Kurz gesagt: Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist die Fahrt eine Ordnungswidrigkeit: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot beim ersten Verstoß. Mit Ausfallerscheinungen kann jeder Wert eine Straftat sein (§ 316 StGB).
Anhörungsbogen oder Post von der Führerscheinstelle?
Ob Anordnung und Dokumentation der Blutentnahme, der Laborbefund – Messunsicherheit, Probenlagerung, Zeit bis zur Entnahme – oder die angeblichen Ausfallerscheinungen: Hier setzt die Verteidigung an. Oft wichtiger als das Bußgeld ist die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen darf. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie sich zur Sache äußern.Blutentnahme, Laborbefund oder angebliche Ausfallerscheinungen: Hier setzt die Verteidigung an – auch bei der Frage, ob eine MPU droht.
Ersteinschätzung anfordernSeit dem 22. August 2024 gilt für Cannabis am Steuer ein gesetzlicher Grenzwert: Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG – 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot beim ersten Mal, 1.000 bzw. 1.500 € und drei Monate bei Wiederholung. Der Wert entspricht in seiner Wirkung etwa 0,2 Promille Alkohol und ersetzt den früheren Grenzwert von 1,0 ng/ml, bei dem schon der Konsum vom Vortag zum Fahrverbot führte. Darunter ist die Fahrt keine Ordnungswidrigkeit – aber bei Ausfallerscheinungen in jeder Höhe eine Straftat nach § 316 StGB, denn anders als beim Alkohol gibt es für Cannabis keinen Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit. Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr zusätzlich Alkohol getrunken hat, erfüllt den Mischkonsum-Tatbestand (§ 24a Abs. 2a StVG) – unabhängig vom Promillewert, mit 1.000 € Bußgeld. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt ein Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG).
Das Bußgeld ist dabei selten das eigentliche Problem. Entscheidend ist die Fahrerlaubnisbehörde: Sie prüft seit April 2024 nach § 13a FeV, ob Cannabismissbrauch oder eine Abhängigkeit vorliegt. Regelmäßiger Konsum allein macht nicht mehr ungeeignet; entscheidend ist, ob Konsum und Fahren getrennt werden. Bei wiederholten Verstößen ist eine MPU anzuordnen, nach einem einzelnen Verstoß nur, wenn weitere Tatsachen auf Missbrauch hindeuten. Wählen Sie unten Ihren Wert: Jede Seite zeigt Einstufung, Sanktion, die Folgen für die Fahrerlaubnis und die Ansatzpunkte einer Verteidigung.
| THC im Blutserum | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| unter 3,5 ng/ml | keine Ordnungswidrigkeit; Straftat nur mit Ausfallerscheinungen | keine (Probezeit/unter 21: 250 €) | – | – | nein |
| 3,5 – 6,9 ng/ml | Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | bei weiteren Hinweisen; Wiederholung: ja |
| ab 7 ng/ml | Ordnungswidrigkeit; hoher Wert spricht für Konsum kurz vor der Fahrt | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | im Einzelfall möglich; Wiederholung: ja |
| jeder Wert + Ausfallerscheinungen | Straftat § 316 StGB | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist | häufig |
| ab 3,5 ng/ml + Alkohol (jede Menge) | Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG | 1.000 € | 2 | 1 Monat Fahrverbot | möglich |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall; Grenzwert 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG, seit 22.08.2024). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG). Die MPU-Frage entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a FeV.
Beim Alkohol macht der Wert 1,1 Promille jede Fahrt zur Straftat. Bei Cannabis gibt es diese Schwelle nicht: Der Grenzwert von 3,5 ng/ml begründet nur die Ordnungswidrigkeit. Zur Straftat nach § 316 StGB wird die Fahrt erst, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen hinzukommen – verzögerte Reaktion, Schlangenlinien, gerötete Augen, verlangsamte Sprache, Koordinationsstörungen bei den Tests am Straßenrand, ein Unfall. Genau diese Beobachtungen notiert die Polizei im Protokoll, und genau hier setzt die Verteidigung an: Müdigkeit, Nervosität und Blendung sind keine Ausfallerscheinungen, und ein Beamter, der vor der Kontrolle nichts Auffälliges gesehen hat, kann sie schwer belegen. Bei einer Straftat drohen Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten; bei Gefährdung anderer § 315c StGB.
Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle oder im Anhörungsbogen zu Menge und Häufigkeit Ihres Konsums sagen, landet im Bußgeldverfahren und bei der Fahrerlaubnisbehörde. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Blutentnahme und Laborwert angreifbar sein könnten und ob eine MPU droht.Angaben zu Menge und Häufigkeit landen auch bei der Führerscheinstelle. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernNach dem Bußgeldverfahren meldet die Bußgeldstelle den Verstoß an die Fahrerlaubnisbehörde, und dort beginnt das zweite Verfahren. Maßgeblich ist seit dem 1. April 2024 § 13a FeV. Er unterscheidet zwischen Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch und unbedenklichem Konsum – regelmäßiger Konsum allein macht nicht mehr ungeeignet. Missbrauch liegt vor, wenn Konsum und Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden. Eine MPU ist anzuordnen, wenn wiederholt Verstöße unter Cannabiseinfluss begangen wurden; nach einem einzelnen Verstoß reicht der Wert allein in der Regel nicht – es müssen weitere Tatsachen hinzukommen, etwa ein sehr hoher Wert ohne Ausfallerscheinungen oder eigene Angaben zu häufigem Konsum. Steht eine Abhängigkeit fest, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Deshalb gilt: Wer bei der Kontrolle Angaben zu Menge und Häufigkeit macht, liefert der Behörde womöglich genau diese Tatsachen.
THC wird im Fettgewebe gespeichert und langsam abgegeben. Nach einmaligem Konsum sinkt der Wert meist innerhalb von 6 bis 12 Stunden unter 3,5 ng/ml; bei regelmäßigem Konsum bleibt er auch 24 Stunden später und länger darüber – deshalb erwischt der Grenzwert Dauerkonsumenten auch dann, wenn sie nüchtern fahren. Das Abbauprodukt THC-COOH ist im Blut Tage, im Urin bei regelmäßigem Konsum Wochen nachweisbar. Für gelegentliche Konsumenten wird oft ein Abstand von mindestens 24 Stunden zwischen Konsum und Fahrt empfohlen – eine Garantie ist das nicht; wer regelmäßig konsumiert, kann den Grenzwert am Steuer kaum sicher einhalten. Zu den erlaubten Besitzmengen und den Strafen beim Besitz: Cannabis nach Grammzahl; zum Vergleich mit Alkohol: Alkohol am Steuer.
Nein. Speichel- oder Urin-Vortests an der Straße sind freiwillig. Eine Blutentnahme kann die Polizei bei Verdacht anordnen (§ 81a StPO) – die Anordnung muss dokumentiert sein. Was Sie dulden müssen, ist die Blutentnahme; was Sie nicht müssen, sind Angaben zu Konsum, Menge und Häufigkeit.
Wer Cannabis ärztlich verordnet nach Vorschrift einnimmt, fällt unter die Arzneimittelklausel des § 24a StVG und begeht keine Ordnungswidrigkeit – vorausgesetzt, es liegen keine Ausfallerscheinungen vor und die Einnahme erfolgt bestimmungsgemäß. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung trotzdem gesondert.
Ja. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge; der Grenzwert von 3,5 ng/ml, das Fahrverbot und die Eignungsprüfung gelten genauso wie im Auto. Auf dem Fahrrad gibt es keinen Grenzwert – strafbar wird die Fahrt nur mit Ausfallerscheinungen.
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml berücksichtigt bereits Mess- und Sicherheitszuschläge; das Labor gibt den Wert mit Messunsicherheit an. Bei Werten knapp über 3,5 ng/ml lohnt der Blick ins Gutachten – Messmethode, Probenlagerung und Zeit zwischen Fahrt und Entnahme sind Angriffspunkte.
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