Kurz gesagt: Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung voraus, die einen Irrtum erregt, zu einer Vermögensverfügung führt und einen Vermögensschaden verursacht – dazu die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ab einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – nach der Rechtsprechung ab 50.000 Euro – greift das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 StGB: sechs Monate bis zehn Jahre, und damit auch eine Verjährung von zehn statt fünf Jahren. Bei geringwertigen Schäden ist Betrug ein Antragsdelikt (§ 263 Abs. 4 i. V. m. § 248a StGB). Den Ausgang bestimmt am Ende weniger der Betrag als die Frage, ob der Vorsatz nachweisbar ist.
Betrug ist das häufigste Vermögensdelikt in Deutschland – und das mit der größten Spannweite. Der Vorwurf trifft die nicht gelieferte Ware aus Kleinanzeigen ebenso wie den Anlagebetrug über Millionen. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; ab einem besonders schweren Fall sind es sechs Monate bis zehn Jahre.
Anders als bei der Steuerhinterziehung gibt es beim Betrug keine gestufte Rechtsprechung zum Strafmaß nach Betrag. Eine einzige Schwelle ist gesetzlich verankert: der Vermögensverlust großen Ausmaßes ab 50.000 Euro. Darunter entscheidet die Gesamtschau – Zahl der Taten, Vorstrafen, Gewerbsmäßigkeit, Schadenswiedergutmachung und vor allem die Frage, ob der Vorsatz überhaupt nachweisbar ist.
Wählen Sie unten die Schadenshöhe: Jede Seite zeigt den geltenden Strafrahmen, die realistische Verfahrensprognose, die Verjährungsfrist und die typischen Ansatzpunkte der Verteidigung.
Der Tatbestand verlangt eine Kette, die vollständig sein muss. Fehlt ein Glied, liegt kein Betrug vor – und genau dort setzt die Verteidigung an:
Ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht. Reine Meinungsäußerungen, Werturteile oder Prognosen sind keine Tatsachen – Werbeversprechen und übertriebene Anpreisungen ebenso wenig.
Der Getäuschte muss die falsche Vorstellung tatsächlich gehabt haben. Wer ohnehin zahlt, ohne die Angabe zu prüfen, oder wer die Unrichtigkeit kennt, irrt nicht. Bei automatisierten Abläufen greift stattdessen der Computerbetrug nach § 263a StGB.
Ein Verhalten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt – Zahlung, Lieferung, Verzicht, Stundung.
Der Schaden wird durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ermittelt. Wer eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, erleidet keinen Schaden – auch wenn getäuscht wurde.
Hinzu kommen zwei subjektive Merkmale: Vorsatz zum Zeitpunkt der Täuschung und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Beides muss die Staatsanwaltschaft beweisen – und beides ist der häufigste Grund, aus dem Verfahren enden, bevor sie beginnen.
Die folgende Übersicht zeigt, womit Ersttäter ohne weitere Belastungen typischerweise rechnen. Sie ersetzt keine Prognose im Einzelfall – Zahl der Taten und Vorstrafen verschieben das Bild erheblich.
| Schaden | Realistischer Ausgang | Strafrahmen | Verjährung |
|---|---|---|---|
| bis 1.000 € | Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO | bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| 1.000 bis 5.000 € | Einstellung gegen Geldauflage oder Geldstrafe | bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| 5.000 bis 50.000 € | Geldstrafe per Strafbefehl | bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| ab 50.000 € | Freiheitsstrafe, Aussetzung zur Bewährung möglich | 6 Monate bis 10 Jahre | 10 Jahre |
| ab 250.000 € | Freiheitsstrafe; Bewährung wird zur Verhandlungsfrage | 6 Monate bis 10 Jahre | 10 Jahre |
Orientierung für Ersttäter ohne Gewerbsmäßigkeit und ohne Vorstrafen. Maßgeblich bleibt der Einzelfall; die Staatsanwaltschaft ist an diese Werte nicht gebunden.
§ 263 Abs. 3 StGB nennt Regelbeispiele, bei denen statt des Grundstrafrahmens ein Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren gilt. Zwei davon sind in der Praxis entscheidend:
Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei 50.000 Euro. Maßgeblich ist der tatsächlich eingetretene Verlust, nicht der angestrebte. Wird die Schwelle überschritten, verlängert sich zugleich die Verjährung von fünf auf zehn Jahre.
Wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen will, erfüllt dieses Regelbeispiel unabhängig von der Schadenshöhe. In der Praxis verschiebt das den Strafrahmen häufig stärker als der Betrag.
Bandenmäßige Begehung, das Herbeiführen wirtschaftlicher Not, der Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger sowie das Vortäuschen eines Versicherungsfalls nach Beschädigung einer Sache von bedeutendem Wert.
Das Gericht kann trotz erfüllten Regelbeispiels beim Grundstrafrahmen bleiben, wenn die Gesamtumstände das rechtfertigen – etwa bei vollständiger Wiedergutmachung, einem Geständnis oder einer langen Verfahrensdauer. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne Regelbeispiel angenommen werden.
Die praktisch wichtigste Abgrenzung im Betrugsrecht ist die zwischen Täuschung und nicht erfüllter Verpflichtung. Wer bei Vertragsschluss zahlen wollte und später zahlungsunfähig wurde, begeht keinen Betrug – er verletzt einen Vertrag. Das ist Zivilrecht, kein Strafrecht.
Betrug setzt voraus, dass bereits im Moment der Täuschung der Wille zur Erfüllung fehlte oder die Zahlungsfähigkeit erkennbar nicht bestand. Diesen inneren Vorgang muss die Staatsanwaltschaft aus äußeren Umständen ableiten: Wie war die finanzielle Lage bei Vertragsschluss? Gab es Teilleistungen? Wurde kommuniziert oder abgetaucht? Liefen parallel gleichartige Vorgänge?
Daraus folgt der wichtigste Rat: Keine Angaben ohne Akteneinsicht. Eine frühe Erklärung, die gut gemeint ist – „Ich wollte ja zahlen, aber dann kam…“ – bestätigt oft genau die Umstände, die der Staatsanwaltschaft noch fehlten. Wie das Verfahren abläuft und welche Rechte Sie haben: Ablauf des Strafverfahrens und Vorladung als Beschuldigter.
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Fall in 60 Sekunden schildern – kostenlos und vertraulich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Nicht jede Täuschung ist Betrug nach § 263 StGB. Je nach Sachverhalt greifen Sondervorschriften – teils mit niedrigerem, teils mit höherem Strafrahmen:
Wo kein Mensch irrt, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst wird – etwa bei missbräuchlicher Kartennutzung oder manipulierten Onlineabläufen. Strafrahmen wie beim Betrug.
Bereits die unrichtige Angabe gegenüber der Bewilligungsstelle genügt – ein Schaden ist nicht erforderlich. Ausführlich: Subventionsbetrug.
Beförderung ohne Fahrschein, Automaten, Veranstaltungen. Deutlich niedrigerer Strafrahmen bis zu einem Jahr; bei geringem Wert ein Antragsdelikt.
Kein Täuschen, sondern die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht von innen heraus. Ausführlich: Untreue.
Die Sondervorschrift für Täuschungen gegenüber dem Finanzamt, mit eigener Stufenrechtsprechung und eigener Verjährung. Nach Betrag gestaffelt: Steuerhinterziehung.
Eine Untergrenze gibt es nicht – strafbar ist Betrug ab dem ersten Euro. Bei geringwertigen Schäden ist die Tat allerdings ein Antragsdelikt (§ 263 Abs. 4 i. V. m. § 248a StGB): Ohne Strafantrag des Geschädigten wird nur verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei 50.000 Euro. Wird sie überschritten, gilt statt des Grundstrafrahmens ein Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren – und die Verjährung verlängert sich auf zehn Jahre.
Nach § 263 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, im besonders schweren Fall sechs Monate bis zehn Jahre. Welche Sanktion tatsächlich verhängt wird, hängt von Schadenshöhe, Vorstrafen, Zahl der Taten, Gewerbsmäßigkeit und Schadenswiedergutmachung ab.
Ja, und das ist bei kleineren Schäden der Regelfall. In Betracht kommen die Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO). Keine dieser Varianten führt zu einer Verurteilung oder einem Eintrag im Führungszeugnis.
In aller Regel ja. Die Schadenswiedergutmachung wird nach § 46a StGB strafmildernd berücksichtigt und ist bei kleineren Beträgen häufig die Voraussetzung dafür, dass das Verfahren gegen Auflage eingestellt wird. Zahlungen sollten aber erst nach Rücksprache mit dem Verteidiger erfolgen – sie können sonst als Geständnis gewertet werden.
Nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), weil der Grundtatbestand mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, sind es zehn Jahre. Jede Ermittlungshandlung unterbricht die Frist, die dann neu beginnt.
Der Vorsatz zum Zeitpunkt der Täuschung. Wer bei Vertragsschluss zahlen wollte und später zahlungsunfähig wird, begeht keinen Betrug, sondern verletzt einen Vertrag – das ist Zivilrecht. Betrug setzt voraus, dass bereits bei der Täuschung der Wille fehlte oder die Fähigkeit erkennbar nicht bestand.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen will. Das ist ein eigenes Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 und verschiebt den Strafrahmen unabhängig vom Betrag nach oben – oft stärker als die Schadenshöhe selbst.
Hinweis: Stand der Informationen: 19.09.2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Einordnungen sind Orientierungswerte für Ersttäter ohne weitere Belastungen; Strafmaß und Verfahrensausgang hängen von Zahl der Taten, Vorstrafen, Gewerbsmäßigkeit, Wiedergutmachung und der Beweislage ab. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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