Kurz gesagt: 1 ng/ml liegen unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml: ohne Ausfallerscheinungen kein Bußgeld. Ausnahme: Probezeit und unter 21 (§ 24c StVG).
Trotz 1 ng/ml Post von Polizei oder Behörde?
Ob Anordnung und Dokumentation der Blutentnahme, der Laborbefund – Messunsicherheit, Probenlagerung, Zeit bis zur Entnahme – oder die angeblichen Ausfallerscheinungen: Hier setzt die Verteidigung an. Oft wichtiger als das Bußgeld ist die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen darf. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie sich zur Sache äußern.Blutentnahme, Laborbefund oder angebliche Ausfallerscheinungen: Hier setzt die Verteidigung an – auch bei der Frage, ob eine MPU droht.
Ersteinschätzung anfordernMit 1 ng/ml THC im Blutserum liegen Sie unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG) – ohne Ausfallerscheinungen ist die Fahrt keine Ordnungswidrigkeit, es gibt kein Bußgeld, keine Punkte, kein Fahrverbot. Zwei Ausnahmen: In der Probezeit oder unter 21 gilt ein Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG) mit 250 € Bußgeld und einem Punkt, in der Probezeit zusätzlich mit Aufbauseminar. Und zeigen Sie Ausfallerscheinungen, kann die Fahrt als Straftat nach § 316 StGB verfolgt werden – bei Cannabis gibt es dafür keine feste Untergrenze. Die Fahrerlaubnisbehörde wird nur tätig, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten.
Bei 1 ng/ml läuft ohne Ausfallerscheinungen kein Bußgeldverfahren. Wenn trotzdem Post kommt, geht es meist um eines von zwei Dingen: entweder um dokumentierte "Ausfallerscheinungen", mit denen die Staatsanwaltschaft eine Straftat nach § 316 StGB begründen will – oder um ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihre Eignung prüfen möchte. In beiden Fällen lohnt der Blick in die Akte, bevor Sie irgendetwas erklären: Ob die beschriebenen Auffälligkeiten drogentypisch sind und was der Laborbefund tatsächlich belegt, ist eine Frage für Gutachten und Verteidiger, nicht für den Anhörungsbogen.
| THC im Blutserum | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| unter 3,5 ng/ml | keine Ordnungswidrigkeit; Straftat nur mit Ausfallerscheinungen | keine (Probezeit/unter 21: 250 €) | – | – | nein |
| 3,5 – 6,9 ng/ml | Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | bei weiteren Hinweisen; Wiederholung: ja |
| ab 7 ng/ml | Ordnungswidrigkeit; hoher Wert spricht für Konsum kurz vor der Fahrt | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | im Einzelfall möglich; Wiederholung: ja |
| jeder Wert + Ausfallerscheinungen | Straftat § 316 StGB | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist | häufig |
| ab 3,5 ng/ml + Alkohol (jede Menge) | Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG | 1.000 € | 2 | 1 Monat Fahrverbot | möglich |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall; Grenzwert 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG, seit 22.08.2024). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG). Die MPU-Frage entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a FeV.
Wählen Sie Situation und Konsummuster – der Rechner zeigt Sanktion und die Folgen für die Fahrerlaubnis.
1 ng/ml THC: Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle oder im Anhörungsbogen zu Menge und Häufigkeit Ihres Konsums sagen, landet im Bußgeldverfahren und bei der Fahrerlaubnisbehörde. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Blutentnahme und Laborwert angreifbar sein könnten und ob eine MPU droht.Angaben zu Menge und Häufigkeit landen auch bei der Führerscheinstelle. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernUnter dem Grenzwert bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich unberührt. Die Behörde wird nur aktiv, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten – etwa eigene Angaben zu häufigem Konsum bei der Kontrolle; dann kann sie ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangen (§ 13a FeV). Regelmäßiger Konsum allein genügt dafür seit April 2024 nicht mehr.
Ohne Ausfallerscheinungen nein: Der Grenzwert nach § 24a Abs. 1a StVG liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum, 1 ng/ml liegen darunter. Zeigen Sie aber drogentypische Ausfallerscheinungen, kann die Fahrt als Straftat nach § 316 StGB verfolgt werden – dafür gibt es bei Cannabis keinen festen Grenzwert.
Durch die Fahrt allein nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde wird nur tätig, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV) – regelmäßiger Konsum allein genügt seit April 2024 nicht mehr.
Nach einmaligem Konsum fällt der THC-Wert meist innerhalb von 6 bis 12 Stunden unter 3,5 ng/ml; bei regelmäßigem Konsum kann der Wert auch nach 24 Stunden und länger darüber liegen, weil THC im Fettgewebe gespeichert und langsam abgegeben wird. Bei gelegentlichem Konsum wird oft ein Abstand von mindestens 24 Stunden empfohlen – eine Garantie ist das nicht.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt ein Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG): Auch unter 3,5 ng/ml drohen 250 € Bußgeld und 1 Punkt; in der Probezeit ist das zusätzlich ein A-Verstoß mit Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit. Ab 3,5 ng/ml gilt der strengere § 24a StVG mit 500 €, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot.
Der Mischkonsum-Tatbestand setzt mindestens 3,5 ng/ml THC voraus – bei 1 ng/ml greift er nicht. Für den Alkohol gelten die allgemeinen Promillegrenzen; mit Ausfallerscheinungen kommt eine Straftat nach § 316 StGB in Betracht.
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