Mit 15 ng/ml THC liegen Sie deutlich über dem Grenzwert: Die Fahrt ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG mit 500 € Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot – und der hohe Wert hat eine zweite Wirkung: Er spricht für Konsum kurz vor der Fahrt oder für häufigen Konsum, und beides ruft die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan. Sie wird den THC-COOH-Wert heranziehen und bei Hinweisen auf regelmäßigen Konsum die Fahrerlaubnis entziehen, bei gelegentlichem Konsum eine MPU anordnen. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, ist die Fahrt eine Straftat nach § 316 StGB.
Bei 15 ng/ml erhalten Sie zunächst einen Anhörungsbogen, dann einen Bußgeldbescheid über 500 € mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot; Einspruch ist binnen zwei Wochen möglich. Angreifbar sind die Anordnung und Dokumentation der Blutentnahme, der Laborbefund (Messunsicherheit, Probenlagerung, Zeit zwischen Fahrt und Entnahme) und – bei Werten knapp über der Schwelle – der Grenzwert selbst. Das Fahrverbot können Ersttäter innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft antreten. Parallel dazu läuft das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde: Sie fordert Sie auf, ein ärztliches Gutachten oder eine MPU beizubringen, wenn sie Zweifel an der Trennung von Konsum und Fahren hat; bei Hinweisen auf regelmäßigen Konsum entzieht sie die Fahrerlaubnis direkt. Was Sie im Anhörungsbogen oder bei der Kontrolle zum Konsum sagen, landet in beiden Verfahren – deshalb: keine Angaben zu Menge und Häufigkeit.
| THC im Blutserum | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| unter 3,5 ng/ml | keine Ordnungswidrigkeit; Straftat nur mit Ausfallerscheinungen | keine (Probezeit/unter 21: 250 €) | – | – | nein |
| 3,5 – 6,9 ng/ml | Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | möglich |
| ab 7 ng/ml | Ordnungswidrigkeit; hoher Wert spricht für zeitnahen oder häufigen Konsum | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot; Eignungsprüfung wahrscheinlich | wahrscheinlich |
| jeder Wert + Ausfallerscheinungen | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist | häufig |
| ab 3,5 ng/ml + ab 0,5 Promille | Mischkonsum § 24a StVG | 1.000 € | 2 | 1 Monat Fahrverbot | in der Regel |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall; Grenzwert 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG, seit 22.08.2024). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: Cannabisverbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG). Die MPU-Frage entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 FeV anhand von Konsummuster und THC-COOH-Wert.
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Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker gibt Ihnen eine erste Einschätzung: ob Blutentnahme und Laborwert angreifbar sind, ob die Behörde eine MPU anordnen darf und wie sich Fahrverbot und Fahrerlaubnis retten lassen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; alles Weitere besprechen Sie vorab transparent mit der Kanzlei.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Nach einer Fahrt mit 15 ng/ml prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung nach § 14 FeV. Zwei Wege: Bei gelegentlichem Konsum kann sie eine MPU anordnen, weil Sie Konsum und Fahren nicht getrennt haben – die MPU verlangt dann in der Regel eine belegte Abstinenz oder einen glaubhaften Konsumverzicht. Bei regelmäßigem Konsum gilt die Ungeeignetheit als erwiesen: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, die Neuerteilung setzt nachgewiesene Abstinenz und eine bestandene MPU voraus. Ob gelegentlich oder regelmäßig, entscheidet vor allem der THC-COOH-Wert im Blut – und Ihre eigenen Angaben. Wer die Zeit bis zur Anhörung der Behörde nutzt und mit Abstinenznachweisen beginnt, verbessert seine Ausgangslage erheblich. Zum Vergleich mit Alkohol: Alkohol am Steuer; zu Besitzmengen und Strafen: Cannabis nach Grammzahl.
Ohne Ausfallerscheinungen ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot beim ersten Verstoß. Mit Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, verzögerte Reaktion, Unfall) wird daraus eine Straftat nach § 316 StGB mit Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nicht automatisch: Die Ordnungswidrigkeit bringt ein Fahrverbot von einem Monat, danach kommt der Führerschein zurück. Parallel prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung (§ 14 FeV): Bei gelegentlichem Konsum kann sie eine MPU anordnen, bei regelmäßigem Konsum – erkennbar am THC-COOH-Wert – entzieht sie die Fahrerlaubnis ohne MPU.
Nach einmaligem Konsum fällt der THC-Wert meist innerhalb von 6 bis 12 Stunden unter 3,5 ng/ml; bei regelmäßigem Konsum kann der Wert auch nach 24 Stunden und länger darüber liegen, weil THC im Fettgewebe gespeichert und langsam abgegeben wird. Ein sicherer Abstand zwischen Konsum und Fahrt sind bei gelegentlichem Konsum mindestens 24 Stunden.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG): Auch unter 3,5 ng/ml drohen 250 € Bußgeld, 1 Punkt, ein A-Verstoß mit Probezeitverlängerung und Aufbauseminar; ab 3,5 ng/ml kommen die allgemeinen Sanktionen hinzu.
Werden bei 15 ng/ml THC zusätzlich 0,5 Promille oder mehr Alkohol gemessen, gilt der Mischkonsum-Tatbestand: 1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot beim ersten Mal – und die Fahrerlaubnisbehörde ordnet regelmäßig eine MPU an.
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