Mit 2 ng/ml THC im Blutserum liegen Sie unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG) – ohne Ausfallerscheinungen ist die Fahrt keine Ordnungswidrigkeit, es gibt kein Bußgeld, keine Punkte, kein Fahrverbot. Zwei Ausnahmen: In der Probezeit oder unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG) mit 250 € Bußgeld, einem Punkt und Aufbauseminar. Und zeigen Sie Ausfallerscheinungen, kann die Fahrt als Straftat nach § 316 StGB verfolgt werden – bei Cannabis gibt es dafür keine feste Untergrenze. Auch die Fahrerlaubnisbehörde kann tätig werden, wenn ein hoher THC-COOH-Wert auf regelmäßigen Konsum hindeutet.
Bei 2 ng/ml läuft ohne Ausfallerscheinungen kein Bußgeldverfahren. Wenn trotzdem Post kommt, geht es meist um eines von zwei Dingen: entweder um dokumentierte "Ausfallerscheinungen", mit denen die Staatsanwaltschaft eine Straftat nach § 316 StGB begründen will – oder um ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde, die aufgrund des THC-COOH-Werts Ihre Eignung prüfen möchte. In beiden Fällen lohnt der Blick in die Akte, bevor Sie irgendetwas erklären: Ob die beschriebenen Auffälligkeiten drogentypisch sind und ob der COOH-Wert regelmäßigen Konsum belegt, ist eine Frage für Gutachten und Verteidiger, nicht für den Anhörungsbogen.
| THC im Blutserum | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| unter 3,5 ng/ml | keine Ordnungswidrigkeit; Straftat nur mit Ausfallerscheinungen | keine (Probezeit/unter 21: 250 €) | – | – | nein |
| 3,5 – 6,9 ng/ml | Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | möglich |
| ab 7 ng/ml | Ordnungswidrigkeit; hoher Wert spricht für zeitnahen oder häufigen Konsum | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot; Eignungsprüfung wahrscheinlich | wahrscheinlich |
| jeder Wert + Ausfallerscheinungen | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist | häufig |
| ab 3,5 ng/ml + ab 0,5 Promille | Mischkonsum § 24a StVG | 1.000 € | 2 | 1 Monat Fahrverbot | in der Regel |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall; Grenzwert 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG, seit 22.08.2024). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: Cannabisverbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG). Die MPU-Frage entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 FeV anhand von Konsummuster und THC-COOH-Wert.
Wählen Sie Situation und Konsummuster – der Rechner zeigt Sanktion und die Folgen für die Fahrerlaubnis.
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Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Unter dem Grenzwert bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich unberührt. Die Behörde wird nur aktiv, wenn der THC-COOH-Wert auf regelmäßigen Konsum hindeutet (als Faustwert über 150 ng/ml) oder wenn Sie bei der Kontrolle Angaben zu häufigem Konsum gemacht haben – dann kann sie ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangen. Wer gelegentlich konsumiert und mit 2 ng/ml gefahren ist, hat gezeigt, dass er die Trennung einhält.
Ohne Ausfallerscheinungen nein: Der Grenzwert nach § 24a Abs. 1a StVG liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum, 2 ng/ml liegen darunter. Zeigen Sie aber drogentypische Ausfallerscheinungen, kann die Fahrt als Straftat nach § 316 StGB verfolgt werden – dafür gibt es bei Cannabis keinen festen Grenzwert.
Durch die Fahrt allein nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber die Eignung prüfen, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen – etwa ein hoher THC-COOH-Wert im Blut.
Nach einmaligem Konsum fällt der THC-Wert meist innerhalb von 6 bis 12 Stunden unter 3,5 ng/ml; bei regelmäßigem Konsum kann der Wert auch nach 24 Stunden und länger darüber liegen, weil THC im Fettgewebe gespeichert und langsam abgegeben wird. Ein sicherer Abstand zwischen Konsum und Fahrt sind bei gelegentlichem Konsum mindestens 24 Stunden.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG): Auch unter 3,5 ng/ml drohen 250 € Bußgeld, 1 Punkt, ein A-Verstoß mit Probezeitverlängerung und Aufbauseminar; ab 3,5 ng/ml kommen die allgemeinen Sanktionen hinzu.
Werden bei 2 ng/ml THC zusätzlich 0,5 Promille oder mehr Alkohol gemessen, gilt der Mischkonsum-Tatbestand: 1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot beim ersten Mal – und die Fahrerlaubnisbehörde ordnet regelmäßig eine MPU an.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. THC-COOH-Faustwerte und Nachweiszeiten sind Orientierungen aus der verkehrsmedizinischen Praxis; maßgeblich ist das Gutachten im Einzelfall. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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