Ob eine Fahrt unter Alkohol folgenlos bleibt, ein Bußgeld kostet oder als Straftat verfolgt wird, hängt an drei Werten: 0,3 Promille ist die Untergrenze für die relative Fahruntüchtigkeit – wer ab diesem Wert Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht, begeht eine Straftat nach § 316 StGB. 0,5 Promille ist die Grenze zur Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, auch ohne jede Auffälligkeit: 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot. Und 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit: Ab hier ist jede Fahrt eine Straftat, unabhängig davon, wie sicher man sich fühlte. Dazu kommt die 1,6-Promille-Grenze der Fahrerlaubnisbehörde, ab der eine MPU vor der Neuerteilung zwingend ist – und die 0,0-Promille-Regel für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 (§ 24c StVG).
Wählen Sie unten Ihren Wert: Jede Seite zeigt die Einstufung, die Sanktion für Ersttäter, Punkte, Fahrverbot oder Sperrfrist, die MPU-Frage – und die Ansatzpunkte, an denen eine Verteidigung beginnt.
| Promille | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 – 0,49 | nur mit Ausfallerscheinungen Straftat | sonst keine | – | – | nein |
| 0,5 – 1,09 | Ordnungswidrigkeit § 24a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | nein |
| 1,1 – 1,59 | Straftat § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 6–12 Monate | möglich |
| ab 1,6 | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 60–90 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 9–18 Monate | zwingend |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall. Bei Gefährdung oder Unfall gilt § 315c StGB (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: 0,0 Promille (§ 24c StVG: 250 €, 1 Punkt, Aufbauseminar). Tagessatz-Angaben sind Erfahrungswerte, kein Rechtsanspruch.
Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt; ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Der Rechner ordnet Ihren Wert ein und zeigt, in welcher Größenordnung sich die Geldstrafe bewegt.
Zwischen dem Promillewert und dem Ergebnis des Verfahrens liegt die Akte – und die enthält erstaunlich oft Fehler. Die Blutentnahme muss ordnungsgemäß angeordnet und dokumentiert sein; die Rückrechnung vom Zeitpunkt der Entnahme auf den Fahrzeitpunkt folgt festen Regeln, bei denen zu Ihren Gunsten gerechnet werden muss; Atemalkoholmessungen sind an Wartezeiten, Doppelmessung und geeichte Geräte gebunden und für Straftaten gar nicht verwertbar; die Belehrung als Beschuldigter muss vor der ersten Frage erfolgen. Jeder dieser Punkte kann eine Straftat zur Ordnungswidrigkeit machen oder die Sperrfrist verkürzen. Deshalb gilt: keine Aussage bei der Polizei, keine "Erklärung" auf dem Anhörungsbogen – erst Akteneinsicht, dann Strategie. Wie ein Strafverfahren abläuft und was der Strafbefehl bedeutet, erklärt der Beitrag Ablauf des Strafverfahrens; zum Verhalten bei einer Vorladung: Vorladung als Beschuldigter.
Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge gibt Ihnen eine erste Einschätzung: ob Messung und Rückrechnung angreifbar sind, ob eine Einstellung oder ein Strafbefehl realistisch ist und wie sich die Sperrfrist verkürzen lässt. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; alles Weitere besprechen Sie vorab transparent mit der Kanzlei.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Bei einer Straftat nach § 316 StGB entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und setzt eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren fest, innerhalb derer keine neue erteilt werden darf; bei Ersttätern um 1,1 Promille sind neun bis zwölf Monate üblich, die Zeit der vorläufigen Entziehung wird angerechnet. Die Sperre lässt sich durch nachgewiesene Abstinenz und verkehrspsychologische Maßnahmen verkürzen. Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (§ 13 FeV) – auch nach einer Fahrradfahrt. Zwischen 1,1 und 1,6 kann sie eine MPU anordnen, wenn der Fahrer trotz des hohen Werts keine Ausfallerscheinungen zeigte; das Bundesverwaltungsgericht sieht darin ein Zeichen von Alkoholgewöhnung (Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20). Die MPU verlangt in der Regel ein Jahr belegte Abstinenz oder kontrolliertes Trinken – wer die Zeit der Sperre dafür nutzt, verliert keine Monate.
Nein. Für Radfahrer gibt es keine Ordnungswidrigkeitsgrenze; strafbar wird die Fahrt ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen. Ab 1,6 Promille droht auch dem Radfahrer eine MPU für den Pkw-Führerschein.
Den freiwilligen Atemtest an der Straße dürfen Sie ablehnen. Eine Blutentnahme kann bei Verdacht auf eine Straftat angeordnet werden (§ 81a StPO) – die Anordnung muss aber dokumentiert sein.
Etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde – ohne Beschleunigung durch Kaffee, Schlaf oder Bewegung. Wer um Mitternacht 1,5 Promille hat, ist morgens um sieben noch nicht fahrtüchtig. Zum Nachrechnen: Promille-Rechner.
Bei einer Geldstrafe bis 90 Tagessätze und keiner weiteren Vorstrafe erscheint die Verurteilung nicht im Führungszeugnis – wohl aber im Bundeszentralregister. Ab 91 Tagessätzen oder bei Freiheitsstrafe steht sie im Führungszeugnis.
Schildern Sie den Fall in 60 Sekunden – Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge gibt Ihnen eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung zu Akte, Sperrfrist und Ihren Optionen.
Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Tagessatz-Spannen sind Erfahrungswerte aus der Praxis; das Gericht entscheidet im Einzelfall. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
Rechtliche Probleme können verunsichern und viele Fragen aufwerfen. Bei JUSORA bemühen wir uns, diese Themen so aufzubereiten, dass sie greifbarer werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das eigene Anliegen direkt an spezialisierte Expertinnen und Experten heranzutragen.
Mehr über JUSORAImmer wieder neue Einblicke in Rechtswissen & Paragraphen.