Eine Abfindung von 35.000 € ist sozialversicherungsfrei – es fallen weder Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Steuerpflichtig ist sie dagegen in voller Höhe: Sie zählt als außerordentliche Einkünfte zum Einkommen des Jahres, in dem sie ausgezahlt wird, und wird mit Ihrem übrigen Einkommen zusammen versteuert. Wie viel netto bleibt, hängt deshalb weniger von der Abfindung ab als von dem, was Sie im selben Jahr sonst noch verdienen – und davon, ob Sie die Fünftelregelung nutzen. Bei einem übrigen zu versteuernden Einkommen von 45.000 € bleiben von 35.000 € mit Fünftelregelung rund 22.730 €, ohne rund 21.150 €.
Die Tabelle zeigt, was von 35.000 € nach Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bleibt – je nachdem, wie hoch Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen im Abfindungsjahr ist (also Gehalt bis zur Kündigung, abzüglich Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen). Grundtarif für Ledige, Splittingtarif für zusammen veranlagte Ehepaare mit gemeinsamem übrigem Einkommen in der genannten Höhe. Kirchensteuer und Progressionsvorbehalt durch Arbeitslosengeld sind nicht berücksichtigt.
| Übriges zu versteuerndes Einkommen | Netto ohne Fünftelregelung | Netto mit Fünftelregelung | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| 25.000 € – Grundtarif | 23.560 € | 25.290 € | 1.730 € |
| 25.000 € – Splittingtarif | 26.600 € | 28.860 € | 2.260 € |
| 45.000 € – Grundtarif | 21.150 € | 22.730 € | 1.580 € |
| 45.000 € – Splittingtarif | 24.950 € | 25.810 € | 860 € |
| 70.000 € – Grundtarif | 18.800 € | 18.800 € | 0 € |
| 70.000 € – Splittingtarif | 23.400 € | 24.270 € | 870 € |
Näherungswerte nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) mit Solidaritätszuschlag, auf 10 € gerundet. Keine Steuerberatung – Ihr tatsächlicher Wert hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, weiteren Einkünften und Lohnersatzleistungen ab.
Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv: Jeder zusätzliche Euro wird höher besteuert als der vorherige. Kommt eine Abfindung von 35.000 € in einem Jahr zum normalen Einkommen hinzu, rutscht ein großer Teil davon in die oberen Tarifzonen – bei 45.000 € übrigem Einkommen liegt der Grenzsteuersatz bereits bei rund 40 %, ab 69.878 € greift der Spitzensteuersatz von 42 %. Ohne Milderung würden von 35.000 € deshalb rund 13.850 € Steuern abgehen. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) tut so, als sei die Abfindung über fünf Jahre verteilt zugeflossen: Das Finanzamt berechnet die Steuer auf ein Fünftel des Betrags und verfünffacht das Ergebnis. Weil dabei nur ein Fünftel in die Progression rutscht, sinkt die Steuer bei 35.000 € und 45.000 € übrigem Einkommen auf rund 12.270 €. Je niedriger Ihr übriges Einkommen im Abfindungsjahr, desto größer der Effekt: Bei 25.000 € beträgt die Ersparnis 1.730 €, bei 70.000 € nur noch 0 €, weil dort ohnehin fast alles zum Spitzensteuersatz versteuert wird.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Abfindung muss als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden (nicht als nachgeholtes Gehalt oder Bonus), und sie muss zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen – Ratenzahlungen über zwei Jahre kosten die Begünstigung, es sei denn, die Nebenrate ist geringfügig. Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an: 35.000 € werden zunächst regulär versteuert, die Ersparnis von rund 1.580 € holen Sie sich mit der Einkommensteuererklärung für das Auszahlungsjahr zurück. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt sie.
Ob 35.000 € viel oder wenig sind, lässt sich nur im Verhältnis zu Gehalt und Betriebszugehörigkeit beurteilen. Als Orientierung gilt die Faustformel aus § 1a KSchG: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Tabelle zeigt, welcher Betriebszugehörigkeit 35.000 € nach dieser Regel entsprechen – und ab wann das Angebot unter dem Regelwert liegt:
| Bruttomonatsgehalt | 35.000 € entsprechen (Faktor 0,5) | Regelabfindung bei 10 Jahren | Regelabfindung bei 20 Jahren |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 23,3 Jahren Betriebszugehörigkeit | 15.000 € | 30.000 € |
| 4.000 € | 17,5 Jahren Betriebszugehörigkeit | 20.000 € | 40.000 € |
| 5.000 € | 14,0 Jahren Betriebszugehörigkeit | 25.000 € | 50.000 € |
| 6.000 € | 11,7 Jahren Betriebszugehörigkeit | 30.000 € | 60.000 € |
| 8.000 € | 8,8 Jahren Betriebszugehörigkeit | 40.000 € | 80.000 € |
Liegt Ihre tatsächliche Betriebszugehörigkeit deutlich über dem Wert in der zweiten Spalte, ist 35.000 € ein niedriges Angebot – und bei angreifbarer Kündigung (Formfehler, fehlerhafte Sozialauswahl, fehlende Abmahnung, Sonderkündigungsschutz) sind Faktoren von 0,75 bis 1,5 verhandelbar. Welche Regelabfindung für Ihre Dauer gilt, zeigen die Seiten zur Abfindung nach Betriebszugehörigkeit; wie die Verhandlung funktioniert, der Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
Rechtsanwalt Nichant Makar (Kanzlei CleverLaw, Hamburg – bundesweit tätig) gibt Ihnen eine erste Einschätzung, ob das Angebot zu Ihrer Betriebszugehörigkeit passt, welche Angriffspunkte die Kündigung hat und wie sich Auszahlungszeitpunkt und Sperrzeit gestalten lassen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; bei Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die weiteren Kosten.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Tragen Sie Ihr voraussichtliches übriges zu versteuerndes Einkommen im Abfindungsjahr ein – also alles, was Sie neben der Abfindung in diesem Kalenderjahr versteuern – und wählen Sie den Tarif.
Abfindung ist auf 35.000 € festgelegt. Tarif 2026, mit Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer.
Weil die Steuer auf 35.000 € vom übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr abhängt, ist der Zeitpunkt der Zahlung bares Geld wert: Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende und wird die Abfindung erst im Januar ausgezahlt, trifft sie auf ein Jahr mit womöglich deutlich geringerem Einkommen – die Ersparnis kann in die Tausende gehen. Der Zeitpunkt lässt sich im Aufhebungsvertrag oder Vergleich vereinbaren. Beim Arbeitslosengeld gilt: Die Abfindung wird nicht angerechnet; der Anspruch ruht aber, wenn die ordentliche Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag verkürzt wurde (§ 158 SGB III), und bei einer "freiwilligen" Beendigung droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III) – es sei denn, eine Kündigung stand konkret bevor, die Frist wird eingehalten und die Abfindung liegt zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Jahr. Bezogen auf 35.000 € heißt das: Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob der Betrag in diesem Rahmen liegt, sonst kostet Sie die Sperrzeit einen Teil der Abfindung wieder. Beim Bürgergeld zählt die Abfindung als Vermögen.
Wer 35.000 € nicht sofort braucht, kann einen Teil steuerbegünstigt in die betriebliche Altersversorgung einzahlen (Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 EStG: bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze je Dienstjahr, maximal zehn Jahre) oder zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug nutzen (§ 187a SGB VI) – die Sonderzahlung ist zur Hälfte steuerfrei. Beides senkt die Steuer im Abfindungsjahr und ist besonders für Beschäftigte ab Mitte 50 interessant. Ob es sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab und gehört in ein Gespräch mit dem Steuerberater – und zwar bevor der Vertrag unterschrieben ist, weil die Einzahlung im Vertrag geregelt sein muss.
Das hängt vom übrigen Einkommen im Abfindungsjahr ab. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen (Grundtarif, ohne Kirchensteuer) bleiben mit Fünftelregelung ca. 22.730 €, ohne Fünftelregelung ca. 21.150 €. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Ja, die Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die Progression; seit 2025 gibt es sie nur noch über die Einkommensteuererklärung, nicht mehr im Lohnsteuerabzug.
Bei 45.000 € übrigem Einkommen spart sie ca. 1.580 € Steuern. Der Vorteil ist umso größer, je niedriger das übrige Einkommen im Abfindungsjahr ist – etwa wenn die Auszahlung in ein Jahr mit Arbeitslosigkeit fällt.
Beim Splittingtarif (bei gemeinsamem übrigem Einkommen von 45.000 €) bleiben mit Fünftelregelung ca. 25.810 € netto – die Progression wirkt schwächer als beim Grundtarif.
Als Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. 35.000 € entsprechen zum Beispiel 18 Jahren bei 4.000 € brutto oder 12 Jahren bei 6.000 € brutto. Bei angreifbarer Kündigung ist meist mehr verhandelbar.
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