Kurz gesagt: 0,5 Promille sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot beim ersten Verstoß. Mit Ausfallerscheinungen wird daraus eine Straftat.
Mit 0,5 Promille angehalten?
Ob Anordnung und Dokumentation der Blutentnahme, die Rückrechnung auf den Fahrzeitpunkt, ein möglicher Nachtrunk oder die Belehrung vor der ersten Frage: Hier entscheidet sich oft, wie das Verfahren ausgeht – und wie lange der Führerschein weg ist. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie sich zur Sache äußern.Blutentnahme, Rückrechnung oder Belehrung: Hier entscheidet sich oft, wie das Verfahren ausgeht – und wie lange der Führerschein weg ist.
Ersteinschätzung anfordernMit 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – auch wenn Sie sich völlig sicher gefühlt haben. Beim ersten Mal: 500 € Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß 1.000 € und drei Monate, beim dritten 1.500 € und drei Monate; ab dem zweiten Mal ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an (§ 13 FeV). Kommen Ausfallerscheinungen hinzu – und dazu zählen die Beamten schon unsichere Fahrweise, Lallen oder einen Unfall –, wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat nach § 316 StGB mit Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.
Bei 0,5 Promille erhalten Sie in der Regel einen Bußgeldbescheid über 500 € mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot; gegen ihn ist Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung möglich. Entscheidend ist, was in der Akte über Ihr Fahrverhalten steht: Vermerkt der Beamte "Schlangenlinien" oder "unsichere Fahrweise", kann die Staatsanwaltschaft den Fall als Straftat nach § 316 StGB verfolgen – mit Fahrerlaubnisentzug statt Fahrverbot. Deshalb ist bei 0,5 Promille die erste Aufgabe des Verteidigers, genau diese Einstufung zu verhindern oder zu kippen. Auch der Zeitpunkt des Fahrverbots lässt sich beeinflussen: Bei Ersttätern kann es innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft angetreten werden.
| Promille | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 – 0,49 | nur mit Ausfallerscheinungen Straftat | sonst keine | – | – | nein |
| 0,5 – 1,09 | Ordnungswidrigkeit § 24a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | nein |
| 1,1 – 1,59 | Straftat § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 6–12 Monate | möglich |
| ab 1,6 | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 60–90 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 9–18 Monate | zwingend |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall. Bei konkreter Gefährdung anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gilt § 315c StGB (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: 0,0 Promille (§ 24c StVG: 250 €, 1 Punkt; in der Probezeit zusätzlich Aufbauseminar). Tagessatz-Angaben sind Erfahrungswerte, kein Rechtsanspruch.
Tragen Sie Ihr Nettoeinkommen ein und wählen Sie Ihre Situation – der Rechner zeigt die Größenordnung von Bußgeld oder Geldstrafe.
0,5 Promille: Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle oder im Anhörungsbogen zu Trinkmenge und Trinkzeit sagen, steht später in der Akte – und lässt sich nicht zurücknehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Messung und Rückrechnung angreifbar sein könnten und wie sich Fahrverbot oder Sperrfrist verkürzen lassen.Angaben zu Trinkmenge und Trinkzeit stehen später in der Akte. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernErstens: keine Aussage. Sie müssen Angaben zur Person machen, sonst nichts – nicht, wann und was Sie getrunken haben, nicht, ob Sie gefahren sind. Was Sie am Straßenrand sagen, steht später in der Akte. Zweitens: Anhörungsbogen und Strafbefehl nicht selbst beantworten. Im Anhörungsbogen müssen Sie nur die Angaben zur Person machen, zur Sache nichts; gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid läuft eine zweiwöchige Frist, die der Anwalt nutzt, um Akteneinsicht zu nehmen. Drittens: die Zeit nutzen. Auch bei einer Ordnungswidrigkeit lohnt ein Blick in die Akte: Fehler bei der Atemalkoholmessung (Wartezeit, Doppelmessung, Eichung) sind häufig, und ein Fahrverbot lässt sich in manchen Fällen gegen eine höhere Geldbuße abwenden, wenn es beruflich existenzgefährdend wäre. Zum Ablauf: Ablauf des Strafverfahrens und Alkohol am Steuer 2026 – der Ratgeber.
Ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Mit Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien, verzögerter Reaktion oder einem Unfall wird daraus eine Straftat nach § 316 StGB (relative Fahruntüchtigkeit).
500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß 1.000 € und 3 Monate, beim dritten 1.500 € und 3 Monate Fahrverbot.
Nein, nicht bei einem einmaligen Verstoß. Bei wiederholten Alkoholverstößen ordnet die Behörde eine MPU an.
Die 2 Punkte für die Ordnungswidrigkeit werden nach 5 Jahren getilgt.
Häufig ja. Angreifbar sind die Blutentnahme (Anordnung, Dokumentation, Zeitpunkt), die Rückrechnung auf den Fahrzeitpunkt, die Belehrung und bei Atemalkohol die Wartezeit und das Gerät. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft die Akte, bevor Sie sich äußern.
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