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Abfindung nach Betriebszugehörigkeit: Höhe nach Jahren und Monaten

KI-generiertes Symbolbild Abfindung nach Betriebszugehörigkeit: Höhe nach Jahren und Monaten
Arbeitsrecht Abfindung
Abfindung nach Betriebszugehörigkeit – Symbolbild
Rechtsanwalt Nichant Makar
Fachlich geprüft & verifiziert
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht · Kanzlei CleverLaw

Faustformel, Tabellen nach Gehalt und Kündigungsfrist – für jede Betriebszugehörigkeit die eigene Seite

Abfindung nach Betriebszugehörigkeit: So wird sie berechnet

Die Höhe einer Abfindung hängt vor allem von zwei Zahlen ab – Ihrem Bruttomonatsgehalt und Ihrer Betriebszugehörigkeit. Als Orientierung hat sich die Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr durchgesetzt. Sie stammt aus § 1a KSchG, der sie für betriebsbedingte Kündigungen mit Abfindungsangebot vorsieht, und wird von Arbeitsgerichten und Anwälten als Ausgangspunkt fast jeder Verhandlung genutzt. Zwei Details, die viele nicht kennen: Ein angefangenes Jahr zählt nach § 1a Abs. 2 KSchG erst ab mehr als sechs Monaten als volles Jahr – drei Jahre und sieben Monate sind also vier Jahre, drei Jahre und fünf Monate nur drei. Und der Faktor 0,5 ist keine Obergrenze: Bei angreifbarer Kündigung, hohem Alter oder Sonderkündigungsschutz werden Faktoren von 0,75, 1,0 und mehr verhandelt.

Wählen Sie unten Ihre Betriebszugehörigkeit: Jede Seite zeigt die Faustformel für Ihre Dauer, eine Tabelle nach Gehalt, die geltende Kündigungsfrist und die Besonderheiten genau dieser Beschäftigungszeit – von der Probezeit bis zur tariflichen Unkündbarkeit.

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Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung – und wann nicht?

Der häufigste Irrtum im Arbeitsrecht: Wer gekündigt wird, bekomme automatisch eine Abfindung. Das Gesetz kennt einen Anspruch nur in vier Fällen. Erstens das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und bietet er im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass Sie nicht klagen, steht Ihnen nach Ablauf der Klagefrist 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr zu. Zweitens der Sozialplan: Bei Betriebsänderungen wie Stilllegung, Verlagerung oder größerem Personalabbau vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat Abfindungsregeln (§ 112 BetrVG). Drittens Tarif- oder Arbeitsvertrag, wenn dort Abfindungen geregelt sind. Viertens die gerichtliche Auflösung: Ist die Kündigung unwirksam, eine Weiterbeschäftigung aber unzumutbar, löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Abfindung auf – bis zu zwölf, bei älteren Beschäftigten mit langer Zugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdiensten (§§ 9, 10 KSchG).

In allen anderen Fällen ist die Abfindung Verhandlungssache. Dass trotzdem in der großen Mehrheit der Kündigungsschutzverfahren Geld fließt, liegt am Risiko des Arbeitgebers: Verliert er den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und er muss das Gehalt für die gesamte Verfahrensdauer nachzahlen, obwohl nicht gearbeitet wurde (Annahmeverzug, § 615 BGB). Die Abfindung ist der Preis, mit dem er dieses Risiko abkauft – und sie wird nur gezahlt, wenn das Risiko real ist. Real wird es erst mit der Kündigungsschutzklage, die innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen muss (§ 4 KSchG).

Die Faustformel im Überblick

BetriebszugehörigkeitFaktor 0,5bei 3.000 €bei 4.000 €bei 5.000 €Kündigungsfrist
1 Jahr0,5 Gehälter1.500 €2.000 €2.500 €4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
2 Jahre1 Gehälter3.000 €4.000 €5.000 €1 Monat zum Monatsende
3 Jahre1,5 Gehälter4.500 €6.000 €7.500 €1 Monat zum Monatsende
5 Jahre2,5 Gehälter7.500 €10.000 €12.500 €2 Monate zum Monatsende
8 Jahre4 Gehälter12.000 €16.000 €20.000 €3 Monate zum Monatsende
10 Jahre5 Gehälter15.000 €20.000 €25.000 €4 Monate zum Monatsende
12 Jahre6 Gehälter18.000 €24.000 €30.000 €5 Monate zum Monatsende
15 Jahre7,5 Gehälter22.500 €30.000 €37.500 €6 Monate zum Monatsende
20 Jahre10 Gehälter30.000 €40.000 €50.000 €7 Monate zum Monatsende
25 Jahre12,5 Gehälter37.500 €50.000 €62.500 €7 Monate zum Monatsende
30 Jahre15 Gehälter45.000 €60.000 €75.000 €7 Monate zum Monatsende

Orientierungswerte nach der Faustformel, Beträge auf 50 € gerundet – kein Rechtsanspruch. Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Warum die Kündigungsfrist die Abfindung mitbestimmt

Mit der Betriebszugehörigkeit wächst nicht nur die Faustformel, sondern auch die gesetzliche Kündigungsfrist: von vier Wochen in den ersten beiden Jahren über einen Monat ab zwei, zwei Monate ab fünf und drei Monate ab acht Jahren bis zu sieben Monaten zum Monatsende nach zwanzig Jahren (§ 622 BGB). Für die Verhandlung ist das aus zwei Gründen wichtig. Zum einen ist eine Kündigung mit zu kurzer Frist ein Fehler, der das Ende des Arbeitsverhältnisses verschiebt und Ihre Position stärkt. Zum anderen bestimmt die Frist, wie viel Gehalt im Annahmeverzug auf dem Spiel steht: Wer nach 15 Jahren mit sechs Monaten Frist gekündigt wird und klagt, kostet den Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung schnell ein halbes Jahresgehalt plus Prozessdauer – entsprechend hoch ist seine Bereitschaft, sich mit einer Abfindung freizukaufen. Kurze Fristen bedeuten kleines Risiko; dann wird stärker über Fehler in der Kündigung verhandelt als über die Dauer.

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Welche Faktoren die Höhe verändern

Ob am Ende Faktor 0,5 oder 1,0 steht, entscheidet sich an der Frage, wie angreifbar die Kündigung ist. Formfehler sind der stärkste Hebel: fehlende Originalunterschrift, fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG), falsche Kündigungsfrist. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG); wurde ein sozial weniger schutzwürdiger Kollege behalten, ist die Kündigung angreifbar. Bei verhaltensbedingten Kündigungen fehlt oft die vorherige Abmahnung, bei krankheitsbedingten das betriebliche Eingliederungsmanagement. Sonderkündigungsschutz – Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt – macht die Kündigung ohne behördliche Zustimmung regelmäßig unwirksam; hier sind Faktoren von 1,5 und mehr üblich. Und schließlich zählt das Gesamtpaket: bezahlte Freistellung, Resturlaub, ein Zeugnis mit festgelegter Note (Arbeitszeugnis richtig lesen), Outplacement, der Verzicht auf Rückzahlungsklauseln und der Auszahlungszeitpunkt.

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Statt zu kündigen, bieten Arbeitgeber häufig einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Für den Arbeitgeber ist das bequem, weil Kündigungsschutz, Betriebsrat und Gericht außen vor bleiben; für Sie ist es nur gut, wenn der Vertrag mehr bringt als der Klageweg und die Sperrzeit vermeidet. Wer sein Arbeitsverhältnis freiwillig löst, bekommt in der Regel zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), und die Anspruchsdauer verkürzt sich um mindestens ein Viertel. Die Bundesagentur verzichtet auf die Sperrzeit nur, wenn eine Arbeitgeberkündigung konkret bevorstand, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Jahr liegt; bei verkürzter Frist ruht der Anspruch zusätzlich (§ 158 SGB III). Faustregel: nie am selben Tag unterschreiben – ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich nur ausnahmsweise anfechten. Auch eine Änderungskündigung zu schlechteren Bedingungen kann Anlass für eine Abfindungsverhandlung sein.

Steuern und Sozialversicherung

Eine echte Abfindung ist sozialversicherungsfrei – keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung –, aber in voller Höhe steuerpflichtig. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die Progression; seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug an, die Ermäßigung gibt es nur noch über die Einkommensteuererklärung. Voraussetzung ist die Zusammenballung der Einkünfte in einem Kalenderjahr – der Auszahlungszeitpunkt (Dezember oder Januar) kann deshalb mehrere tausend Euro ausmachen. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, kann die Abfindung teilweise steuerbegünstigt zum Ausgleich von Rentenabschlägen einsetzen (§ 187a SGB VI). Beim Bürgergeld zählt die Abfindung als Vermögen; auf das Arbeitslosengeld wird sie nicht angerechnet. Alle Hebel, Fallen und einen freien Rechner finden Sie im Abfindungs-Ratgeber; ob eine Befristung Ihren Anspruch beeinflusst, klärt der Befristungs-Check.

Häufige Fragen zur Abfindung nach Betriebszugehörigkeit

Wie hoch ist eine Abfindung pro Jahr Betriebszugehörigkeit?

Als Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG). Bei angreifbarer Kündigung, hohem Alter oder Sonderkündigungsschutz werden 0,75 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr und mehr verhandelt. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe gibt es nicht.

Zählen angefangene Jahre?

Nach § 1a Abs. 2 KSchG wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Fünf Jahre und sieben Monate zählen also als sechs Jahre, fünf Jahre und vier Monate als fünf.

Gibt es eine Abfindung in der Probezeit?

In der Regel nicht: In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, der Arbeitgeber braucht keinen Grund. Verhandelbar ist eine Abfindung nur bei Formfehlern, Diskriminierung oder Sonderkündigungsschutz, der vom ersten Tag an gilt.

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich selbst kündige?

Normalerweise nicht – wer selbst kündigt, nimmt dem Arbeitgeber jedes Prozessrisiko. Wer gehen will, sollte auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung hinwirken und dabei die Sperrzeit vermeiden.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem früheren Gehalt. Anrechnung droht nur indirekt: Bei verkürzter Kündigungsfrist ruht der Anspruch (§ 158 SGB III), bei einer Sperrzeit gibt es zwölf Wochen nichts.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja, sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Progression – seit 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung.

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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Alle Beträge sind Orientierungswerte nach der Faustformel ohne Rechtsanspruch – die tatsächliche Abfindung hängt von Kündigungsgrund, Beweislage und Verhandlung ab. Über JUSORA erhalten Sie dazu eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.




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Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Fachinhalte bereitet er Rechtsthemen verständlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Nichant Makar hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu arbeitsrechtlichen Themen – Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung.

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