Mit wenigen Klicks lassen sich heute täuschend echte Bilder erzeugen, die eine reale Person in sexualisierten Situationen zeigen, die es nie gegeben hat. Für die Betroffenen ist der Schaden real – für das Strafrecht war er es bislang nur teilweise: Die bloße Herstellung eines pornografischen Deepfakes von einer erwachsenen Person ist nach geltendem Recht in vielen Konstellationen nicht strafbar. Auch heimliche Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten wie am Strand fallen durch die Lücken des bisherigen Bildnisschutzes, den Fachleute als „Flickenteppich“ kritisieren.
Das soll sich ändern: Bundesjustizministerin Hubig hat am 17. April 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt vorgestellt – ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Kernstück ist eine grundlegende Ausweitung des § 184k StGB, der bisher vor allem das sogenannte Upskirting unter Strafe stellt. Künftig soll die Vorschrift bildbasierte sexualisierte Gewalt in allen Erscheinungsformen erfassen – vom sexualisierten Deepfake über digitalen Voyeurismus bis zum Racheporno. Parallel hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen eigenen, teils weitergehenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern, was heute strafbar ist, was sich ändern soll – und was Betroffene wie Beschuldigte jetzt wissen müssen.
Ob Sie Opfer bildbasierter Gewalt geworden sind oder sich gegen einen strafrechtlichen Vorwurf verteidigen müssen: In beiden Fällen zählen Fristen und die ersten Schritte. Lassen Sie Ihre Situation von einem Fachanwalt für Strafrecht einschätzen.
Zur kostenlosen ErsteinschätzungDer Unterschied zwischen geltendem Recht und Reformentwurf wird an konkreten Fallkonstellationen am deutlichsten. Wichtig: Die Zeile „Geplant“ beschreibt einen Referentenentwurf, noch kein geltendes Gesetz – und die Einordnung „Heute“ ist stets eine Frage des Einzelfalls, den nur eine anwaltliche Prüfung sicher beantworten kann.
Vereinfachte Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit – je nach Einzelfall können weitere Vorschriften greifen (etwa §§ 185 ff., 238 StGB oder bei Minderjährigen die deutlich strengeren §§ 184b, 184c StGB).
Der Referentenentwurf besteht aus einem strafrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die drei wichtigsten Bausteine:
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Fachanwalt Andreas JungeFachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung – bundesweit tätig.
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Wer entdeckt, dass intime Aufnahmen oder Fälschungen der eigenen Person kursieren, steht unter enormem Druck – und trifft in dieser Lage leicht Entscheidungen, die später die Rechtsdurchsetzung erschweren. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
Die Kehrseite jeder Strafrechtsverschärfung: Auch die Zahl der Beschuldigten wird steigen – und nicht jeder Vorwurf trifft zu. Gerade bei Weiterleitungen in Chatgruppen oder bei der Frage, ob eine Einwilligung vorlag, sind die Grenzen im Einzelfall alles andere als eindeutig; die Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert am Entwurf ausdrücklich, dass einzelne Tatbestandsmerkmale zu unbestimmt gefasst seien. Wer eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben wegen eines Vorwurfs nach § 184k oder § 201a StGB erhält, sollte drei Grundregeln kennen: Erstens gilt die Unschuldsvermutung – ein Vorwurf ist keine Verurteilung. Zweitens haben Beschuldigte ein umfassendes Schweigerecht; Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Verteidiger verschlechtern die Position häufig irreparabel. Drittens sollte gerade bei digitalen Vorwürfen frühzeitig ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden – die technische Beweislage (Metadaten, Account-Zuordnung, Urheberschaft einer Datei) ist oft angreifbarer, als es der Vorwurf vermuten lässt.
Ganz unumstritten ist der Referentenentwurf nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt zwar die Ziele, sieht aber gerade im Strafrecht Nachbesserungsbedarf: Mehrere Tatbestände seien zu weit oder zu unbestimmt geraten – etwa bei Aufnahmen bekleideter Körperteile „in sexuell bestimmter Weise“. Die reine Herstellung von Deepfakes Erwachsener ohne jede Außenwirkung solle nicht vorschnell kriminalisiert werden. Der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geht der Entwurf dagegen nicht weit genug: Ihr eigener Gesetzentwurf sieht unter anderem besonders schwere Fälle mit erhöhtem Strafrahmen vor, etwa wenn der Täter Vorgesetzter des Opfers ist.
Zum weiteren Verfahren: Die Stellungnahmefrist für Länder und Verbände endete am 22. Mai 2026. Als nächste Schritte stehen der Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren an – mit inhaltlichen Änderungen ist zu rechnen. Bis zum Inkrafttreten gilt ausschließlich die heutige Rechtslage. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es einen Regierungsentwurf oder einen Beschluss des Bundestages gibt.
1. § 184k StGB – aktuell geltende Fassung
2. BMJV, Pressemitteilung Nr. 28/2026 vom 17.04.2026: Gesetz gegen digitale Gewalt
3. Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt (Volltext, PDF)
4. Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 21/4949
5. Deutscher Bundestag: Plenardebatte zur Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt (26.03.2026)
6. Bundesrechtsanwaltskammer: Stellungnahme zum Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine fundierte rechtliche Orientierung zum aktuellen Stand eines noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Die Szenarien-Übersicht ist eine vereinfachte Darstellung – ob ein konkretes Verhalten strafbar ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Betroffene von digitaler oder sexualisierter Gewalt finden zudem beim bundesweiten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016 kostenlos und rund um die Uhr Unterstützung.
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