Nach 17 Jahre Betriebszugehörigkeit muss Ihr Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung eine Frist von 6 Monate zum Monatsende einhalten (§ 622 Abs. 2 BGB). Für Ihre eigene Kündigung gilt dagegen die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB) – es sei denn, Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag verlängert sie. Konkret: Geht Ihnen die Kündigung heute, am 16. September 2026, zu, endet das Arbeitsverhältnis am 31. März 2027; kündigen Sie selbst heute, am 15. Oktober 2026. Die nächste Stufe erreichen Sie nach 20 Jahren – dann gilt eine Frist von 7 Monate.
Die Kündigungsfrist bestimmt nicht nur, wie lange Sie noch Gehalt bekommen. Sie ist eine der häufigsten Fehlerquellen in Kündigungsschreiben – und damit ein Angriffspunkt. Nach 17 Jahren gilt mit 6 Monate zum Monatsende eine der langen Fristen des Gesetzes. Für den Arbeitgeber bedeutet das ein erhebliches Risiko: Scheitert die Kündigung vor Gericht, sind neben der Frist auch die Prozessmonate zu bezahlen. Viele Tarifverträge schließen die ordentliche Kündigung in dieser Phase zudem ganz aus – prüfen Sie zuerst, ob Sie tariflich unkündbar sind. Eine zu kurz bemessene Frist macht die Kündigung nicht unwirksam, verschiebt aber das Ende auf den nächstzulässigen Termin – und zeigt dem Gericht, dass der Arbeitgeber die Regeln nicht kennt. In der Abfindungsverhandlung ist das bares Geld: Welche Abfindung nach 17 Jahren als Orientierung gilt, lesen Sie auf der Seite Abfindung nach 17 Jahren.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist des Arbeitgebers | Ihre Kündigungsfrist | Regelabfindung (Faustformel) |
|---|---|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 0,5 Gehälter |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 1 Gehälter |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 2,5 Gehälter |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 4 Gehälter |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 5 Gehälter |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 6 Gehälter |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 7,5 Gehälter |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 10 Gehälter |
Ihre Stufe ist markiert. Fristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB; Regelabfindung als Orientierung (§ 1a KSchG), kein Rechtsanspruch.
Die Betriebszugehörigkeit ist auf 17 Jahre festgelegt – wählen Sie das Zugangsdatum Ihrer Kündigung.
Rechtsanwalt Nichant Makar (Kanzlei CleverLaw, Hamburg – bundesweit tätig) gibt Ihnen eine erste Einschätzung, ob Frist, Form und Grund Ihrer Kündigung angreifbar sind und welche Abfindung realistisch ist. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; bei Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die weiteren Kosten.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Arbeitsvertrag: Längere Fristen sind zulässig und bei längerer Zugehörigkeit häufig – etwa drei Monate zum Quartalsende. Steht in Ihrem Vertrag "es gelten die gesetzlichen Fristen", greift die Treppe des § 622 Abs. 2 BGB, also nach 17 Jahren: 6 Monate zum Monatsende. Für Ihre eigene Kündigung darf der Vertrag keine längere Frist vorsehen als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB); eine Klausel, nach der die verlängerten Arbeitgeberfristen "für beide Seiten" gelten, ist dagegen wirksam – dann müssten auch Sie 6 Monate zum Monatsende einhalten. Tarifvertrag: Tarifverträge dürfen die gesetzlichen Fristen verkürzen (§ 622 Abs. 4 BGB), sehen aber häufiger längere Fristen vor – und nach 17 Jahren in vielen Branchen den Ausschluss der ordentlichen Kündigung, meist gekoppelt an ein Mindestalter von 50 bis 55 Jahren. Außerordentliche Kündigung: Bei einem wichtigen Grund kann fristlos gekündigt werden (§ 626 BGB); die lange Frist nach 17 Jahren schützt davor nicht, wohl aber die Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber nach Kenntnis des Grundes kündigen muss, und die strengen Anforderungen der Gerichte. Freistellung: Nach 17 Jahren mit 6 Monate zum Monatsende Frist stellen Arbeitgeber häufig frei – unter Anrechnung des Resturlaubs und mit vollem Gehalt; das ist auch ein typischer Baustein eines Vergleichs.
Frist und Abfindung hängen zusammen: Je länger die Frist, desto teurer wird für den Arbeitgeber eine Kündigung, die vor Gericht scheitert – denn dann besteht das Arbeitsverhältnis fort und er zahlt Gehalt für die Frist plus Prozessdauer (§ 615 BGB). Nach 17 Jahren mit 6 Monate zum Monatsende ist dieses Risiko erheblich. Genau dieses Risiko ist Ihr Verhandlungskapital: Als Orientierung für die Abfindung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, nach 17 Jahren also 8,5 Monatsgehälter – bei angreifbarer Kündigung deutlich mehr. Die Zahlen für Ihre Dauer, eine Tabelle nach Gehalt und die Verhandlungsstrategie finden Sie auf der Seite Abfindung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit; wie viel von einer Abfindung netto bleibt, auf den Seiten zur Abfindung nach Betrag.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt nach § 622 Abs. 2 BGB eine Frist von 6 Monate zum Monatsende. Für Ihre eigene Kündigung gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht.
Bei Zugang am 16. September 2026 endet das Arbeitsverhältnis nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit am 31. März 2027. Maßgeblich ist der Zugang des Schreibens, nicht das Datum darauf.
Ja, längere Fristen sind erlaubt. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf vertraglich keine längere Frist gelten als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge können auch kürzere Fristen regeln; in Kleinbetrieben bis 20 Beschäftigte kann eine Frist von vier Wochen ohne festen Termin vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 BGB).
Die Kündigung ist nicht unwirksam, sondern gilt in der Regel zum nächstzulässigen Termin. Sie behalten Anspruch auf Gehalt bis zum richtigen Ende – und die falsche Frist ist ein Argument in der Abfindungsverhandlung. Gegen die Kündigung selbst müssen Sie trotzdem innerhalb von drei Wochen Klage erheben.
Ja. Die frühere Regel, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag nicht zählen, ist seit dem Urteil des EuGH von 2010 (Kücükdeveci) nicht mehr anwendbar. Die gesamte Betriebszugehörigkeit zählt.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die berechneten Daten beruhen auf den gesetzlichen Fristen – vertragliche oder tarifliche Regelungen können abweichen. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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