Das Koalitionspaket vom Juli 2026 verdoppelt die maximale Befristungsdauer auf 48 Monate. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen – und was noch kein geltendes Recht ist.
Kurz gesagt (Stand 14. September 2026): Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die sachgrundlose Befristung von 24 auf 48 Monate zu verlängern, mit sechs statt drei Verlängerungen und der Möglichkeit einer erneuten sachgrundlosen Einstellung beim selben Arbeitgeber – für Neueinstellungen bis zum 31.12.2030. Zum 1. Januar 2027 soll außerdem die Schriftform für Befristungsabreden entfallen. Nichts davon ist bisher Gesetz: Ein Referentenentwurf liegt noch nicht vor, Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Bis dahin gilt unverändert § 14 Abs. 2 TzBfG: höchstens zwei Jahre, drei Verlängerungen, keine Vorbeschäftigung – und eine Befristung, die dagegen verstößt, ist unwirksam.
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Wer einen neuen Job antritt, bekommt nicht immer sofort einen unbefristeten Vertrag. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts hatten 2025 rund 2,2 Millionen Kernerwerbstätige einen befristeten Arbeitsvertrag; bei Neueinstellungen war laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gut jede vierte befristet, bei den unter 25-Jährigen mehr als jede dritte. Arbeitgeber dürfen Verträge befristen – entweder mit einem sachlichen Grund (Elternzeitvertretung, Projekt, Erprobung) oder ohne jeden Grund, der sogenannten sachgrundlosen Befristung. Wie beide Wege im Detail funktionieren und wann eine Befristung unwirksam ist, erklärt unser Befristungs-Check zu § 14 TzBfG.
Die sachgrundlose Befristung ist in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt und bislang streng begrenzt. Das Reformpaket der Bundesregierung vom 2. Juli 2026 – das "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" mit 34 Punkten – will das grundlegend ändern und sorgt seither für Streit zwischen Gewerkschaften, Arbeitgebern und Arbeitsrechtlern: Der DGB spricht von einem Angriff auf sichere Beschäftigung, die Arbeitgeberverbände von einem überfälligen Kurswechsel zu mehr Flexibilität.
§ 14 Abs. 2 TzBfG – Sachgrundlose Befristung auf einen Blick
Ein Arbeitsvertrag darf ohne sachlichen Grund befristet werden, solange keine
Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber bestand.
Geltendes Recht: maximal 24 Monate, dreimal verlängerbar.
Geplant: maximal 48 Monate, sechsmal verlängerbar, erneute Einstellung möglich –
für Neueinstellungen bis zum 31.12.2030.
Die geltende Regelung: 24 Monate, dreimal verlängerbar
Nach geltendem Recht darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund auf maximal 24 Monate befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine Verlängerung bis zu dreimal möglich – die Gesamtdauer darf die 24-Monats-Grenze aber nie überschreiten. Wird sie überschritten oder ein viertes Mal verlängert, gilt der Vertrag als unbefristet, mit vollem Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber müsste dann kündigen und sich einer Kündigungsschutzklage stellen.
Geltende Regelung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
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Maximale Befristungsdauer: 24 MonateDer Vertrag darf insgesamt nicht länger als zwei Jahre laufen – egal wie oft verlängert wird. Sonderregeln: bis zu vier Jahre in neu gegründeten Unternehmen (Abs. 2a), bis zu fünf Jahre für Beschäftigte ab 52 nach vorheriger Arbeitslosigkeit (Abs. 3).
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Maximal dreimalige VerlängerungZ.B. 6 + 6 + 6 + 6 Monate = 24 Monate. Jede Verlängerung muss vor Ablauf des laufenden Vertrags schriftlich vereinbart sein und darf keine anderen Vertragsbedingungen ändern – sonst ist es ein neuer Vertrag.
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VorbeschäftigungsverbotWer schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, darf nicht sachgrundlos befristet werden. Das Bundesverfassungsgericht lässt seit 2018 Ausnahmen bei sehr lange zurückliegender Beschäftigung zu; das Bundesarbeitsgericht hielt 8 und 15 Jahre für nicht ausreichend, 22 Jahre dagegen schon.
Genau dieses Vorbeschäftigungsverbot ist in der Praxis der häufigste Grund, warum Befristungen vor dem Arbeitsgericht scheitern – und der Punkt, den die Reform am stärksten verändern würde.
Die geplante Regelung: 48 Monate, sechsmal verlängerbar
Das Koalitionspaket vom 2. Juli 2026 weitet die sachgrundlose Befristung massiv aus: Für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer soll eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von 48 Monaten bei bis zu sechsmaliger Verlängerung möglich sein – und ausdrücklich auch eine "erneute Ersteinstellung" beim selben Arbeitgeber. Arbeitsrechtler nennen das die größte Änderung im Befristungsrecht seit Einführung des TzBfG.
Geplante Regelung im Überblick (ab Inkrafttreten)
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Maximale Befristungsdauer: 48 MonateStatt bisher 24 Monate sollen volle vier Jahre ohne Sachgrund möglich sein.
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Bis zu sechsmalige VerlängerungInnerhalb der 48 Monate soll der Vertrag sechsmal verlängert werden können – also bis zu sieben Verträge in Folge.
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Erneute Einstellung beim selben ArbeitgeberDas Vorbeschäftigungsverbot soll für diese Gruppe weitgehend entfallen – wer früher schon dort gearbeitet hat, könnte erneut sachgrundlos befristet werden. Wie das genau formuliert wird, entscheidet der Gesetzestext.
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Nur für Neueinstellungen bis 31.12.2030Die Regelung ist als befristete Ausnahme konzipiert – wer nach dem 31.12.2030 eingestellt wird, soll wieder unter die 24-Monats-Regel fallen.
Wichtig: Noch kein geltendes Recht
Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses sind eine politische Einigung, kein Gesetz. Bis Mitte September 2026 lag nicht einmal ein Referentenentwurf zur Änderung des TzBfG vor. Bis Bundestag und Bundesrat entschieden haben, gilt die 24-Monats-Regel mit dreimaliger Verlängerung unverändert – und Befristungen, die heute dagegen verstoßen, sind unwirksam. Erfahrungsgemäß werden Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren noch verändert.
Wegfall des Schriftformerfordernisses ab 2027
Neben der Verlängerung der Höchstdauer enthält das Reformpaket eine in der öffentlichen Diskussion weniger beachtete Änderung: Das Schriftformerfordernis für Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG) soll zum 1. Januar 2027 entfallen.
Heute führt eine nicht schriftlich oder erst nach Arbeitsbeginn vereinbarte Befristung dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht – für Beschäftigte eine der wichtigsten Schutzmechanismen und einer der häufigsten Fehler auf Arbeitgeberseite. Diese Schutzfunktion würde entfallen. Für Beschäftigte heißt das: Wer heute einen befristeten Vertrag hat, der erst nach dem ersten Arbeitstag unterschrieben wurde, sollte das jetzt prüfen lassen – nach geltendem Recht ist die Befristung unwirksam, und dieser Einwand geht mit der Reform womöglich verloren. Arbeitsrechtler raten Arbeitgebern trotzdem, Befristungen weiter schriftlich zu dokumentieren, weil sonst Streit über den Inhalt droht.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Für Beschäftigte bedeutet die Reform, dass die Phase ohne unbefristeten Vertrag doppelt so lang werden kann. Das erschwert Immobilienfinanzierung, Mietvertrag und Familienplanung, weil Banken und Vermieter auf gesicherte Einkommen achten – und es verschiebt den Zeitpunkt, ab dem der volle Kündigungsschutz gilt, um Jahre.
Konkrete Auswirkungen für Arbeitnehmer
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Längere Unsicherheit bei der LebensplanungVier Jahre ohne festen Vertrag sind eine lange Zeit – besonders bei Immobilienkauf, Kredit oder Familienplanung.
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Kein Kündigungsschutz, keine Abfindung beim AuslaufenBefristete Verträge enden automatisch – der Arbeitgeber muss schlicht nicht verlängern, ohne Kündigung und ohne Abfindung. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB spielen beim Auslaufen keine Rolle.
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Wiedereinstieg beim alten Arbeitgeber wird einfacherDas gelockerte Vorbeschäftigungsverbot kann für Rückkehrer positiv sein – etwa nach einer Elternzeit oder Jahren bei einem anderen Arbeitgeber. Die Kehrseite: Der bisher stärkste Hebel für eine Entfristungsklage entfällt.
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Rechte bleiben – auch befristetBefristet Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als unbefristete (§ 4 TzBfG): gleiche Bezahlung (Equal Pay), Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis am Ende und Information über frei werdende unbefristete Stellen (§ 18 TzBfG).
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Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Nach Einschätzung vieler Arbeitsrechtler dürfte die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung den größten Praxiseffekt des gesamten Reformpakets haben. Die Koalition begründet sie mit zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten für Start-ups, junge Firmen und expandierende Betriebe; Arbeitsministerin Bärbel Bas will Unternehmen stärken, die in Innovation investieren und dafür Personal brauchen. Wie groß die tatsächlichen Beschäftigungseffekte wären, ist umstritten.
Start-ups & Wachstumsunternehmen
Können Personal aufbauen, ohne sofort unbefristete Verhältnisse einzugehen – mehr Flexibilität in unsicheren Wachstumsphasen. Schon heute gilt für Neugründungen eine Vier-Jahres-Grenze (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
Projektgetriebene Betriebe
IT, Beratung, Bau – Branchen mit klar abgegrenzten Projekten könnten auf den Sachgrund "vorübergehender Bedarf" verzichten, der vor Gericht oft wackelt.
Bis dahin: Formfehler vermeiden
Wer jetzt auf die Reform vorgreift und länger als 24 Monate befristet, hat unbefristete Mitarbeiter – und statt eines Auslaufens eine Änderungs- oder Beendigungskündigung mit allen Risiken.
Wann gilt die neue Regelung – und was gilt bis dahin?
Viele fragen sich: Gilt das schon? Die Antwort ist klar: Nein. Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses sind eine politische Einigung, kein Gesetz; ein Referentenentwurf ist bisher nicht veröffentlicht. Der Zeitplan, soweit er sich abzeichnet:
Zeitplan der Reform
1
2. Juli 2026 – KoalitionsbeschlussDie politische Einigung ist erfolgt; das 34-Punkte-Paket wurde von den Spitzen von CDU/CSU und SPD vorgestellt.
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Herbst 2026 – Referentenentwurf und GesetzgebungsverfahrenDas Bundesarbeitsministerium muss einen Entwurf vorlegen; danach Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Parallel sollen die Tarifpartner bis Mitte Oktober 2026 benennen, wo Tarifverträge von gesetzlichen Standards abweichen dürfen. Änderungen am Vorhaben sind möglich.
3
1. Januar 2027 – geplanter Wegfall des SchriftformerfordernissesDer einzige Teil des Befristungspakets mit konkretem Datum – sofern das Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird.
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Bis 31.12.2030 – befristete GeltungDie 48-Monats-Regel soll nur für Neueinstellungen bis Ende 2030 gelten – danach griffe wieder die heutige Rechtslage.
Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt. Bis dahin gilt für jede Befristung, die Sie heute unterschreiben oder verlängern, ausschließlich das aktuelle Recht – alle Einzelheiten und ein Prüftool finden Sie im Befristungs-Check zu § 14 TzBfG, weitere Themen in unserer Arbeitsrecht-Übersicht.
FAQ: Sachgrundlose Befristung 2026
Nein. Der Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 ist kein Gesetz, und bis Mitte September 2026 lag kein Referentenentwurf vor. Bis zur Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat gilt weiterhin: maximal 24 Monate, dreimal verlängerbar, keine Vorbeschäftigung.
Nein – nach geltendem Recht ist eine sachgrundlose Befristung über 24 Monate hinaus unwirksam. Unterschreiben Sie eine solche Verlängerung, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unbefristeten Vertrag. Das ist für Sie kein Nachteil, aber Sie sollten es wissen und den Vertrag aufbewahren. Ob eine spätere Gesetzesänderung solche Verträge nachträglich "heilt", ist offen und aus heutiger Sicht unwahrscheinlich.
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem vereinbarten Datum – ohne Kündigung, ohne Abfindung. Eine Klage gegen das Auslaufen einer wirksamen Befristung ist nicht möglich. Anders, wenn die Befristung unwirksam war: Dann gilt der Vertrag als unbefristet, und Sie können das mit der Entfristungsklage feststellen lassen. Melden Sie sich in jedem Fall spätestens drei Monate vor Vertragsende arbeitsuchend, sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Wenn die gesetzlichen Grenzen überschritten werden (zu lange Dauer, zu viele Verlängerungen), die Schriftform verletzt wurde (Befristung nicht oder erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben), eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber bestand, die Verlängerung erst nach Vertragsende vereinbart wurde oder ein angegebener Sachgrund nicht trägt. In allen Fällen gilt der Vertrag als von Anfang an unbefristet. Den Einzelfall prüfen Sie mit unserem Befristungs-Check.
Ja – mit der Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht (§ 17 TzBfG). Sie muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eingehen, kann aber auch schon während der Laufzeit erhoben werden. Wer die Frist versäumt, verliert den Einwand endgültig. Läuft der Prozess, ist häufig ein Vergleich mit Abfindung das Ergebnis.
Nur wenn die Verlängerung vor Ablauf des laufenden Vertrags schriftlich vereinbart wird und die übrigen Bedingungen unverändert bleiben. Wird erst nach dem Ende verlängert oder zugleich Gehalt oder Arbeitszeit geändert, ist es rechtlich ein neuer Vertrag – mit allen Konsequenzen für das Vorbeschäftigungsverbot.
Nach dem bisherigen Konzept ja – das TzBfG gilt für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Umfang. Auch geringfügig Beschäftigte können sachgrundlos befristet eingestellt werden. Für Auszubildende gilt das TzBfG nicht.
Für laufende Verträge ändert sich zunächst nichts – die neue Regelung soll nach aktuellem Stand nur für Neueinstellungen ab Inkrafttreten gelten. Ob und wie laufende Verträge einbezogen werden, hängt vom endgültigen Gesetzestext ab. Wer heute befristet ist, sollte sein Vertragsende, die Zahl der Verlängerungen und die Schriftform jetzt dokumentieren.
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Statistik: befristete Beschäftigung in DeutschlandStatistisches Bundesamt (Mikrozensus 2025); Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zu befristeten Neueinstellungen 2025.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des Koalitionsbeschlusses vom 2. Juli 2026 und des Gesetzgebungsverfahrens am 14. September 2026 wieder. Da die Reform noch durch Bundestag und Bundesrat muss, können sich Details ändern; wir aktualisieren den Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – über JUSORA erhalten Sie dazu eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
Christian Hollmann
Autor & Gründer
Christian Hollmann
ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Prüfung:Rechtsanwalt Nichant Makar hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu arbeitsrechtlichen Themen – Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und Gehaltsansprüche.
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