Kurz gesagt: Ab 0,5 Promille Ordnungswidrigkeit (500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot), ab 1,1 Promille Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis, ab 1,6 Promille MPU-Pflicht. Mit Ausfallerscheinungen ist schon ab 0,3 Promille eine Straftat möglich.
Alkoholkontrolle, Blutentnahme, Anhörungsbogen?
Ob Anordnung und Dokumentation der Blutentnahme, die Rückrechnung auf den Fahrzeitpunkt, ein möglicher Nachtrunk oder die Belehrung vor der ersten Frage: Hier entscheidet sich oft, wie das Verfahren ausgeht – und wie lange der Führerschein weg ist. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie sich zur Sache äußern.Blutentnahme, Rückrechnung oder Belehrung: Hier entscheidet sich oft, wie das Verfahren ausgeht – und wie lange der Führerschein weg ist.
Ersteinschätzung anfordernOb eine Fahrt unter Alkohol folgenlos bleibt, ein Bußgeld kostet oder als Straftat verfolgt wird, hängt an drei Werten: 0,3 Promille ist die Untergrenze für die relative Fahruntüchtigkeit – wer ab diesem Wert Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht, begeht eine Straftat nach § 316 StGB. 0,5 Promille ist die Grenze zur Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, auch ohne jede Auffälligkeit: 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot. Und 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit: Ab hier ist jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eine Straftat, unabhängig davon, wie sicher man sich fühlte. Dazu kommt die 1,6-Promille-Grenze der Fahrerlaubnisbehörde, ab der eine MPU vor der Neuerteilung zwingend ist – und die 0,0-Promille-Regel für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 (§ 24c StVG).
Wählen Sie unten Ihren Wert: Jede Seite zeigt die Einstufung, die Sanktion für Ersttäter, Punkte, Fahrverbot oder Sperrfrist, die MPU-Frage – und die Ansatzpunkte, an denen eine Verteidigung beginnt.
| Promille | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 – 0,49 | nur mit Ausfallerscheinungen Straftat | sonst keine | – | – | nein |
| 0,5 – 1,09 | Ordnungswidrigkeit § 24a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | nein |
| 1,1 – 1,59 | Straftat § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 6–12 Monate | möglich |
| ab 1,6 | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 60–90 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 9–18 Monate | zwingend |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall. Bei konkreter Gefährdung anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gilt § 315c StGB (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: 0,0 Promille (§ 24c StVG: 250 €, 1 Punkt; in der Probezeit zusätzlich Aufbauseminar). Tagessatz-Angaben sind Erfahrungswerte, kein Rechtsanspruch.
Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt; ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Der Rechner ordnet Ihren Wert ein und zeigt, in welcher Größenordnung sich die Geldstrafe bewegt.
Zwischen dem Promillewert und dem Ergebnis des Verfahrens liegt die Akte – und die enthält erstaunlich oft Fehler. Die Blutentnahme muss ordnungsgemäß angeordnet und dokumentiert sein; die Rückrechnung vom Zeitpunkt der Entnahme auf den Fahrzeitpunkt folgt festen Regeln, bei denen zu Ihren Gunsten gerechnet werden muss; Atemalkoholmessungen sind an Wartezeiten, Doppelmessung und geeichte Geräte gebunden und für Straftaten gar nicht verwertbar; die Belehrung als Beschuldigter muss vor der ersten Frage erfolgen. Jeder dieser Punkte kann eine Straftat zur Ordnungswidrigkeit machen oder die Sperrfrist verkürzen. Deshalb gilt: keine Aussage bei der Polizei, keine "Erklärung" auf dem Anhörungsbogen – erst Akteneinsicht, dann Strategie. Wie ein Strafverfahren abläuft und was der Strafbefehl bedeutet, erklärt der Beitrag Ablauf des Strafverfahrens; zum Verhalten bei einer Vorladung: Vorladung als Beschuldigter.
Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle oder im Anhörungsbogen zu Trinkmenge und Trinkzeit sagen, steht später in der Akte – und lässt sich nicht zurücknehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Messung und Rückrechnung angreifbar sein könnten und wie sich Fahrverbot oder Sperrfrist verkürzen lassen.Angaben zu Trinkmenge und Trinkzeit stehen später in der Akte. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernBei einer Straftat nach § 316 StGB entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und setzt eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren fest, innerhalb derer keine neue erteilt werden darf; bei Ersttätern um 1,1 Promille sind sechs bis zwölf Monate üblich, die Zeit der vorläufigen Entziehung wird angerechnet. Die Sperre lässt sich durch nachgewiesene Abstinenz und verkehrspsychologische Maßnahmen verkürzen. Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (§ 13 FeV) – auch nach einer Fahrradfahrt. Zwischen 1,1 und 1,6 kann sie eine MPU anordnen, wenn der Fahrer trotz des hohen Werts keine Ausfallerscheinungen zeigte; das Bundesverwaltungsgericht sieht darin ein Zeichen von Alkoholgewöhnung (Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20). Die MPU verlangt in der Regel ein Jahr belegte Abstinenz oder kontrolliertes Trinken – wer die Zeit der Sperre dafür nutzt, verliert keine Monate.
Nein. Für Radfahrer gibt es keine Ordnungswidrigkeitsgrenze; strafbar wird die Fahrt ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen. Ab 1,6 Promille droht auch dem Radfahrer eine MPU für den Pkw-Führerschein.
Den freiwilligen Atemtest an der Straße dürfen Sie ablehnen. Eine Blutentnahme kann bei Verdacht auf eine Straftat angeordnet werden (§ 81a StPO) – die Anordnung muss aber dokumentiert sein.
Etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde – ohne Beschleunigung durch Kaffee, Schlaf oder Bewegung. Wer um Mitternacht 1,5 Promille hat, ist morgens um sieben noch nicht fahrtüchtig. Zum Nachrechnen: Promille-Rechner.
Bei einer Geldstrafe bis 90 Tagessätze und keiner weiteren Vorstrafe erscheint die Verurteilung nicht im Führungszeugnis – wohl aber im Bundeszentralregister. Ab 91 Tagessätzen oder bei Freiheitsstrafe steht sie im Führungszeugnis.
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