Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar. Gewerbliche Güterhändler und Dienstleister dürfen Barzahlungen dann nur noch bis einschließlich 10.000 Euro annehmen oder leisten. Mehrere Teilzahlungen werden zusammengerechnet, wenn zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint. Eine Aufspaltung in Anzahlung und Restzahlung hilft daher nicht. Die Mitgliedstaaten dürfen sogar niedrigere Obergrenzen festlegen. Ausgenommen bleiben Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln. ([EUR-Lex][1])
1.) 3.000 Euro sind keine allgemeine Meldeschwelle
Unzutreffend ist die verbreitete Aussage, Warengeschäfte ab 3.000 Euro würden generell „informationspflichtig“. Eine automatische Meldung an die Geldwäschebehörde ist damit nicht verbunden. Vielmehr müssen lediglich geldwäscherechtlich Verpflichtete bei gelegentlichen Barzahlungen ab 3.000 Euro zumindest die Identität des Kunden feststellen und überprüfen.
Das betrifft nicht unterschiedslos jeden Kfz-Händler. Nach der EU-Verordnung gehören im Fahrzeugsektor insbesondere solche Unternehmen zum Kreis der Verpflichteten, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Als hochwertig gelten Kraftfahrzeuge erst bei einem Preis von mehr als 250.000 Euro. Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs für nichtgewerbliche Zwecke ab 250.000 Euro besteht sogar eine schwellenwertbezogene Meldepflicht gegenüber der zentralen Meldestelle. Für den gewöhnlichen Neu- und Gebrauchtwagenhandel begründet die Verordnung dagegen nicht schon wegen eines Kaufpreises von 3.000 Euro eine allgemeine Identifizierungs- oder Meldepflicht. Weitergehende nationale Regelungen bleiben allerdings möglich. ([EUR-Lex][1])
2. Das praktische Ende des baren Autokaufs beim Händler
Für den Kfz-Handel ist die 10.000-Euro-Grenze einschneidend. Ein Händler darf weder einen höheren Kaufpreis bar entgegennehmen noch einem Verbraucher beim Ankauf eines Fahrzeugs mehr als 10.000 Euro in bar auszahlen. Gleiches gilt für Werkstattrechnungen. Auch bei Inzahlungnahmen ist der wirtschaftlich zusammenhängende Gesamtvorgang maßgeblich.
Der private Autokauf bleibt dagegen nach der unionsrechtlichen Regelung von der Obergrenze ausgenommen. Zwei Verbraucher dürfen daher grundsätzlich weiterhin auch einen fünfstelligen Kaufpreis bar abwickeln. Es entsteht eine schwer zu rechtfertigende Marktasymmetrie: Beim Händler wird der Verbraucher zwangsweise in den bargeldlosen Zahlungsverkehr gedrängt, während dasselbe Fahrzeug zwischen Privatpersonen weiterhin bar bezahlt werden kann. ([EUR-Lex][1])
3. Die Unfallregulierung bleibt materiell unverändert: Bargeldauszahlungen sind jedoch betroffen!
Auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB hat die Neuregelung keinen Einfluss. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand und merkantiler Minderwert werden weiterhin nach den bisherigen schadensrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Auch die sogenannte fiktive Abrechnung bleibt möglich. Der häufig verwendete Begriff der „Barauszahlung“ meint in der Regulierungspraxis regelmäßig eine Überweisung an den Geschädigten. Eine solche Zahlung ist kein Bargeldgeschäft und wird von der Obergrenze nicht erfasst. ([Gesetze im Internet][2]). Aber: Der Rechtsanwalt darf einen auf seinem Fremdgeldkonto eingegangenen Schadensersatzbetrag von beispielsweise 25.000 Euro nicht vollständig in bar an den geschädigten Verbraucher aushändigen. Auch eine Aufteilung in mehrere zusammenhängende Barauszahlungen ist unzulässig. Nach der unionsrechtlichen Regelung dürfen insgesamt höchstens 10.000 Euro bar ausgekehrt werden. Eine bis 2027 möglicherweise eingeführte niedrigere deutsche Obergrenze bliebe vorbehalten.
Praktische Bedeutung gewinnt die Grenze erst bei der Verwendung der Entschädigung. Eine Reparaturrechnung von mehr als 10.000 Euro darf nicht mehr vollständig in Banknoten beglichen werden. Dasselbe gilt für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs beim Händler. Auch ein gewerblicher Restwertaufkäufer darf dem Geschädigten für das Unfallfahrzeug nicht mehr als 10.000 Euro bar auszahlen. Ein Versicherer kann aus diesen Beschränkungen jedoch weder eine Kürzung des Schadensersatzes noch ein Recht zur Steuerung der Wiederherstellung herleiten. Beschränkt wird der Zahlungsweg, nicht der Anspruch.
4. Kritik: Bargeld ist kein Verdachtsmoment
Die Bekämpfung von Geldwäsche ist legitim. Die pauschale Obergrenze bleibt gleichwohl rechtspolitisch fragwürdig. Ein Fahrzeugkauf oberhalb von 10.000 Euro ist kein außergewöhnlicher Hochrisikovorgang, sondern Alltag. Dennoch wird jeder gewerbliche Barvorgang oberhalb dieser Grenze unterschiedslos untersagt. Auf einen konkreten Verdacht kommt es dabei nicht an.
Bargeld ermöglicht eine sofortige und endgültige Zahlung, ohne technische Verfügbarkeit, Bonitätsprüfung oder Mitwirkung eines privaten Zahlungsdienstleisters. Es erlaubt zudem eine datensparsame Abwicklung. Der Gerichtshof der Europäischen Union erkennt Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel mit grundsätzlicher Annahmewirkung an; Beschränkungen müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. ([Infocuria][3])
Gerade im Kfz-Bereich trifft die Obergrenze deshalb nicht nur kriminelle Geldströme, sondern vor allem rechtstreue Verbraucher. Nach einem Verkehrsunfall kann der schnelle Erwerb eines Ersatzfahrzeugs existenziell sein. Ausgerechnet hier wird der Bürger zwingend von Banken und Zahlungsinfrastruktur abhängig gemacht. Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel – kein gesetzliches Verdachtsmoment. Deutschland sollte daher weder die Grenze unter 10.000 Euro absenken noch den gewöhnlichen Kfz-Handel ohne belastbaren Risikonachweis mit zusätzlichen Identifizierungs- und Dokumentationspflichten überziehen. Politische Bemühungen in diese Richtung sind bisher allerdings nicht ersichtlich!
[1]: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj/deu "Verordnung - EU - 2024/1624 - EN - EUR-Lex"
[2]: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html?utm_source=chatgpt.com "§ 249 BGB - Einzelnorm"
[3]: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/document/document.jsf?dir=&docid=236962&doclang=DE&mode=req&occ=first&pageIndex=0&part=1&text=&utm_source=chatgpt.com "Urteil - InfoCuria - European Union"