Seit dem 22. August 2024 gilt für Cannabis am Steuer ein gesetzlicher Grenzwert: Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG – 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot beim ersten Mal, 1.000 bzw. 1.500 € und drei Monate bei Wiederholung. Der Wert entspricht in seiner Wirkung etwa 0,2 Promille Alkohol und ersetzt den früheren Grenzwert von 1,0 ng/ml, bei dem schon der Konsum vom Vortag zum Fahrverbot führte. Darunter ist die Fahrt keine Ordnungswidrigkeit – aber bei Ausfallerscheinungen in jeder Höhe eine Straftat nach § 316 StGB, denn anders als beim Alkohol gibt es für Cannabis keinen Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit. Kommen zu 3,5 ng/ml mindestens 0,5 Promille Alkohol, greift der Mischkonsum-Tatbestand mit 1.000 € Bußgeld. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG).
Das Bußgeld ist dabei selten das eigentliche Problem. Entscheidend ist die Fahrerlaubnisbehörde: Sie prüft nach § 14 FeV die Eignung – und die hängt vom Konsummuster ab, das sich am THC-COOH-Wert im Blut ablesen lässt. Gelegentliche Konsumenten, die Konsum und Fahren nicht getrennt haben, können zur MPU geschickt werden; regelmäßige Konsumenten gelten als ungeeignet und verlieren die Fahrerlaubnis ohne MPU. Wählen Sie unten Ihren Wert: Jede Seite zeigt Einstufung, Sanktion, die Folgen für die Fahrerlaubnis und die Ansatzpunkte einer Verteidigung.
| THC im Blutserum | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| unter 3,5 ng/ml | keine Ordnungswidrigkeit; Straftat nur mit Ausfallerscheinungen | keine (Probezeit/unter 21: 250 €) | – | – | nein |
| 3,5 – 6,9 ng/ml | Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | möglich |
| ab 7 ng/ml | Ordnungswidrigkeit; hoher Wert spricht für zeitnahen oder häufigen Konsum | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot; Eignungsprüfung wahrscheinlich | wahrscheinlich |
| jeder Wert + Ausfallerscheinungen | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist | häufig |
| ab 3,5 ng/ml + ab 0,5 Promille | Mischkonsum § 24a StVG | 1.000 € | 2 | 1 Monat Fahrverbot | in der Regel |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall; Grenzwert 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG, seit 22.08.2024). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: Cannabisverbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG). Die MPU-Frage entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 FeV anhand von Konsummuster und THC-COOH-Wert.
Beim Alkohol macht der Wert 1,1 Promille jede Fahrt zur Straftat. Bei Cannabis gibt es diese Schwelle nicht: Der Grenzwert von 3,5 ng/ml begründet nur die Ordnungswidrigkeit. Zur Straftat nach § 316 StGB wird die Fahrt erst, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen hinzukommen – verzögerte Reaktion, Schlangenlinien, gerötete Augen, verlangsamte Sprache, Koordinationsstörungen bei den Tests am Straßenrand, ein Unfall. Genau diese Beobachtungen notiert die Polizei im Protokoll, und genau hier setzt die Verteidigung an: Müdigkeit, Nervosität und Blendung sind keine Ausfallerscheinungen, und ein Beamter, der vor der Kontrolle nichts Auffälliges gesehen hat, kann sie schwer belegen. Bei einer Straftat drohen Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten; bei Gefährdung anderer § 315c StGB.
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Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Nach dem Bußgeldverfahren meldet die Bußgeldstelle den Verstoß an die Fahrerlaubnisbehörde, und dort beginnt das zweite Verfahren. Maßgeblich ist § 14 FeV in der seit 2024 geltenden Fassung: Gelegentlicher Konsum allein macht nicht ungeeignet – wer aber mit 3,5 ng/ml oder mehr gefahren ist, hat gezeigt, dass er Konsum und Fahren nicht trennt, und die Behörde kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Regelmäßiger Konsum (täglich oder nahezu täglich) führt zur Annahme der Ungeeignetheit: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, ohne MPU, und die Neuerteilung setzt nachgewiesene Abstinenz und eine bestandene MPU voraus. Wie die Behörde das Konsummuster bestimmt: über den THC-COOH-Wert, das Abbauprodukt im Blut – Werte über etwa 150 ng/ml gelten als Hinweis auf regelmäßigen Konsum, Werte unter 5 ng/ml als Hinweis auf gelegentlichen. Auch Ihre eigenen Angaben zählen: Wer bei der Kontrolle "ich rauche jeden Abend" sagt, hat die Ungeeignetheit selbst belegt.
THC wird im Fettgewebe gespeichert und langsam abgegeben. Nach einmaligem Konsum sinkt der Wert meist innerhalb von 6 bis 12 Stunden unter 3,5 ng/ml; bei regelmäßigem Konsum bleibt er auch 24 Stunden später und länger darüber – deshalb erwischt der Grenzwert Dauerkonsumenten auch dann, wenn sie nüchtern fahren. Das Abbauprodukt THC-COOH ist im Blut Tage, im Urin bei regelmäßigem Konsum Wochen nachweisbar. Für gelegentliche Konsumenten gilt als sicherer Abstand mindestens 24 Stunden zwischen Konsum und Fahrt; wer regelmäßig konsumiert, kann den Grenzwert am Steuer kaum sicher einhalten. Zu den erlaubten Besitzmengen und den Strafen beim Besitz: Cannabis nach Grammzahl; zum Vergleich mit Alkohol: Alkohol am Steuer.
Nein. Speichel- oder Urin-Vortests an der Straße sind freiwillig. Eine Blutentnahme kann die Polizei bei Verdacht anordnen (§ 81a StPO) – die Anordnung muss dokumentiert sein. Was Sie dulden müssen, ist die Blutentnahme; was Sie nicht müssen, sind Angaben zu Konsum, Menge und Häufigkeit.
Wer Cannabis ärztlich verordnet nach Vorschrift einnimmt, fällt unter die Medikamentenklausel (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG) und begeht keine Ordnungswidrigkeit – vorausgesetzt, es liegen keine Ausfallerscheinungen vor und die Einnahme erfolgt bestimmungsgemäß. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung trotzdem gesondert.
Ja. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge; der Grenzwert von 3,5 ng/ml, das Fahrverbot und die Eignungsprüfung gelten genauso wie im Auto. Auf dem Fahrrad gibt es keinen Grenzwert – strafbar wird die Fahrt nur mit Ausfallerscheinungen.
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml berücksichtigt bereits Mess- und Sicherheitszuschläge; das Labor gibt den Wert mit Messunsicherheit an. Bei Werten knapp über 3,5 ng/ml lohnt der Blick ins Gutachten – Messmethode, Probenlagerung und Zeit zwischen Fahrt und Entnahme sind Angriffspunkte.
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