Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis für Erwachsene in Grenzen legal – und genau diese Grenzen entscheiden, ob eine Kontrolle folgenlos bleibt, ein Bußgeld kostet oder ein Strafverfahren auslöst. Unterwegs dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm, dazu drei Pflanzen im Eigenanbau (§ 3 KCanG). Wer die Grenze um bis zu fünf beziehungsweise zehn Gramm überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld (§ 36 KCanG); darüber beginnt die Straftat nach § 34 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine weitere Schwelle liegt nicht im Gewicht, sondern im Wirkstoff: Ab einer nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC – bei üblichen Gehalten etwa 50 bis 75 Gramm Blüten – droht der besonders schwere Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren. Weitergabe, Handel und Abgabe an Minderjährige bleiben unabhängig von der Menge strafbar.
Wählen Sie unten die Menge: Jede Seite zeigt, was am Wohnsitz und in der Öffentlichkeit gilt, ob die nicht geringe Menge erreicht sein kann, welche Strafe realistisch ist und wie Sie sich bei einer Kontrolle verhalten.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe, Verkauf und Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen bleiben strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Das KCanG kennt keine Grammgrenze für den besonders schweren Fall, sondern eine Wirkstoffgrenze: Der Bundesgerichtshof hat die nicht geringe Menge auch nach der Legalisierung bei 7,5 Gramm THC belassen (Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24). Wie viele Gramm Blüten das sind, hängt vom Gehalt ab: Bei 10 Prozent sind 75 Gramm die Schwelle, bei 15 Prozent 50 Gramm, bei hochgezüchteten Sorten mit 20 Prozent schon 37,5 Gramm. Deshalb lässt die Polizei sichergestelltes Cannabis analysieren, und deshalb ist das Gutachten in jedem Verfahren über 40 Gramm der Dreh- und Angelpunkt der Verteidigung. Wer die nicht geringe Menge besitzt, dem droht nach § 34 Abs. 3 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – bei Handel in Bandenstruktur, mit Waffen oder an Minderjährige bis zu 15 Jahre (§ 34 Abs. 4).
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Kostenlose Ersteinschätzung von Fachanwalt Andreas Junge – in 60 Sekunden angefordert. Kostenlose Ersteinschätzung anfordernJetzt Ersteinschätzung anfordern → Kostenlos · unverbindlich · vertraulichAnbau: Drei weibliche blühende Pflanzen pro Erwachsenem am Wohnsitz sind erlaubt, gesichert vor dem Zugriff Minderjähriger; die Ernte zählt zur 50-Gramm-Grenze. Mehr Pflanzen sind eine Straftat. Konsum: Verboten in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten (100 Meter), in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und in Anbauvereinigungen. Weitergabe: Jede Abgabe an andere ist strafbar – auch das Teilen eines Joints kann als Abgabe gewertet werden; Erwerb ist nur über Anbauvereinigungen oder Eigenanbau legal, der Kauf auf der Straße bleibt verboten. Minderjährige: Für unter 18-Jährige gilt ein vollständiges Besitz- und Konsumverbot. Führerschein: Am Steuer gilt seit August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blut (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Und wer regelmäßig konsumiert, riskiert unabhängig von jeder Fahrt die Überprüfung seiner Fahreignung durch die Behörde. Details: Cannabis am Steuer – der THC-Grenzwert.
Nein, die 50 Gramm am Wohnsitz sind die Obergrenze für den gesamten Besitz. Wer 25 Gramm bei sich trägt und 50 Gramm zu Hause hat, überschreitet die Grenze.
Pro erwachsener Person. In einer Wohngemeinschaft darf jeder Erwachsene 50 Gramm besitzen – sie müssen aber erkennbar getrennt und der jeweiligen Person zuzuordnen sein.
Bis 25 Gramm unterwegs: nichts, sofern kein Konsumverbot verletzt wird. Darüber wird das Cannabis sichergestellt und ein Verfahren eingeleitet. Machen Sie keine Angaben zu Herkunft, Konsum oder weiteren Vorräten – das gilt auch bei erlaubten Mengen.
Verurteilungen wegen Handlungen, die heute straffrei sind, können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister getilgt werden (Art. 316o EGStGB). Der Antrag geht an das Bundesamt für Justiz.
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Fall in 60 Sekunden schildern – Fachanwalt Andreas Junge meldet sich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Gewichts- und THC-Angaben sind Näherungen; im Verfahren zählt das Gutachten zur konkreten Menge. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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