JUSORA – Ihr gutes Recht
 

Sachgrundlose Befristung: Reform 2026 – 48 Monate statt 24

KI-generiertes Symbolbild Sachgrundlose Befristung: Reform 2026 – 48 Monate statt 24
Arbeitsvertrag Sachgrundlose Befristung
Geprüft von Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Nichant Makar
Fachlich geprüft & verifiziert
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Das Koalitionspaket vom Juli 2026 verdoppelt die maximale Befristungsdauer auf 48 Monate. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen – und was noch kein geltendes Recht ist.

Kurz gesagt (Stand 14. September 2026): Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die sachgrundlose Befristung von 24 auf 48 Monate zu verlängern, mit sechs statt drei Verlängerungen und der Möglichkeit einer erneuten sachgrundlosen Einstellung beim selben Arbeitgeber – für Neueinstellungen bis zum 31.12.2030. Zum 1. Januar 2027 soll außerdem die Schriftform für Befristungsabreden entfallen. Nichts davon ist bisher Gesetz: Ein Referentenentwurf liegt noch nicht vor, Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Bis dahin gilt unverändert § 14 Abs. 2 TzBfG: höchstens zwei Jahre, drei Verlängerungen, keine Vorbeschäftigung – und eine Befristung, die dagegen verstößt, ist unwirksam.

Anzeige Rechtsanwalt Nichant Makar
Befristeter Vertrag – ist Ihre Befristung nach heutigem Recht überhaupt wirksam? Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Nichant Makar – bundesweit, unverbindlich, diskret.
Jetzt beraten lassen →

Sachgrundlose Befristung: Was steckt dahinter?

Wer einen neuen Job antritt, bekommt nicht immer sofort einen unbefristeten Vertrag. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts hatten 2025 rund 2,2 Millionen Kernerwerbstätige einen befristeten Arbeitsvertrag; bei Neueinstellungen war laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gut jede vierte befristet, bei den unter 25-Jährigen mehr als jede dritte. Arbeitgeber dürfen Verträge befristen – entweder mit einem sachlichen Grund (Elternzeitvertretung, Projekt, Erprobung) oder ohne jeden Grund, der sogenannten sachgrundlosen Befristung. Wie beide Wege im Detail funktionieren und wann eine Befristung unwirksam ist, erklärt unser Befristungs-Check zu § 14 TzBfG.

Die sachgrundlose Befristung ist in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt und bislang streng begrenzt. Das Reformpaket der Bundesregierung vom 2. Juli 2026 – das "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" mit 34 Punkten – will das grundlegend ändern und sorgt seither für Streit zwischen Gewerkschaften, Arbeitgebern und Arbeitsrechtlern: Der DGB spricht von einem Angriff auf sichere Beschäftigung, die Arbeitgeberverbände von einem überfälligen Kurswechsel zu mehr Flexibilität.

§ 14 Abs. 2 TzBfG – Sachgrundlose Befristung auf einen Blick

Ein Arbeitsvertrag darf ohne sachlichen Grund befristet werden, solange keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber bestand. Geltendes Recht: maximal 24 Monate, dreimal verlängerbar. Geplant: maximal 48 Monate, sechsmal verlängerbar, erneute Einstellung möglich – für Neueinstellungen bis zum 31.12.2030.

Die geltende Regelung: 24 Monate, dreimal verlängerbar

Nach geltendem Recht darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund auf maximal 24 Monate befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine Verlängerung bis zu dreimal möglich – die Gesamtdauer darf die 24-Monats-Grenze aber nie überschreiten. Wird sie überschritten oder ein viertes Mal verlängert, gilt der Vertrag als unbefristet, mit vollem Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber müsste dann kündigen und sich einer Kündigungsschutzklage stellen.

Geltende Regelung nach § 14 Abs. 2 TzBfG

1
Maximale Befristungsdauer: 24 Monate Der Vertrag darf insgesamt nicht länger als zwei Jahre laufen – egal wie oft verlängert wird. Sonderregeln: bis zu vier Jahre in neu gegründeten Unternehmen (Abs. 2a), bis zu fünf Jahre für Beschäftigte ab 52 nach vorheriger Arbeitslosigkeit (Abs. 3).
2
Maximal dreimalige Verlängerung Z.B. 6 + 6 + 6 + 6 Monate = 24 Monate. Jede Verlängerung muss vor Ablauf des laufenden Vertrags schriftlich vereinbart sein und darf keine anderen Vertragsbedingungen ändern – sonst ist es ein neuer Vertrag.
3
Vorbeschäftigungsverbot Wer schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, darf nicht sachgrundlos befristet werden. Das Bundesverfassungsgericht lässt seit 2018 Ausnahmen bei sehr lange zurückliegender Beschäftigung zu; das Bundesarbeitsgericht hielt 8 und 15 Jahre für nicht ausreichend, 22 Jahre dagegen schon.

Genau dieses Vorbeschäftigungsverbot ist in der Praxis der häufigste Grund, warum Befristungen vor dem Arbeitsgericht scheitern – und der Punkt, den die Reform am stärksten verändern würde.

Die geplante Regelung: 48 Monate, sechsmal verlängerbar

Das Koalitionspaket vom 2. Juli 2026 weitet die sachgrundlose Befristung massiv aus: Für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer soll eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von 48 Monaten bei bis zu sechsmaliger Verlängerung möglich sein – und ausdrücklich auch eine "erneute Ersteinstellung" beim selben Arbeitgeber. Arbeitsrechtler nennen das die größte Änderung im Befristungsrecht seit Einführung des TzBfG.

Geplante Regelung im Überblick (ab Inkrafttreten)

1
Maximale Befristungsdauer: 48 Monate Statt bisher 24 Monate sollen volle vier Jahre ohne Sachgrund möglich sein.
2
Bis zu sechsmalige Verlängerung Innerhalb der 48 Monate soll der Vertrag sechsmal verlängert werden können – also bis zu sieben Verträge in Folge.
3
Erneute Einstellung beim selben Arbeitgeber Das Vorbeschäftigungsverbot soll für diese Gruppe weitgehend entfallen – wer früher schon dort gearbeitet hat, könnte erneut sachgrundlos befristet werden. Wie das genau formuliert wird, entscheidet der Gesetzestext.
4
Nur für Neueinstellungen bis 31.12.2030 Die Regelung ist als befristete Ausnahme konzipiert – wer nach dem 31.12.2030 eingestellt wird, soll wieder unter die 24-Monats-Regel fallen.

Wichtig: Noch kein geltendes Recht

Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses sind eine politische Einigung, kein Gesetz. Bis Mitte September 2026 lag nicht einmal ein Referentenentwurf zur Änderung des TzBfG vor. Bis Bundestag und Bundesrat entschieden haben, gilt die 24-Monats-Regel mit dreimaliger Verlängerung unverändert – und Befristungen, die heute dagegen verstoßen, sind unwirksam. Erfahrungsgemäß werden Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren noch verändert.

Wegfall des Schriftformerfordernisses ab 2027

Neben der Verlängerung der Höchstdauer enthält das Reformpaket eine in der öffentlichen Diskussion weniger beachtete Änderung: Das Schriftformerfordernis für Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG) soll zum 1. Januar 2027 entfallen.

Heute führt eine nicht schriftlich oder erst nach Arbeitsbeginn vereinbarte Befristung dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht – für Beschäftigte eine der wichtigsten Schutzmechanismen und einer der häufigsten Fehler auf Arbeitgeberseite. Diese Schutzfunktion würde entfallen. Für Beschäftigte heißt das: Wer heute einen befristeten Vertrag hat, der erst nach dem ersten Arbeitstag unterschrieben wurde, sollte das jetzt prüfen lassen – nach geltendem Recht ist die Befristung unwirksam, und dieser Einwand geht mit der Reform womöglich verloren. Arbeitsrechtler raten Arbeitgebern trotzdem, Befristungen weiter schriftlich zu dokumentieren, weil sonst Streit über den Inhalt droht.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Für Beschäftigte bedeutet die Reform, dass die Phase ohne unbefristeten Vertrag doppelt so lang werden kann. Das erschwert Immobilienfinanzierung, Mietvertrag und Familienplanung, weil Banken und Vermieter auf gesicherte Einkommen achten – und es verschiebt den Zeitpunkt, ab dem der volle Kündigungsschutz gilt, um Jahre.

Konkrete Auswirkungen für Arbeitnehmer

1
Längere Unsicherheit bei der Lebensplanung Vier Jahre ohne festen Vertrag sind eine lange Zeit – besonders bei Immobilienkauf, Kredit oder Familienplanung.
2
Kein Kündigungsschutz, keine Abfindung beim Auslaufen Befristete Verträge enden automatisch – der Arbeitgeber muss schlicht nicht verlängern, ohne Kündigung und ohne Abfindung. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB spielen beim Auslaufen keine Rolle.
3
Wiedereinstieg beim alten Arbeitgeber wird einfacher Das gelockerte Vorbeschäftigungsverbot kann für Rückkehrer positiv sein – etwa nach einer Elternzeit oder Jahren bei einem anderen Arbeitgeber. Die Kehrseite: Der bisher stärkste Hebel für eine Entfristungsklage entfällt.
4
Rechte bleiben – auch befristet Befristet Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als unbefristete (§ 4 TzBfG): gleiche Bezahlung (Equal Pay), Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis am Ende und Information über frei werdende unbefristete Stellen (§ 18 TzBfG).
Anzeige Rechtsanwalt Nichant Makar, Anwalt für Arbeitsrecht

Heute gilt noch die 24-Monats-Regel – ist Ihre Befristung wirksam? Holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung.

Rechtsanwalt Nichant Makar (Kanzlei CleverLaw, Hamburg – bundesweit tätig) gibt Ihnen eine erste Einschätzung, ob Dauer, Verlängerungen, Schriftform und Vorbeschäftigung Ihrer Befristung dem geltenden Recht entsprechen – und ob eine Entfristung oder eine Abfindung realistisch ist. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; bei Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die weiteren Kosten.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →
Partneranwalt von JUSORA · Antwort direkt aus der Kanzlei · Verträge einfach als Foto oder PDF hochladen

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Nach Einschätzung vieler Arbeitsrechtler dürfte die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung den größten Praxiseffekt des gesamten Reformpakets haben. Die Koalition begründet sie mit zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten für Start-ups, junge Firmen und expandierende Betriebe; Arbeitsministerin Bärbel Bas will Unternehmen stärken, die in Innovation investieren und dafür Personal brauchen. Wie groß die tatsächlichen Beschäftigungseffekte wären, ist umstritten.

Start-ups & Wachstumsunternehmen

Können Personal aufbauen, ohne sofort unbefristete Verhältnisse einzugehen – mehr Flexibilität in unsicheren Wachstumsphasen. Schon heute gilt für Neugründungen eine Vier-Jahres-Grenze (§ 14 Abs. 2a TzBfG).

Projektgetriebene Betriebe

IT, Beratung, Bau – Branchen mit klar abgegrenzten Projekten könnten auf den Sachgrund "vorübergehender Bedarf" verzichten, der vor Gericht oft wackelt.

Bis dahin: Formfehler vermeiden

Wer jetzt auf die Reform vorgreift und länger als 24 Monate befristet, hat unbefristete Mitarbeiter – und statt eines Auslaufens eine Änderungs- oder Beendigungskündigung mit allen Risiken.

Wann gilt die neue Regelung – und was gilt bis dahin?

Viele fragen sich: Gilt das schon? Die Antwort ist klar: Nein. Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses sind eine politische Einigung, kein Gesetz; ein Referentenentwurf ist bisher nicht veröffentlicht. Der Zeitplan, soweit er sich abzeichnet:

Zeitplan der Reform

1
2. Juli 2026 – Koalitionsbeschluss Die politische Einigung ist erfolgt; das 34-Punkte-Paket wurde von den Spitzen von CDU/CSU und SPD vorgestellt.
2
Herbst 2026 – Referentenentwurf und Gesetzgebungsverfahren Das Bundesarbeitsministerium muss einen Entwurf vorlegen; danach Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Parallel sollen die Tarifpartner bis Mitte Oktober 2026 benennen, wo Tarifverträge von gesetzlichen Standards abweichen dürfen. Änderungen am Vorhaben sind möglich.
3
1. Januar 2027 – geplanter Wegfall des Schriftformerfordernisses Der einzige Teil des Befristungspakets mit konkretem Datum – sofern das Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird.
4
Bis 31.12.2030 – befristete Geltung Die 48-Monats-Regel soll nur für Neueinstellungen bis Ende 2030 gelten – danach griffe wieder die heutige Rechtslage.

Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt. Bis dahin gilt für jede Befristung, die Sie heute unterschreiben oder verlängern, ausschließlich das aktuelle Recht – alle Einzelheiten und ein Prüftool finden Sie im Befristungs-Check zu § 14 TzBfG, weitere Themen in unserer Arbeitsrecht-Übersicht.

FAQ: Sachgrundlose Befristung 2026

Anzeige

Die Reform kommt vielleicht – Ihre Befristung gilt nach heutigem Recht.

Schildern Sie Ihre Befristung in 60 Sekunden – Rechtsanwalt Nichant Makar gibt Ihnen eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung zu Wirksamkeit, Fristen und Ihren Optionen. Bundesweit.

Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →

Weitere Arbeitsrecht-Themen auf JUSORA

Quellen

§
§ 14 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung (geltende Fassung) Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026 – "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" Bundesregierung – Reformen bei Rente, Arbeit, Steuern
Einordnung der Reformvorhaben durch Fachanwälte Haufe – Arbeitsrecht 2026: Reformvorhaben der Bundesregierung
Statistik: befristete Beschäftigung in Deutschland Statistisches Bundesamt (Mikrozensus 2025); Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zu befristeten Neueinstellungen 2025.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des Koalitionsbeschlusses vom 2. Juli 2026 und des Gesetzgebungsverfahrens am 14. September 2026 wieder. Da die Reform noch durch Bundestag und Bundesrat muss, können sich Details ändern; wir aktualisieren den Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – über JUSORA erhalten Sie dazu eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.




SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Nichant Makar hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu arbeitsrechtlichen Themen – Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und Gehaltsansprüche.

Aktuelle News & Rechtstipps:

AbmahnungKI-generiertes SymbolbildEine Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung – aber sie verbraucht zugleich das Kündigungsrecht für genau diesen Vorfall.
Alkohol & DrogenKI-generiertes SymbolbildNicht der Messwert allein entscheidet über Bußgeld oder Strafverfahren – sondern die Frage, ob Ausfallerscheinungen dokumentiert wurden.
Entziehung & MPUKI-generiertes SymbolbildEntziehung der Fahrerlaubnis: Anders als beim Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis vollständig – zurück führt nur ein Neuantrag nach Ablauf der Sperrfrist.
EntgelttransparenzgesetzKI-generiertes SymbolbildGleicher Lohn für gleiche Arbeit: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 verpflichtet Arbeitgeber erstmals zu Gehaltsspannen in Stellenanzeigen und schafft ein Auskunftsrecht für alle Beschäftigten – unabhängig von der Betriebsgröße
KündigungsschutzklageKI-generiertes SymbolbildVom Ende zum Neuanfang – wer seine Rechte kennt, behält auch in stürmischen Zeiten die volle Kontrolle
Alle Artikel anzeigen


JUSORA – Ihr gutes Recht

Rechtliche Probleme können verunsichern und viele Fragen aufwerfen. Bei JUSORA bemühen wir uns, diese Themen so aufzubereiten, dass sie greifbarer werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das eigene Anliegen direkt an spezialisierte Expertinnen und Experten heranzutragen.

Mehr über JUSORA


Wissen | Recht einfach erklärt

Immer wieder neue Einblicke in Rechtswissen & Paragraphen.

Neue Assistenzsysteme-Pflicht: Warum der Tempowarner nicht vor dem Blitzer schützt (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
Bußgeldkatalog Assistenzsysteme-Pflicht
Assistenzsysteme-Pflicht ᐅ Tempowarner, Abschalten & Haftung
Seit 7.7.2026 sind neue Assistenzsysteme Pflicht. Schützt der Tempowarner vor Blitzern?...
§ 261 StGB: Geldwäsche – Tatbestand, Strafen und Verteidigung bei einem Geldwäschevorwurf (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
StGB § 261
Vorwurf Geldwäsche ᐅ (Hilfe bei Paragraf 261 StGB Ermittlung)
Haben Sie eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten? Wir erklären den Ablauf des Verfahr...
Machtkampf um Blitzer-Apps: Bundesregierung lehnt das geforderte "Totalverbot" (Besitz & Installation) ab (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
Blitzer-App Verbot
Blitzer-App im Auto ᐅ Aktuelle Regeln und Strafen
Das geplante Totalverbot von Blitzer Apps ist vorerst vom Tisch. Erfahren Sie alles zur...
Fahrverbot und MPU vermeiden: Verteidigung bei § 315d StGB und § 24a StVG (Update 2026) (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
§ 315d StGB illegale Autorennen
Einzelrennen und MPU ᐅ (Strafen und Führerscheinentzug)
Was tun bei Vorwurf eines illegalen Einzelrennens oder Fahrt unter Cannabis? Erfahren S...
§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
BGB § 622
Kündigungsfristen Arbeitsrecht ᐅ (Infos zu Paragraf 622 BGB)
Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Erfahren Sie alles ...
Firmenwagen geblitzt ᐅ Wer zahlt? Pflichten für Chef & Fahrer (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
Bußgeldkatalog Firmenwagen
Firmenwagen geblitzt: Wer zahlt, wer bekommt die Punkte & was Arbeitgeber jetzt tun müssen
Mit dem Firmenwagen geblitzt: Wer zahlt Bußgeld und bekommt die Punkte? Was Geschäftsfü...
Arbeitszeitgesetz-Reform 2026 ᐅ Was wirklich gilt – und was nur geplant ist (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
Arbeitszeit Überstunden
Arbeitszeitgesetz-Reform 2026: Warum der Acht-Stunden-Tag trotz aller Schlagzeilen noch gilt
Referentenentwurf, Koalitionsstreit, 12-Stunden-Tage: Der Ratgeber ordnet ein, was von ...
Leichtfertige Geldwäsche: Warum unwissende "Finanzagenten" oft härter bestraft werden als die Hintermänner (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
News Geldwäsche
Finanzagent und Money Mule ᐅ (Strafe bei Geldwäsche)
Erfahren Sie alles ueber die Risiken als Finanzagent. Wir erklären den Tatbestand der G...
§ 370 AO: Verteidigung bei Steuerhinterziehung durch Scheinfirmensitz & Gewerbesteueroasen (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
§ 370 AO Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung durch Scheinsitz ᐅ Gefahren und Folgen
Erfahren Sie alles über Steuerhinterziehung durch Scheinfirmensitze. Wir erklären die r...
Höheres Bußgeld durch Voreintragungen? (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
§ 17 OWiG Voreintragungen
Abweichung vom Bußgeldkatalog ᐅ Vorsatz und Beharrlichkeit
Infos zur Erhoehung von Bussgeldern bei Vorsatz oder Beharrlichkeit. Wir erklären welch...
Paragraph § 67 OWiG | Einspruch gegen Bußgeldbescheid (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
OWiG § 67
Einspruch Bußgeldbescheid ᐅ (Fristen nach § 67 OWiG)
Haben Sie einen gelben Brief erhalten? Erfahren Sie alles über die Einspruchsfrist nach...
Punkte übernehmen verboten: Seit 1. Juli drohen bis zu 30.000 Euro Bußgeld (KI-generiertes Symbolbild) KI-generiertes
Symbolbild
Bußgeldkatalog Punktehandel
Punktehandel-Verbot 2026 ᐅ Blitzer übernehmen kostet bis 30.000 €
§ 4c StVG stoppt den Punktehandel: Was Paaren, Familien und Strohmännern jetzt droht – ...