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Führerschein weg: Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU

KI-generiertes Symbolbild Entziehung der Fahrerlaubnis: Anders als beim Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis vollständig – zurück führt nur ein Neuantrag nach Ablauf der Sperrfrist.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis: Anders als beim Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis vollständig – zurück führt nur ein Neuantrag nach Ablauf der Sperrfrist.
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fahrverbot oder Entziehung? Der Unterschied entscheidet alles

Kurz gesagt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist etwas anderes als ein Fahrverbot: Sie beendet die Fahrerlaubnis vollständig, während ein Fahrverbot nach ein bis drei Monaten automatisch endet. Entziehen kann sie die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 StVG) oder ein Strafgericht (§ 69 StGB). Die häufigsten Gründe sind Alkohol und Drogen, acht Punkte im Fahreignungsregister, Straftaten im Straßenverkehr und gesundheitliche Eignungszweifel. Das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a StGB); vor deren Ablauf ist kein Neuantrag möglich. Danach folgt kein automatisches Wiederaufleben, sondern ein Neuerteilungsverfahren – je nach Grund mit medizinisch-psychologischer Untersuchung. Gegen den Bescheid der Behörde bleiben ein Monat für Widerspruch oder Klage; bei angeordnetem Sofortvollzug hilft nur ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht.

Fahrverbot oder Entziehung? Der Unterschied entscheidet alles

Beide Maßnahmen führen dazu, dass Sie nicht fahren dürfen – rechtlich und praktisch trennen sie aber Welten. Wer diesen Unterschied kennt, versteht sofort, wie ernst das eigene Schreiben ist.

Fahrverbot (§ 25 StVG)
  • Dauer: ein bis drei Monate
  • Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen
  • Der Führerschein wird nur verwahrt
  • Danach lebt die Berechtigung automatisch wieder auf
  • Ersttäter dürfen den Beginn innerhalb von vier Monaten selbst wählen
  • Kein Antrag, keine Prüfung, keine MPU
Entziehung (§ 3 StVG / § 69 StGB)
  • Die Fahrerlaubnis erlischt
  • Der Führerschein wird eingezogen
  • Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren möglich
  • Danach kein Wiederaufleben, sondern Neuantrag
  • Häufig Eignungsgutachten oder MPU erforderlich
  • Kosten im vierstelligen Bereich sind die Regel

Prüfen Sie deshalb als Erstes, welches Wort in Ihrem Schreiben steht. Ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ist unangenehm, aber überschaubar – und unter Umständen abwendbar, siehe Fahrverbot umgehen. Ein Entziehungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde oder ein Strafbefehl mit Entziehung ist eine andere Größenordnung.

Entziehungsbescheid erhalten?

Bei angeordnetem Sofortvollzug hilft nur ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht – und der muss schnell kommen. Lassen Sie Ihren Fall einschätzen, solange die Fristen laufen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

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§ 3 StVG: Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Wort ist entscheidend: Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, nicht um Ermessen. Steht die Ungeeignetheit fest, bleibt der Behörde kein Spielraum.

Die Maßnahme ist Gefahrenabwehr, keine Strafe. Daraus folgen zwei Dinge, die Betroffene regelmäßig überraschen: Es braucht keine Verurteilung, und es gilt keine Unschuldsvermutung im strafrechtlichen Sinn. Die Behörde kann bereits handeln, während ein Strafverfahren noch läuft – und sie kann auch dann entziehen, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, sofern die Eignungszweifel bestehen bleiben.

Konkretisiert wird § 3 StVG durch § 46 FeV. Danach ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt erweist – insbesondere bei Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen der Fahrerlaubnis-Verordnung oder bei erheblichen wiederholten Verstößen.

Der Sofortvollzug ist der eigentliche Hebel

Behörden ordnen in Entziehungsfällen fast immer die sofortige Vollziehung an. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage: Sie dürfen ab Zustellung nicht mehr fahren, auch wenn Sie den Bescheid angreifen. Wer trotzdem fährt, begeht Fahren ohne Fahrerlaubnis – eine Straftat. Der einzige Weg zurück ans Steuer führt über einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.

§ 69 StGB: Entziehung durch das Strafgericht

Der zweite Weg läuft über das Strafverfahren. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich daraus die Ungeeignetheit ergibt.

Das Gesetz nennt Fälle, in denen die Ungeeignetheit in der Regel vermutet wird. Dazu zählen insbesondere:

§ 316
StGB
Trunkenheit im Verkehr: Fahren im fahruntüchtigen Zustand – absolut ab 1,1 Promille, relativ bereits ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen.
§ 315c
StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs: Etwa grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten mit konkreter Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert.
§ 315d
StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Auch das Fahren als Einzelner mit grob verkehrswidriger Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
§ 142
StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Wenn ein bedeutender Sachschaden entstanden ist oder jemand verletzt wurde. Ausführlich: Unfallflucht.

Bereits vor dem Urteil kann die vorläufige Entziehung angeordnet werden, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen. Praktisch bedeutet das: Der Führerschein ist oft schon weg, bevor überhaupt verhandelt wurde. Wie so ein Verfahren abläuft, erklärt der Leitfaden zum Ablauf des Strafverfahrens; zur ersten Reaktion siehe Vorladung als Beschuldigter.

Die vier Hauptgründe für eine Entziehung

  1. Alkohol Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit – die Entziehung ist die Regelfolge. Bereits ab 0,3 Promille genügt eine Ausfallerscheinung, etwa Schlangenlinien oder ein Unfall. Bei 1,6 Promille oder mehr ordnet die Behörde für die Neuerteilung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Die 0,5-Promille-Grenze des § 24a StVG ist demgegenüber nur eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot.
  2. Drogen und Medikamente Bei sogenannten harten Drogen genügt regelmäßig bereits der nachgewiesene Konsum, unabhängig von einer Fahrt unter Einfluss. Bei Cannabis kommt es auf Konsummuster und Trennungsvermögen an. Auch Medikamente können die Fahreignung ausschließen, wenn sie die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.
  3. Acht Punkte im Fahreignungsregister Nach § 4 StVG gilt, wer acht Punkte erreicht, als ungeeignet; die Entziehung ist zwingend. Davor stehen die Ermahnung bei vier bis fünf und die Verwarnung bei sechs bis sieben Punkten. Wie die Punkte entstehen, zeigt der Bußgeldrechner; gespeichert werden sie nach § 48 StVG im Register.
  4. Gesundheitliche und charakterliche Eignungszweifel Erkrankungen nach den Anlagen der FeV – etwa Epilepsie, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, bestimmte psychische Erkrankungen oder erhebliche Sehschwächen. Dazu zählen auch charakterliche Zweifel, etwa nach Aggressionsdelikten im Straßenverkehr.

Für Fahranfänger in der Probezeit gilt zusätzlich die Stufenfolge des § 2a StVG: Nach einem schwerwiegenden Verstoß folgen Aufbauseminar und Probezeitverlängerung, beim dritten die Entziehung. Details unter A-Verstoß in der Probezeit.

Sperrfrist: Wie lange es dauert

Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis, setzt es zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung fest (§ 69a StGB). Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre; in Ausnahmefällen kann eine Sperre für immer angeordnet werden. Vor Ablauf darf die Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen – ein Antrag ist dann von vornherein aussichtslos.

Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Eine vorläufige Entziehung wird angerechnet, sodass sich die verbleibende Zeit entsprechend verkürzt. Bei der Entziehung durch die Behörde nach § 3 StVG gibt es keine Sperrfrist im technischen Sinn, wohl aber eine Wartezeit, bis die Eignung wieder belegt werden kann – bei Entziehung wegen acht Punkten regelmäßig sechs Monate.

Vorzeitige Aufhebung ist möglich

Das Gericht kann die Sperre nachträglich verkürzen, wenn neue Tatsachen den Schluss zulassen, dass die Ungeeignetheit entfallen ist – typischerweise nach erfolgreicher Verkehrstherapie oder einem Nachschulungskurs. Eine Mindestzeit muss allerdings abgelaufen sein. Der Antrag lohnt sich vor allem bei längeren Sperren und sollte fachlich vorbereitet werden: Ein abgelehnter Antrag kostet Zeit, die anschließend erneut verstreichen muss.

Neuerteilung: Der Weg zurück

Nach Ablauf der Sperrfrist passiert von selbst gar nichts. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden, und die Behörde prüft die Eignung erneut. Der Ablauf in der Praxis:

  1. Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde Frühestens möglich, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist – der Antrag kann allerdings bereits bis zu drei Monate vorher gestellt werden, damit die Prüfung rechtzeitig abgeschlossen ist.
  2. Prüfung der Eignung Die Behörde sieht ins Register und entscheidet, ob ein Gutachten erforderlich ist. Hier wird der Zeitpunkt wichtig: Ist der Eintrag zur Entziehung bereits getilgt, darf er der Entscheidung nicht mehr entgegengehalten werden.
  3. Gutachten oder MPU Wird eines angeordnet, tragen Sie die Kosten und müssen es beibringen. Wer sich weigert, gilt als ungeeignet – die Weigerung selbst ist also bereits die Entscheidung.
  4. Erneute Prüfung? Liegt die Entziehung länger zurück – häufig ab etwa zwei Jahren – kann die Behörde eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung anordnen.
  5. Erteilung Erst danach wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Bis dahin besteht keinerlei Fahrberechtigung – auch nicht für Probefahrten oder kurze Strecken.

MPU: Wann sie angeordnet wird

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist kein Automatismus, sondern an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Geregelt sind sie in den §§ 11 bis 14 FeV:

§ 11
FeV
Grundnorm: Bestehen Bedenken gegen die Eignung, kann die Behörde ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen. Die Anordnung muss die Zweifel konkret benennen und die Fragestellung präzise formulieren – das ist der häufigste Angriffspunkt.
§ 13
FeV
Alkohol: Bei 1,6 Promille oder mehr ist die MPU zwingend anzuordnen. Darunter kommt sie in Betracht bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder bei Anzeichen für Missbrauch.
§ 14
FeV
Betäubungsmittel und Medikamente: Regelt, wann ein ärztliches Gutachten und wann eine MPU zu fordern ist – abhängig von Substanz, Konsummuster und der Frage, ob Konsum und Fahren getrennt werden.

Praktisch entscheidend ist die Vorbereitungszeit. Bei Alkohol- und Drogenfragestellungen verlangen die Gutachter in der Regel einen belegten Abstinenznachweis über einen längeren Zeitraum – je nach Fall sechs oder zwölf Monate mit unangekündigten Kontrollen. Wer erst nach Ablauf der Sperrfrist damit beginnt, verliert diese Zeit zusätzlich. Die Vorbereitung sollte deshalb parallel zur Sperrfrist laufen, nicht danach.

Ein negatives Gutachten muss nicht vorgelegt werden

Fällt die MPU negativ aus, sind Sie nicht verpflichtet, das Ergebnis der Behörde zu übermitteln – die Begutachtungsstelle übergibt es zunächst nur Ihnen. Die Behörde wird den Antrag dann mangels Nachweises ablehnen, das negative Gutachten steht aber nicht in der Akte. Für einen späteren zweiten Anlauf ist das ein erheblicher Unterschied. Lassen Sie sich dazu vor der Untersuchung beraten.

Fristen und Rechtsmittel

Welcher Rechtsbehelf greift, hängt davon ab, wer entzogen hat. Beide Wege haben eigene Fristen, und beide sind kurz:

  1. Entziehung durch die Behörde: Widerspruch oder Klage binnen eines Monats Ab Bekanntgabe des Bescheids. Je nach Bundesland ist zunächst Widerspruch einzulegen oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben – die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids sagt, was gilt. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
  2. Bei Sofortvollzug: Eilantrag beim Verwaltungsgericht Widerspruch und Klage haben dann keine aufschiebende Wirkung. Nur ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann Ihnen die Fahrberechtigung vorläufig zurückgeben. Dieser Antrag ist an keine starre Frist gebunden, sollte aber sofort gestellt werden – jede Woche ohne Führerschein zählt.
  3. Entziehung durch Strafbefehl: Einspruch binnen zwei Wochen Ein Strafbefehl ergeht ohne Verhandlung. Läuft die Frist ab, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich – samt Entziehung und Sperrfrist. Warum das so endgültig ist, erklärt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft.
  4. Entziehung im Urteil: Berufung oder Revision Fristen und Instanzen richten sich nach der Strafprozessordnung. Häufig wird die Entziehung nicht isoliert angegriffen, sondern im Rahmen einer Verständigung über den gesamten Rechtsfolgenausspruch verhandelt.

Angreifbar ist ein Entziehungsbescheid vor allem an drei Stellen: an der Anordnung des Gutachtens, wenn sie die Eignungszweifel nicht konkret benennt oder die Fragestellung zu weit fasst; an der Sachverhaltsermittlung, wenn die Behörde von unzutreffenden Tatsachen ausgeht; und an der Begründung des Sofortvollzugs, die nicht bloß formelhaft sein darf.

Was der Weg zurück kostet

Die Entziehung selbst ist nur der Anfang. Realistisch sollten Sie mit diesen Positionen rechnen:

  1. Gebühren der Behörde Für den Entziehungsbescheid selbst sowie später für die Neuerteilung – jeweils im mittleren zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich.
  2. Medizinisch-psychologische Untersuchung Die Begutachtung liegt je nach Fragestellung im mittleren dreistelligen Bereich. Bei Alkohol- oder Drogenfragestellungen kommen Abstinenznachweise hinzu, die über sechs oder zwölf Monate laufen und separat zu zahlen sind.
  3. Vorbereitungskurs oder Verkehrstherapie Freiwillig, aber bei einer MPU praktisch kaum verzichtbar – die Durchfallquote ohne Vorbereitung ist hoch, und jeder zweite Anlauf kostet erneut.
  4. Anwaltskosten Für das Verwaltungsverfahren und einen Eilantrag richten sie sich nach dem RVG oder einer Vereinbarung; eine Verkehrsrechtsschutzversicherung trägt sie in der Regel. Näheres unter RVG und Anwaltskosten.
  5. Erneute Fahrprüfung Wird sie angeordnet, kommen Prüfgebühren und in der Regel Fahrstunden hinzu.

Der größte Posten ist allerdings selten in Euro zu beziffern: Für Berufskraftfahrer, Außendienstler und Pendler ohne Alternative geht es um die Erwerbsgrundlage. Genau deshalb lohnt sich anwaltliche Prüfung hier fast immer – nicht wegen der Gebühren, sondern wegen der Monate.

Häufige Fehler

Diese Reaktionen verschlechtern die Lage

  • Trotz Sofortvollzug weiterfahren. Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit eine Straftat – mit erneuter Sperrfrist, die auf die bestehende aufsattelt.
  • Die Monatsfrist verstreichen lassen. Danach ist der Bescheid bestandskräftig, unabhängig davon, wie fehlerhaft er war.
  • Ungefragt Angaben zum Konsum machen. Was Sie gegenüber der Behörde einräumen, steht dauerhaft in der Akte und prägt später die Fragestellung der MPU.
  • Die MPU-Vorbereitung erst nach der Sperrfrist beginnen. Abstinenznachweise brauchen sechs bis zwölf Monate. Wer zu spät startet, verliert diese Zeit zusätzlich.
  • Ohne Vorbereitung zur MPU gehen. Die Durchfallquote ist hoch, und jeder weitere Anlauf kostet erneut Geld und Monate.
  • Eine Fahrerlaubnis im Ausland erwerben. Nach einer Entziehung im Inland berechtigt sie hier regelmäßig nicht zum Fahren – und die Entscheidung darüber wird im Fahrerlaubnisregister vermerkt.
Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis prüfen lassen

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Häufige Fragen zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Hinweis: Stand der Informationen: September 2026. Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Ob und wann eine Entziehung erfolgt, welche Sperrfrist gilt und ob ein Gutachten angeordnet wird, hängt vom konkreten Sachverhalt, den Eintragungen im Register und der Praxis der zuständigen Behörde ab. Bei einem Bescheid oder einem Strafbefehl sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen.


SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise bei der Erstellung und Aktualisierung von Inhalten zu Ordnungswidrigkeiten, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Bußgeldsachen. Die Inhalte dieser Seite wurden nach bestem Wissen und der aktuellen Rechtsprechung erstellt.

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