Kurz gesagt: Erwachsene dürfen unterwegs bis 25 Gramm, zu Hause bis 50 Gramm besitzen. Bis 30 bzw. 60 Gramm droht ein Bußgeld, darüber eine Straftat (§ 34 KCanG). Weitergabe und Handel bleiben strafbar.
Cannabis gefunden, Anzeige oder Vorladung?
Ob die Menge korrekt gewogen und der THC-Gehalt per Gutachten bestimmt wurde, ob die Umstände wirklich auf Weitergabe oder Handel hindeuten und wo das Cannabis gefunden wurde: Davon hängt ab, ob es bei Einstellung, Bußgeld oder Geldstrafe bleibt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie Angaben zu Herkunft oder Konsum machen.Richtig gewogen? THC-Gehalt per Gutachten? Wirklich Hinweise auf Handel? Davon hängt ab, wie das Verfahren ausgeht.
Ersteinschätzung anfordernSeit dem 1. April 2024 ist Cannabis für Erwachsene in Grenzen legal – und genau diese Grenzen entscheiden, ob eine Kontrolle folgenlos bleibt, ein Bußgeld kostet oder ein Strafverfahren auslöst. Unterwegs dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm, dazu drei Pflanzen im Eigenanbau (§ 3 KCanG). Wer die Grenze um bis zu fünf beziehungsweise zehn Gramm überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld (§ 36 KCanG); darüber beginnt die Straftat nach § 34 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine weitere Schwelle liegt nicht im Gewicht, sondern im Wirkstoff: Ab einer nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC – bei üblichen Gehalten etwa 50 bis 75 Gramm Blüten – droht der besonders schwere Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren. Weitergabe, Handel und Abgabe an Minderjährige bleiben unabhängig von der Menge strafbar.
Wählen Sie unten die Menge: Jede Seite zeigt, was am Wohnsitz und in der Öffentlichkeit gilt, ob die nicht geringe Menge erreicht sein kann, welche Strafe realistisch ist und wie Sie sich bei einer Kontrolle verhalten.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe und Verkauf bleiben strafbar; der Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen ist verboten und ab mehr als 25 g pro Tag oder 50 g pro Monat strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Das KCanG kennt keine Grammgrenze für den besonders schweren Fall, sondern eine Wirkstoffgrenze: Der Bundesgerichtshof hat die nicht geringe Menge auch nach der Legalisierung bei 7,5 Gramm THC belassen (Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24). Wie viele Gramm Blüten das sind, hängt vom Gehalt ab: Bei 10 Prozent sind 75 Gramm die Schwelle, bei 15 Prozent 50 Gramm, bei hochgezüchteten Sorten mit 20 Prozent schon 37,5 Gramm. Deshalb lässt die Polizei sichergestelltes Cannabis analysieren, und deshalb ist das Gutachten in jedem Verfahren über 40 Gramm der Dreh- und Angelpunkt der Verteidigung. Wer die nicht geringe Menge besitzt, dem droht nach § 34 Abs. 3 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – bei Handel in Bandenstruktur, mit Waffen oder an Minderjährige bis zu 15 Jahre (§ 34 Abs. 4).
Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle zu Herkunft, Konsum oder weiteren Vorräten sagen, steht später in der Akte – und kann auch Dritte belasten. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung, ob Menge und Gutachten angreifbar sein könnten und wie Sie sich jetzt verhalten sollten.Angaben zu Herkunft und Konsum stehen später in der Akte. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernAnbau: Bis zu drei lebende Cannabispflanzen pro Erwachsenem am Wohnsitz sind erlaubt, gesichert vor dem Zugriff Minderjähriger; die Ernte zählt zur 50-Gramm-Grenze. Mehr Pflanzen sind eine Straftat. Konsum: Verboten in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten (100 Meter), in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und in Anbauvereinigungen. Weitergabe: Jede Abgabe an andere ist strafbar – auch das Teilen eines Joints kann als Abgabe gewertet werden; Erwerb ist nur über Anbauvereinigungen oder Eigenanbau legal, der Kauf auf der Straße bleibt verboten. Minderjährige: Für unter 18-Jährige gilt ein vollständiges Besitz- und Konsumverbot. Führerschein: Am Steuer gilt seit August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blut (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Unabhängig von einer Fahrt kann die Behörde die Fahreignung prüfen, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV). Details: Cannabis am Steuer – der THC-Grenzwert.
Nein, die 50 Gramm am Wohnsitz sind die Obergrenze für den gesamten Besitz. Wer 25 Gramm bei sich trägt und 50 Gramm zu Hause hat, überschreitet die Grenze.
Pro erwachsener Person. In einer Wohngemeinschaft darf jeder Erwachsene 50 Gramm besitzen – sie müssen aber erkennbar getrennt und der jeweiligen Person zuzuordnen sein.
Bis 25 Gramm unterwegs: nichts, sofern kein Konsumverbot verletzt wird. Darüber wird das Cannabis sichergestellt und ein Verfahren eingeleitet. Machen Sie keine Angaben zu Herkunft, Konsum oder weiteren Vorräten – das gilt auch bei erlaubten Mengen.
Verurteilungen wegen Handlungen, die heute straffrei sind, können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister getilgt werden; die Übergangsregeln dazu stehen im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Der Antrag geht an das Bundesamt für Justiz.
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Fall in 60 Sekunden schildern – Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge meldet sich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Gewichts- und THC-Angaben sind Näherungen; im Verfahren zählt das Gutachten zur konkreten Menge. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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