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§ 184k-Reform: Deepfakes und bildbasierte Gewalt vor der Strafbarkeit

KI-generiertes Symbolbild § 184k-Reform: Deepfakes und bildbasierte Gewalt vor der Strafbarkeit
Digitale Gewalt Deepfake
Geprüft von Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Strafrecht

Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt weitet den Upskirting-Paragrafen aus: sexualisierte Deepfakes, digitaler Voyeurismus und Rachepornos sollen einheitlich strafbar werden. Der Ratgeber zeigt in fünf Szenarien, was heute gilt und was sich ändert.

Deepfakes, heimliche Aufnahmen, Racheporno: Was das geplante Gesetz ändert

Mit wenigen Klicks lassen sich heute täuschend echte Bilder erzeugen, die eine reale Person in sexualisierten Situationen zeigen, die es nie gegeben hat. Für die Betroffenen ist der Schaden real – für das Strafrecht war er es bislang nur teilweise: Die bloße Herstellung eines pornografischen Deepfakes von einer erwachsenen Person ist nach geltendem Recht in vielen Konstellationen nicht strafbar. Auch heimliche Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten wie am Strand fallen durch die Lücken des bisherigen Bildnisschutzes, den Fachleute als „Flickenteppich“ kritisieren.

Das soll sich ändern: Bundesjustizministerin Hubig hat am 17. April 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt vorgestellt – ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Kernstück ist eine grundlegende Ausweitung des § 184k StGB, der bisher vor allem das sogenannte Upskirting unter Strafe stellt. Künftig soll die Vorschrift bildbasierte sexualisierte Gewalt in allen Erscheinungsformen erfassen – vom sexualisierten Deepfake über digitalen Voyeurismus bis zum Racheporno. Parallel hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen eigenen, teils weitergehenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern, was heute strafbar ist, was sich ändern soll – und was Betroffene wie Beschuldigte jetzt wissen müssen.

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Betroffen – oder mit einem Vorwurf konfrontiert?

Ob Sie Opfer bildbasierter Gewalt geworden sind oder sich gegen einen strafrechtlichen Vorwurf verteidigen müssen: In beiden Fällen zählen Fristen und die ersten Schritte. Lassen Sie Ihre Situation von einem Fachanwalt für Strafrecht einschätzen.

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Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten

2021
Einführung des § 184k StGB gegen Upskirting & Downblousing
2 Jahre
Freiheitsstrafe als Strafrahmen – heute wie im Entwurf
3
neue bzw. erweiterte Straftatbestände im Gesetzentwurf
3 Monate
Frist für den Strafantrag ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB)

Ist das strafbar? Fünf Szenarien – heute und nach dem Entwurf

Der Unterschied zwischen geltendem Recht und Reformentwurf wird an konkreten Fallkonstellationen am deutlichsten. Wichtig: Die Zeile „Geplant“ beschreibt einen Referentenentwurf, noch kein geltendes Gesetz – und die Einordnung „Heute“ ist stets eine Frage des Einzelfalls, den nur eine anwaltliche Prüfung sicher beantworten kann.

Heimliche Aufnahme unter den Rock („Upskirting“)
Heute Strafbar nach § 184k StGB – bis zu 2 Jahre
Geplant Bleibt strafbar, Vorschrift wird erweitert
Sexualisierten Deepfake einer Erwachsenen herstellen
Heute Bloße Herstellung oft nicht strafbar (Lücke)
Geplant Herstellen und Teilen ausdrücklich strafbar
Heimliches Filmen in Sauna, Umkleide oder am Strand
Heute Nur teils erfasst – abhängig vom Ort (§ 201a StGB)
Geplant „Digitaler Voyeurismus“ umfassend strafbar
Intime Bilder nach der Trennung weitergeben („Racheporno“)
Heute Meist strafbar (§ 201a Abs. 2 StGB, KunstUrhG)
Geplant Einheitlich in § 184k StGB geregelt
Nicht-sexueller Deepfake, der den Ruf schädigt
Heute Nur bei Verleumdung o. Ä. strafbar (§ 187 StGB)
Geplant Neuer § 201b StGB: Verbreiten strafbar

Vereinfachte Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit – je nach Einzelfall können weitere Vorschriften greifen (etwa §§ 185 ff., 238 StGB oder bei Minderjährigen die deutlich strengeren §§ 184b, 184c StGB).

Die drei Kernpunkte des Gesetzentwurfs

Der Referentenentwurf besteht aus einem strafrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die drei wichtigsten Bausteine:

1
§ 184k StGB wird zum zentralen Schutzparagrafen ausgebaut Die Vorschrift „Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“ soll künftig das unbefugte Herstellen und Verbreiten intimen Bildmaterials umfassend unter Strafe stellen – unabhängig davon, ob es sich um reale Aufnahmen oder computergenerierte Bilder handelt, und unabhängig vom Aufnahmeort. Erfasst werden damit insbesondere pornografische Deepfakes, Rachepornos und der digitale Voyeurismus. Der Strafrahmen bleibt bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
2
Neuer § 201b StGB gegen ansehensschädigende Deepfakes Für nicht-sexuelle Fälschungen soll ein eigener Tatbestand entstehen: Strafbar wäre das unbefugte Zugänglichmachen von Deepfakes, die geeignet sind, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden – ausdrücklich einschließlich gefälschter Stimmaufnahmen und Filmsequenzen. Die bloße Herstellung ohne Weitergabe soll hier nicht erfasst sein.
3
Bessere Rechtsdurchsetzung für Betroffene Der zivilrechtliche Teil soll Betroffenen helfen, ihre Ansprüche selbst durchzusetzen: geplant sind Auskunftsansprüche gegenüber Plattformen und Internetanbietern (wer steckt hinter dem Account?), Sicherungsanordnungen gegen das Löschen relevanter Daten – und die Möglichkeit, notorisch rechtsverletzende Accounts sperren zu lassen.

Für Betroffene: Diese Schritte sollten Sie kennen

Wer entdeckt, dass intime Aufnahmen oder Fälschungen der eigenen Person kursieren, steht unter enormem Druck – und trifft in dieser Lage leicht Entscheidungen, die später die Rechtsdurchsetzung erschweren. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

Vier Schritte für Betroffene

1
Beweise sichern – vor der Löschung Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit, dazu Profilnamen und Links dokumentieren. Erst danach die Löschung veranlassen – sonst fehlt später der Nachweis für Strafverfahren und zivilrechtliche Ansprüche.
2
Inhalte bei der Plattform melden Alle großen Plattformen sind nach dem Digital Services Act der EU verpflichtet, Meldewege für rechtswidrige Inhalte bereitzustellen und Meldungen zügig zu bearbeiten. Die Meldung dokumentieren – auch sie ist später ein Beleg.
3
Strafantrag stellen – die 3-Monats-Frist beachten § 184k StGB ist ein Antragsdelikt: Verfolgt wird grundsätzlich nur auf Strafantrag der betroffenen Person. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Wer zu lange zögert, verliert die Möglichkeit der Strafverfolgung – es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ausnahmsweise das besondere öffentliche Interesse.
4
Zivilrechtliche Ansprüche prüfen lassen Unabhängig vom Strafverfahren bestehen häufig Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Kunsturhebergesetz. Eine anwaltliche Beratung klärt, welcher Weg im konkreten Fall der wirksamste ist.

Vorwurf erhalten? Was Beschuldigte wissen müssen

Die Kehrseite jeder Strafrechtsverschärfung: Auch die Zahl der Beschuldigten wird steigen – und nicht jeder Vorwurf trifft zu. Gerade bei Weiterleitungen in Chatgruppen oder bei der Frage, ob eine Einwilligung vorlag, sind die Grenzen im Einzelfall alles andere als eindeutig; die Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert am Entwurf ausdrücklich, dass einzelne Tatbestandsmerkmale zu unbestimmt gefasst seien. Wer eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben wegen eines Vorwurfs nach § 184k oder § 201a StGB erhält, sollte drei Grundregeln kennen: Erstens gilt die Unschuldsvermutung – ein Vorwurf ist keine Verurteilung. Zweitens haben Beschuldigte ein umfassendes Schweigerecht; Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Verteidiger verschlechtern die Position häufig irreparabel. Drittens sollte gerade bei digitalen Vorwürfen frühzeitig ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden – die technische Beweislage (Metadaten, Account-Zuordnung, Urheberschaft einer Datei) ist oft angreifbarer, als es der Vorwurf vermuten lässt.

Kritik am Entwurf und Ausblick

Ganz unumstritten ist der Referentenentwurf nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt zwar die Ziele, sieht aber gerade im Strafrecht Nachbesserungsbedarf: Mehrere Tatbestände seien zu weit oder zu unbestimmt geraten – etwa bei Aufnahmen bekleideter Körperteile „in sexuell bestimmter Weise“. Die reine Herstellung von Deepfakes Erwachsener ohne jede Außenwirkung solle nicht vorschnell kriminalisiert werden. Der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geht der Entwurf dagegen nicht weit genug: Ihr eigener Gesetzentwurf sieht unter anderem besonders schwere Fälle mit erhöhtem Strafrahmen vor, etwa wenn der Täter Vorgesetzter des Opfers ist.

Zum weiteren Verfahren: Die Stellungnahmefrist für Länder und Verbände endete am 22. Mai 2026. Als nächste Schritte stehen der Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren an – mit inhaltlichen Änderungen ist zu rechnen. Bis zum Inkrafttreten gilt ausschließlich die heutige Rechtslage. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es einen Regierungsentwurf oder einen Beschluss des Bundestages gibt.

FAQ: Häufige Fragen zur § 184k-Reform

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine fundierte rechtliche Orientierung zum aktuellen Stand eines noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Die Szenarien-Übersicht ist eine vereinfachte Darstellung – ob ein konkretes Verhalten strafbar ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Betroffene von digitaler oder sexualisierter Gewalt finden zudem beim bundesweiten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016 kostenlos und rund um die Uhr Unterstützung.




SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Andreas Junge hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu strafrechtlichen Themen in diesem Beitrag.

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