Fast unbemerkt hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für die typischen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG verdoppelt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG einheitlich sechs Monate. Dadurch ergibt sich aus anwaltlicher Sicht eine deutlich eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit vor Erlass des Bußgeldbescheids: Die Chance, dass ein Verfahren allein wegen einer zu langsamen Bearbeitung durch die Bußgeldstelle verjährt, ist erheblich gesunken. Die üblichen zeitlichen Abläufe eines Bußgeldverfahrens dürften eine Verjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids jetzt kaum noch zulassen. ([Gesetze im Internet][1])
Was galt bisher?
Nach der früheren Fassung des § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG betrug die Verjährungsfrist zunächst drei Monate. Dies galt, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden war. Erst danach verlängerte sich die Frist auf sechs Monate.
Diese Unterscheidung ist entfallen. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG gilt nunmehr von Beginn an eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die Behörde hat damit bereits für die Ermittlungen und den Erlass des Bußgeldbescheids doppelt so viel Zeit wie bisher. ([Deutscher Bundestag][2])
Hinzu kommt, dass die Verjährungsfrist nicht zwingend ununterbrochen ab dem Tattag läuft. Bestimmte behördliche oder gerichtliche Maßnahmen unterbrechen die Verjährung nach § 33 OWiG. Anschließend beginnt die Frist grundsätzlich erneut. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder bereits die Anordnung einer solchen Anhörung. Auch der Erlass beziehungsweise die Zustellung des Bußgeldbescheids kann die Verjährung unterbrechen. Die neue Sechsmonatsfrist verschafft den Bußgeldstellen daher einen erheblich größeren zeitlichen Spielraum. (Siehe[3])
Ungünstige Regelung für die Mandanten auch bei Altfällen
Auch die Behandlung bereits laufender Verfahren ist für die Verteidigung nachteilig. Maßgeblich ist, ob die frühere Dreimonatsfrist beim Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2026 bereits abgelaufen war.
War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, gilt bereits die neue Sechsmonatsfrist. Dies betrifft auch Verkehrsverstöße, die vor dem 1. Juli 2026 begangen wurden. Die Frist beginnt allerdings nicht erst am 1. Juli neu. Vielmehr wird die bereits laufende Frist – gerechnet ab ihrem ursprünglichen Beginn oder der letzten wirksamen Unterbrechung – nunmehr nach einer Gesamtdauer von sechs Monaten bemessen.
Diese Anwendung auf noch nicht verjährte Altfälle verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Das Rückwirkungsverbot schützt davor, dass ein Verhalten nachträglich für ordnungswidrig erklärt oder schärfer geahndet wird. Es vermittelt dagegen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine noch laufende Verjährungsfrist unverändert bestehen bleibt. Verjährungsvorschriften betreffen nicht die Ahndbarkeit des Verhaltens an sich, sondern lediglich die Dauer seiner Verfolgbarkeit. ([Bundesverfassungsgericht][4])
Anders liegt der Fall nur, wenn die Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten war. Eine zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Verkehrsordnungswidrigkeit wird durch die Neuregelung nicht wieder verfolgbar. Eine einmal eingetretene Verjährung kann nachträglich nicht beseitigt werden.
Negative praktische Folgen für Mandanten
Da die neue Frist auch sämtliche Verfahren erfasst, die am 1. Juli 2026 noch nicht verjährt waren, verbleibt nur ein sehr enger Bestand an Altfällen. Die frühere Dreimonatsfrist kann praktisch nur noch dort mit Erfolg eingewandt werden, wo die Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vollständig eingetreten war.
Es dürfte deshalb schon jetzt kaum noch Verfahren geben, in denen die alte Dreimonatsfrist für die Verteidigung nutzbar gemacht werden kann. Die Prüfung der Verjährung bleibt zwar weiterhin erforderlich. Fehler bei der Berechnung, bei der Zuordnung einer Unterbrechungshandlung oder bei der Zustellung des Bußgeldbescheids können nach wie vor entscheidend sein. Die bloße Hoffnung, dass die Bußgeldstelle nicht rechtzeitig tätig wird, hat durch die Verlängerung auf sechs Monate jedoch erheblich an Bedeutung verloren.
[1]: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html?utm_source=chatgpt.com "§ 26 StVG - Einzelnorm"
[2]: https://dserver.bundestag.de/btd/21/049/2104979.pdf "Deutscher Bundestag Drucksache 21/4979 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3505 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften"
[3]: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html?utm_source=chatgpt.com "§ 33 OWiG - Einzelnorm"
[4]: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000131_2bvr010400.html?utm_source=chatgpt.com "Bundesverfassungsgericht - Entscheidung finden -"