Kurz gesagt: Verboten ist nach § 23 Abs. 1a StVO nicht die Nutzung eines Handys, sondern das Aufnehmen oder Halten. In einer Halterung darf das Gerät mit kurzer Blickzuwendung bedient werden; sobald Sie es in die Hand nehmen, liegt der Verstoß vor. Erfasst sind auch Tablets, Navigationsgeräte und Abspielgeräte. Es gibt genau eine Ausnahme: Das Fahrzeug steht und der Motor ist vollständig ausgeschaltet – die Start-Stopp-Automatik zählt ausdrücklich nicht als Ausschalten. Der Regelsatz liegt bei 100 Euro und einem Punkt, bei Gefährdung oder Sachbeschädigung höher; auf dem Fahrrad sind es 55 Euro ohne Punkt. Gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen Einspruchsfrist (§ 67 OWiG).
§ 23 Abs. 1a StVO wird fast immer falsch zitiert. Verboten ist nicht, ein Handy während der Fahrt zu benutzen, sondern es dafür aufzunehmen oder zu halten. Wer das Gerät in einer Halterung lässt und nur kurz hinsieht, handelt zulässig – wer es in die Hand nimmt, begeht den Verstoß, und zwar unabhängig davon, ob telefoniert, navigiert oder nur die Musik gewechselt wurde.
Erfasst ist dabei weit mehr als das Telefon: Die Vorschrift nennt ausdrücklich Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher und Abspielgeräte. Und sie kennt genau eine Ausnahme – das Fahrzeug steht und der Motor ist vollständig ausgeschaltet. Die automatische Start-Stopp-Funktion zählt dabei ausdrücklich nicht als Ausschalten. Das ist die teuerste Fehlannahme an deutschen Ampeln.
Unten finden Sie für jede Konstellation eine eigene Seite: mit der Rechtsgrundlage, dem Regelsatz und dem Punkt, an dem ein Einspruch ansetzt. Wenn Sie nur die Beträge suchen, führt der direkte Weg zum Bußgeldkatalog Handy am Steuer; die Systematik dahinter erklärt der Beitrag zu § 49 StVO, den Gesamtüberblick die Straßenverkehrs-Ordnung.
Der Begriff wird weiter verstanden, als die meisten annehmen. Erfasst ist jede Inanspruchnahme einer Gerätefunktion – nicht nur das Telefonieren. Dazu zählen das Lesen und Schreiben von Nachrichten, das Wechseln eines Musiktitels, das Ablesen der Uhrzeit, das Aufrufen einer App und die Eingabe eines Navigationsziels. Auf den Zweck kommt es nicht an.
Entscheidend ist allein, ob das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten wird. Genau deshalb ist die Halterung der Schlüssel: Wer das Gerät nicht anfasst und den Blick nur kurz zuwendet, handelt zulässig – unabhängig davon, welche Funktion er nutzt. Wer es in die Hand nimmt, begeht den Verstoß, selbst wenn er nur kurz auf die Uhrzeit schaut.
Ebenfalls erfasst sind Geräte, die man nicht sofort mit dem Verbot verbindet: Tablets, E-Book-Reader, tragbare Abspielgeräte, Diktiergeräte und Navigationsgeräte. Die Vorschrift nennt sie in Satz 2 ausdrücklich. Nicht erfasst sind dagegen fest verbaute Systeme im Fahrzeug – sie werden weder aufgenommen noch gehalten.
Wie weit die Gerichte den Begriff auslegen, zeigen einige Entscheidungen: Als elektronisches Gerät eingestuft wurden ein Taschenrechner (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), der Touchscreen eines Fahrzeugs bei umständlicher Bedienung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) und eine E-Zigarette mit Touchdisplay (OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25). Auch beim Halten legen die Gerichte weit aus: Ein zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Telefon genügt (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 1 RBs 347/20), ebenso das Ablegen auf dem Oberschenkel (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022). Zur Einordnung der Vorschrift insgesamt: Straßenverkehrs-Ordnung; zur Ahndbarkeit über § 49 StVO und § 24 StVG. Die Tatbestände mit den Erhöhungsstufen finden Sie im Bußgeldkatalog Handy am Steuer.
| Konstellation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Kraftfahrzeug, ohne weitere Folgen | 100 € | 1 | nein |
| mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat |
| mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Fahrrad | 55 € | – | nein |
Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, Stand 09/2026. Bei Voreintragungen oder vorsätzlicher Begehung kann die Behörde nach oben abweichen. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Die Tatbestände mit ihren Erhöhungsstufen: Bußgeldkatalog Handy am Steuer.
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Handyverstöße werden fast nie automatisch erfasst, sondern von Beamten beobachtet – aus einem Streifenwagen, von einer Brücke, aus einem zivilen Fahrzeug oder aus einem Bus, der die nötige Höhe bietet. In einigen Bundesländern kommen zusätzlich Kamerasysteme zum Einsatz, die auffällige Handhaltungen erkennen und die Aufnahme anschließend von einem Menschen prüfen lassen.
Daraus folgt die zentrale Schwäche des Vorwurfs: Es gibt in aller Regel kein Beweisfoto, sondern nur eine Wahrnehmung. Der Bescheid muss deshalb erkennen lassen, wann und wo beobachtet wurde, aus welcher Position und über welchen Zeitraum. Fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, ist das ein Ansatzpunkt. Ebenso die Verwechslungsgefahr: Eine Zigarettenschachtel, ein Getränk, ein Brillenetui oder eine Geldbörse sehen aus der Entfernung einem Mobiltelefon ähnlich.
Vor dem Bußgeldbescheid steht meist die Anhörung im Bußgeldverfahren. Dort sind nur die Angaben zur Person verpflichtend – zur Sache müssen Sie nichts sagen. Steht der Fahrer zunächst nicht fest, geht ein Zeugenfragebogen an den Halter. Welche Behörde zuständig ist, zeigt das Bußgeldstellen-Verzeichnis. Verfolgt werden kann der Verstoß seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate lang (§ 26 Abs. 3 StVG) – Einzelheiten unter Blitzer-Verjährung.
Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Der Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich klargestellt: Die automatische Start-Stopp-Funktion gilt nicht als Ausschalten des Motors. Wer also an der roten Ampel zum Handy greift, weil der Motor gerade schweigt, erfüllt den Tatbestand trotzdem. Wer dagegen die Zündung abstellt, darf das Gerät nutzen.
Eine zweite Klarstellung betrifft Geräte, die am Kopf getragen werden: Videobrillen und vergleichbare Bildschirme sind während der Fahrt generell untersagt – dort hilft auch keine Halterung. Und eine dritte Regel wird oft übersehen: Nach § 23 Abs. 1c StVO dürfen Sie während der Fahrt kein Gerät nutzen, das vor Verkehrsüberwachung warnt. Das schließt Blitzer-Apps ein – auch dann, wenn der Beifahrer sie für Sie bedient.
Ob der Vorwurf hält, entscheidet sich meist an der Beobachtungssituation: Blickwinkel, Entfernung und Dauer. Schildern Sie Ihren Fall im Bußgeld-Check – kostenlos und unverbindlich.
Fall in 60 Sekunden schildern – kostenlos und unverbindlich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Ja. Solange das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird, ist die Nutzung über Freisprecheinrichtung, Sprachsteuerung oder Lenkradtasten zulässig.
Eine feste Sekundenzahl nennt das Gesetz nicht. Zulässig ist eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung. Bei Regen, dichtem Verkehr oder hoher Geschwindigkeit ist der zulässige Blick entsprechend kürzer.
Nein, es richtet sich ausschließlich an den Fahrzeugführer. Der Beifahrer darf das Handy uneingeschränkt nutzen – auch, um es für den Fahrer zu bedienen. Eine Ausnahme gilt für Blitzer-Apps: Deren Nutzung darf der Fahrer sich auch nicht vom Beifahrer abnehmen lassen (§ 23 Abs. 1c StVO).
Im Regelfall 100 Euro und ein Punkt. Mit Gefährdung 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; mit Sachbeschädigung 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Auf dem Fahrrad sind es 55 Euro ohne Punkt. Die Stufen im Detail: Bußgeldkatalog Handy am Steuer.
Ein Handyverstoß mit Punkt zählt als schwerwiegender A-Verstoß: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet. Details: A-Verstoß in der Probezeit.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine einheitliche Verfolgungsverjährung von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Frist beginnt am Tattag und wird durch Anhörungsbogen und Bescheid unterbrochen. Mehr: Blitzer-Verjährung.
Die Behörde schreibt zunächst den Halter an. Geahndet wird aber der Fahrer – die Behörde muss ihn nachweisen. Gelingt das nicht, kommt unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage in Betracht: Fahrtenbuchauflage.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Beträge sind Regelsätze für den Erstverstoß bei fahrlässiger Begehung; Voreintragungen, Gefährdung oder Sachbeschädigung führen zu abweichenden Folgen. In Einzelfragen ist die Rechtsprechung uneinheitlich – maßgeblich sind die Umstände Ihres Falls und die Angaben in Ihrem Bußgeldbescheid.
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