Es ist eine der häufigsten Fragen am Küchentisch, wenn der Anhörungsbogen im Briefkasten liegt: „Kannst nicht du den Blitzer auf dich nehmen? Du hast doch eh keine Punkte…“ Jahrzehntelang war die einvernehmliche Punkteübernahme unter Partnern, in der Familie oder im Kollegenkreis ein offenes Geheimnis – und rechtlich erstaunlich schwer zu fassen. Gewerbliche Vermittler machten daraus sogar ein Geschäftsmodell und boten „Punkteübernahmen“ offen im Internet an.
Damit ist seit dem 1. Juli 2026 Schluss. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (verkündet am 18. Mai 2026, BGBl. 2026 I) hat der Gesetzgeber den neuen § 4c StVG geschaffen: Wer gegenüber der Bußgeldbehörde bewusst eine falsche Person als Fahrer angibt – oder solche Übernahmen anbietet und vermittelt –, begeht eine eigenständige Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro. Und zwar zusätzlich zum ursprünglichen Bußgeld. Dieser Ratgeber erklärt, was genau verboten ist, was weiterhin erlaubt bleibt – und wie Sie richtig reagieren, wenn Sie tatsächlich nicht gefahren sind.
Der legale Weg gegen Punkte führt nicht über einen Strohmann, sondern über die Prüfung des Vorwurfs selbst: Rund jeder dritte Bescheid ist angreifbar – wegen Messfehlern, Formfehlern oder nicht eindeutiger Fahrerzuordnung. Lassen Sie Ihren Fall kostenlos vom Fachanwalt prüfen.
Zum kostenlosen Einspruchs-CheckDass die Punkteübernahme so lange florieren konnte, lag an einer echten Gesetzeslücke: Verkehrsverstöße wie Tempoüberschreitungen sind Ordnungswidrigkeiten, keine Straftaten. Der Straftatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB) setzt aber die Vereitelung einer Straftat-Ahndung voraus – bei einem Bußgeldverfahren lief er schlicht leer. Auch die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) half den Behörden selten weiter, wenn der „Übernehmer“ mit der Benennung einverstanden war. Das Kraftfahrt-Bundesamt hielt die Praxis zwar stets für rechtswidrig, doch es fehlte der passende Sanktionshebel – und so konnten Vermittlungsdienste jahrelang offen werben. Bereits der Verkehrsgerichtstag 2024 empfahl deshalb ein ausdrückliches Verbot; Sachverständige forderten sogar einen eigenen Straftatbestand. Der Gesetzgeber entschied sich für den Mittelweg: einen scharfen, eigenständigen Bußgeldtatbestand.
Der neue Paragraf erfasst den Punktehandel in allen Spielarten. Verboten ist erstens, gegenüber einer Behörde bewusst unzutreffende Angaben zur Person des Fahrzeugführers zu machen – also der Kern jeder Punkteübernahme, egal ob gegen Bezahlung oder als Gefälligkeit unter Eheleuten. Verboten ist zweitens das Anbieten, Vermitteln und Organisieren solcher Übernahmen – damit sind die kommerziellen „Punktebörsen“ direkt erfasst. Die Sanktion regelt der angepasste § 23 StVG: eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro, die je nach Fall ein Vielfaches des ursprünglichen Bußgelds betragen kann. Und wichtig: Das §-4c-Verfahren tritt neben das ursprüngliche Bußgeldverfahren – der eigentliche Tempoverstoß wird dadurch nicht aus der Welt geschafft, im Gegenteil: Die Behörde ermittelt dann erst recht, wer wirklich am Steuer saß.
Die neue Rechtslage verbietet die Lüge – nicht die Wahrheit und nicht das Schweigen. Genau diese Unterscheidung entscheidet über Ihre Handlungsmöglichkeiten:
Waren Sie nicht selbst am Steuer, dürfen (und sollten) Sie als Halter die tatsächlich fahrende Person angeben – etwa im Zeugenfragebogen. Die wahrheitsgemäße Auskunft war nie das Problem und bleibt selbstverständlich zulässig.
Niemand muss sich selbst belasten: Angaben zur Sache sind im Bußgeldverfahren freiwillig. Wer den Anhörungsbogen nur mit den Pflichtangaben zur Person zurückschickt, handelt völlig legal – auch wenn die Behörde dadurch den Fahrer schwerer ermitteln kann.
Der Klassiker ist seit dem 1. Juli 2026 eine eigenständige Ordnungswidrigkeit – und zwar für beide Seiten: für den wahren Fahrer, der die falsche Angabe veranlasst, und für die Person, die sich wahrheitswidrig als Fahrer ausgibt. Dass kein Geld fließt, ändert daran nichts.
Gewerbliche „Punktebörsen“ sind das Hauptziel der Reform: Anbieten, Vermitteln und Organisieren von Punkteübernahmen ist ausdrücklich untersagt. Hier drohen die höchsten Bußgelder – für die Agentur ebenso wie für ihre Kunden.
Grenzfall zur Vorsicht: Wer einer Behörde gegenüber eine unbeteiligte dritte Person als Fahrer benennt, die davon nichts weiß, riskiert zusätzlich ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) – das war schon immer strafbar und bleibt es.
Die Wahrscheinlichkeit, mit einer falschen Fahrerangabe durchzukommen, ist deutlich gesunken – aus zwei Gründen. Erstens vergleichen Bußgeldstellen das Blitzerfoto längst routiniert mit Passbildern aus dem Melderegister und lassen bei Zweifeln die Polizei an der Haustür klingeln. Passt die angebliche Fahrerin optisch offensichtlich nicht zum Foto – etwa bei der 70-jährigen Mutter, die den Verstoß ihres Sohnes „übernimmt“ –, fliegt die Konstruktion sofort auf. Zweitens spielt seit dem 1. Juli die Zeit für die Behörden: Mit der neuen sechsmonatigen Verjährungsfrist aus derselben Gesetzesnovelle haben Bußgeldstellen doppelt so lange Zeit für die Fahrerermittlung wie früher – der alte Poker, die Behörde werde es in drei Monaten schon nicht schaffen, funktioniert nicht mehr.
Fliegt die Übernahme auf, kommt einiges zusammen: das neue §-4c-Verfahren gegen beide Beteiligten (bis 30.000 Euro), das ursprüngliche Bußgeldverfahren gegen den wahren Fahrer – nun mit erdrückender Beweislage –, für den Halter womöglich eine Fahrtenbuchauflage, und in Konstellationen mit unwissenden Dritten sogar ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung. Spätestens dann geht es nicht mehr um Punkte, sondern um Einträge ganz anderer Art – ein Fall für den Strafverteidiger, nicht mehr nur für den Bußgeldanwalt.
Die gute Nachricht: Wer wirklich nicht am Steuer saß, braucht keine Tricks – die Rechtsordnung stellt ihm völlig legale Wege bereit:
Aus derselben Novelle: Seit 1. Juli gilt die 6-Monats-Frist – mit Rechner für Ihren Tattag.
Anhörung vs. ZeugenfragebogenWelches Schreiben Sie erhalten haben, entscheidet über Ihre Rechte – der Vergleich.
Fahrtenbuchauflage verhindernWenn die Behörde den Fahrer nicht ermitteln kann, trifft es den Halter – so wehren Sie sich.
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1. § 4c StVG – Verbot unzutreffender Angaben zur Person des Fahrzeugführers (gesetze-im-internet.de)
2. § 23 StVG – Bußgeldvorschriften (Rahmen bis 30.000 Euro)
4. Verbandsbüro: StVG-Änderungen ab Juli 2026 – Gesetzgebungshistorie und Einordnung
5. ka-news: Bis zu 30.000 Euro Bußgeld – seit 1. Juli 2026 ist Punktehandel verboten
6. echo24: Punktehandel wird verboten – Hintergründe zur Neuregelung
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine fundierte rechtliche Orientierung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Ob in Ihrem konkreten Fall ein Verstoß gegen § 4c StVG oder weitere Tatbestände in Betracht kommen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Stand des Beitrags: Juli 2026 – wir halten ihn bei weiteren Entwicklungen aktuell.
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