Kurz gesagt: Bei einem Schaden von 500 Euro gilt der Strafrahmen des Grundtatbestands: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 263 Abs. 1 StGB). Die Verjährung beträgt fünf Jahre. Realistisch ist in dieser Größenordnung bei einem Ersttäter eine Einstellung nach § 153 StPO oder gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO. Entscheidend bleibt der Vorsatznachweis: Wer zahlungsunfähig wurde, hat nicht zwingend getäuscht. Keine Angaben ohne Akteneinsicht.
Bei einem Schaden von 500 € bewegt sich der Vorwurf am unteren Rand des Betrugsstrafrechts. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht zwar auch hier bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – praktisch endet ein solches Verfahren bei einem Ersttäter jedoch regelmäßig mit einer Einstellung: wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO. Beides ist keine Verurteilung und erscheint nicht im Führungszeugnis. Typische Konstellationen in dieser Größenordnung sind Warenbetrug über Kleinanzeigen, nicht gelieferte Ware, Zechprellerei, kleinere Abrechnungen.
Der Tatbestand verlangt eine Kette, die vollständig sein muss. Fehlt ein Glied, liegt kein Betrug vor – und genau dort setzt die Verteidigung an:
Ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht. Reine Meinungsäußerungen, Werturteile oder Prognosen sind keine Tatsachen – Werbeversprechen und übertriebene Anpreisungen ebenso wenig.
Der Getäuschte muss die falsche Vorstellung tatsächlich gehabt haben. Wer ohnehin zahlt, ohne die Angabe zu prüfen, oder wer die Unrichtigkeit kennt, irrt nicht. Bei automatisierten Abläufen greift stattdessen der Computerbetrug nach § 263a StGB.
Ein Verhalten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt – Zahlung, Lieferung, Verzicht, Stundung.
Der Schaden wird durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ermittelt. Wer eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, erleidet keinen Schaden – auch wenn getäuscht wurde.
Hinzu kommen zwei subjektive Merkmale: Vorsatz zum Zeitpunkt der Täuschung und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Beides muss die Staatsanwaltschaft beweisen – und beides ist der häufigste Grund, aus dem Verfahren enden, bevor sie beginnen.
Die praktisch wichtigste Abgrenzung im Betrugsrecht ist die zwischen Täuschung und nicht erfüllter Verpflichtung. Wer bei Vertragsschluss zahlen wollte und später zahlungsunfähig wurde, begeht keinen Betrug – er verletzt einen Vertrag. Das ist Zivilrecht, kein Strafrecht.
Betrug setzt voraus, dass bereits im Moment der Täuschung der Wille zur Erfüllung fehlte oder die Zahlungsfähigkeit erkennbar nicht bestand. Diesen inneren Vorgang muss die Staatsanwaltschaft aus äußeren Umständen ableiten: Wie war die finanzielle Lage bei Vertragsschluss? Gab es Teilleistungen? Wurde kommuniziert oder abgetaucht? Liefen parallel gleichartige Vorgänge?
Daraus folgt der wichtigste Rat: Keine Angaben ohne Akteneinsicht. Eine frühe Erklärung, die gut gemeint ist – „Ich wollte ja zahlen, aber dann kam…“ – bestätigt oft genau die Umstände, die der Staatsanwaltschaft noch fehlten. Wie das Verfahren abläuft und welche Rechte Sie haben: Ablauf des Strafverfahrens und Vorladung als Beschuldigter.
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Die Zahl bemisst die Schuld, die Höhe eines Tagessatzes das Nettoeinkommen – ein Dreißigstel des Monatsnetto. Zwei Beispiele für die Größenordnung, die bei 500 € Schaden in Betracht kommt:
| Monatsnetto | Tagessatz | bei 30 Tagessätzen | bei 90 Tagessätzen |
|---|---|---|---|
| 1.800 € | 60 € | 1.800 € | 5.400 € |
| 2.500 € | 83 € | 2.490 € | 7.470 € |
| 3.500 € | 117 € | 3.510 € | 10.530 € |
| 5.000 € | 167 € | 5.010 € | 15.030 € |
Rechenbeispiele zur Veranschaulichung der Systematik, keine Prognose. Die Zahl der Tagessätze setzt das Gericht nach der Schwere der Tat fest; Unterhaltspflichten mindern den Tagessatz.
Die Grenze von 90 Tagessätzen ist dabei wichtiger als der Betrag selbst: Bis einschließlich 90 Tagessätzen erscheint eine erste Verurteilung nicht im Führungszeugnis, sondern nur im Bundeszentralregister. Genau deshalb ist sie in vielen Verfahren das eigentliche Verhandlungsziel. Wer nicht zahlen kann, erhält Ratenzahlung; ersatzweise werden zwei Tagessätze in einen Hafttag umgerechnet.
§ 263 Abs. 3 StGB nennt Regelbeispiele, bei denen statt des Grundstrafrahmens ein Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren gilt. Zwei davon sind in der Praxis entscheidend:
Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei 50.000 Euro. Maßgeblich ist der tatsächlich eingetretene Verlust, nicht der angestrebte. Wird die Schwelle überschritten, verlängert sich zugleich die Verjährung von fünf auf zehn Jahre.
Wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen will, erfüllt dieses Regelbeispiel unabhängig von der Schadenshöhe. In der Praxis verschiebt das den Strafrahmen häufig stärker als der Betrag.
Bandenmäßige Begehung, das Herbeiführen wirtschaftlicher Not, der Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger sowie das Vortäuschen eines Versicherungsfalls nach Beschädigung einer Sache von bedeutendem Wert.
Das Gericht kann trotz erfüllten Regelbeispiels beim Grundstrafrahmen bleiben, wenn die Gesamtumstände das rechtfertigen – etwa bei vollständiger Wiedergutmachung, einem Geständnis oder einer langen Verfahrensdauer. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne Regelbeispiel angenommen werden.
Wer den Schaden ausgleicht, verbessert seine Lage – wie stark, hängt von der Größenordnung ab. Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen, wenn der Täter den Schaden ganz oder überwiegend wiedergutgemacht hat. Bei einem Schaden von 500 € ist die Wiedergutmachung in der Praxis häufig die Bedingung, unter der die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen eine Auflage einstellt.
Eine Rückzahlung vor der ersten Stellungnahme kann als Geständnis gewertet werden – auch dann, wenn sie nur zur Beruhigung gedacht war. Sprechen Sie Zeitpunkt und Formulierung vorher mit dem Verteidiger ab; richtig gesetzt ist die Wiedergutmachung ein Argument, falsch gesetzt ein Beweismittel.
Unabhängig von der Strafe ordnet das Gericht in aller Regel die Einziehung des Erlangten nach § 73 StGB an: Der durch die Tat erlangte Betrag wird abgeschöpft. Bei geringen Beträgen tritt sie hinter die Wiedergutmachung zurück, wenn der Geschädigte bereits befriedigt wurde.
Der wichtigste Punkt. Konnten Sie bei Vertragsschluss zahlen oder liefern? Gab es Teilleistungen, Kommunikation, einen erkennbaren Willen zur Erfüllung? Ein späterer Ausfall ist kein Betrug.
Erhaltene Gegenleistungen mindern den Schaden. Wer eine gleichwertige Leistung bekommen hat, hat keinen Vermögensschaden erlitten – auch wenn getäuscht wurde.
Hat der Geschädigte die Angabe überhaupt zur Kenntnis genommen? Wer ungeprüft zahlt oder die Unrichtigkeit kannte, irrt nicht – dann fehlt ein Tatbestandsmerkmal.
Bei Serientaten entscheidet die Bewertung über die Gesamtstrafe. Werden mehrere Vorgänge zu einer Tat zusammengefasst, fällt die Strafe deutlich niedriger aus.
Die Annahme, es sei um eine dauerhafte Einnahmequelle gegangen, verschiebt den Strafrahmen unabhängig vom Betrag. Sie lässt sich häufig entkräften – etwa durch den Nachweis einer einmaligen Notlage.
5 Jahre ab Beendigung der Tat (§ 78 Abs. 3 StGB). Bei älteren Vorwürfen lohnt die Prüfung, ob die Unterbrechungshandlungen wirksam waren.
Bei 500 € entscheidet weniger der Betrag als der Vorsatznachweis. Schildern Sie Ihren Fall in 60 Sekunden – Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge gibt Ihnen eine kostenlose, unverbindliche und vertrauliche Ersteinschätzung.
Fall in 60 Sekunden schildern – kostenlos und vertraulich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Es gilt der Grundstrafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 263 Abs. 1 StGB). Bei einem Ersttäter ohne weitere Taten ist in dieser Größenordnung eine Einstellung oder eine Geldstrafe der Regelfall.
Ja, das ist bei diesem Schaden der Regelfall. In Betracht kommt die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO – beides ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Schaden ausgeglichen wird.
Nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), weil der Grundtatbestand mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat und wird durch Ermittlungshandlungen unterbrochen.
Die Schadenswiedergutmachung wird nach § 46a StGB strafmildernd berücksichtigt. In dieser Größenordnung ist sie häufig der Schlüssel zur Einstellung gegen Auflage. Leisten Sie Zahlungen erst nach Rücksprache mit dem Verteidiger – sie können sonst als Geständnis gewertet werden.
Bei einer ersten Verurteilung erscheint nur, was über 90 Tagessätze oder über drei Monate Freiheitsstrafe liegt. In dieser Größenordnung bleibt die Strafe regelmäßig darunter – vorausgesetzt, es bleibt bei einer Tat. Einstellungen nach §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO erscheinen nie im Führungszeugnis.
Hinweis: Stand der Informationen: 19.09.2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Einordnungen sind Orientierungswerte für Ersttäter ohne weitere Belastungen; Strafmaß und Verfahrensausgang hängen von Zahl der Taten, Vorstrafen, Gewerbsmäßigkeit, Wiedergutmachung und der Beweislage ab. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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