerlei Auswirkung – auch nicht bei mehrfacher Wiederholung, solange die 21-km/h-Schwelle nicht erreicht wird.
Rechnen Sie mit etwa 250 bis 500 Euro, je nach Anbieter und Region. Das Seminar umfasst vier Gruppensitzungen zu je 135 Minuten plus eine Fahrprobe und erstreckt sich über zwei bis vier Wochen. Die Kosten kommen zum Bußgeld hinzu.
Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen – unabhängig davon, wie geringfügig der ursprüngliche Verstoß war. Die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung (meist zwei Monate) sollten Sie deshalb unbedingt ernst nehmen oder rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Ja, der Rotlichtverstoß gehört zu den A-Verstößen – unabhängig davon, ob die Ampel 0,3 Sekunden oder über eine Sekunde rot war. Gerade bei Rotlichtmessungen lohnt aber die Prüfung der gemessenen Rotlichtzeit – sie ist ein häufiger Angriffspunkt.
Der Verstoß gegen das Handyverbot ist ein A-Verstoß: Zum Bußgeld von 100 Euro und dem Punkt kommen Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Details und Verteidigungsansätze finden Sie im Ratgeber Handy am Steuer.
Die Behörde schreibt den Fahrzeughalter an. Sind die Eltern Halter des Autos, erhalten sie den Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen – der Weg über den Halter ist der Normalfall der Fahrerermittlung. Beim Führerschein ab 17 sind die Eltern ohnehin meist eingebunden.
Nicht durch einen einzelnen Geschwindigkeitsverstoß. Kritisch wird es bei Alkohol- und Drogenfahrten, nach der dritten Maßnahmenstufe oder bei besonders gravierenden Delikten wie einem Einzelrennen – dann kann die Fahreignung insgesamt in Frage stehen.

Rechtsgrundlagen & Quellenverzeichnis

  1. StVG: § 2a Fahrerlaubnis auf Probe & § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger.
  2. FeV: Anlage 12 – Zuordnung der A- und B-Verstöße.
  3. StVG: § 24 Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
  4. BKatV: Bußgeldkatalog-Verordnung mit Anhang (Regelsätze Geschwindigkeit, Rotlicht, Mobiltelefon; Stand 2026).



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Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
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