Mit 1,5 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig: Ab 1,1 Promille ist jede Fahrt eine Straftat nach § 316 StGB, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt. Als Ersttäter ohne Unfall erwartet Sie in der Regel ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen, die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit einer Sperrfrist von typischerweise sechs bis zwölf Monaten und drei Punkte in Flensburg. Eine MPU ist bei 1,5 Promille nicht zwingend – sie kann aber angeordnet werden, wenn Sie trotz des Werts keine Ausfallerscheinungen zeigten.
Bei 1,5 Promille läuft das Verfahren meist auf einen Strafbefehl hinaus – ein schriftliches Urteil ohne Verhandlung, gegen das Sie zwei Wochen Einspruch einlegen können. Darin stehen die Geldstrafe in Tagessätzen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen; bei 2.500 € netto und 40 Tagessätzen sind das rund 3.300 €, bei 4.000 € netto etwa 5.300 €. Der eigentliche Verhandlungsspielraum liegt nicht in der Schuldfrage – der Wert ist der Wert –, sondern in der Sperrfrist und in der Frage, ob die Messung trägt: Rückrechnung, Nachtrunk, Anordnung der Blutentnahme, Belehrung. Ein Fachanwalt, der die Akte vor der ersten Äußerung liest, holt hier regelmäßig Monate Führerschein heraus.
| Promille | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 – 0,49 | nur mit Ausfallerscheinungen Straftat | sonst keine | – | – | nein |
| 0,5 – 1,09 | Ordnungswidrigkeit § 24a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | nein |
| 1,1 – 1,59 | Straftat § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 6–12 Monate | möglich |
| ab 1,6 | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 60–90 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 9–18 Monate | zwingend |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall. Bei Gefährdung oder Unfall gilt § 315c StGB (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: 0,0 Promille (§ 24c StVG: 250 €, 1 Punkt, Aufbauseminar). Tagessatz-Angaben sind Erfahrungswerte, kein Rechtsanspruch.
Tragen Sie Ihr Nettoeinkommen ein und wählen Sie Ihre Situation – der Rechner zeigt die Größenordnung von Bußgeld oder Geldstrafe.
Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge gibt Ihnen eine erste Einschätzung: ob Messung und Rückrechnung angreifbar sind, ob Strafbefehl oder Einstellung realistisch ist und wie sich Fahrverbot oder Sperrfrist verkürzen lassen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; alles Weitere besprechen Sie vorab transparent mit der Kanzlei.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Erstens: keine Aussage. Sie müssen Angaben zur Person machen, sonst nichts – nicht, wann und was Sie getrunken haben, nicht, ob Sie gefahren sind. Was Sie am Straßenrand sagen, steht später in der Akte. Zweitens: Anhörungsbogen und Strafbefehl nicht selbst beantworten. Der Anhörungsbogen muss nicht ausgefüllt werden; gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid läuft eine zweiwöchige Frist, die der Anwalt nutzt, um Akteneinsicht zu nehmen. Drittens: die Zeit nutzen. Bei 1,5 Promille ist der Führerschein in aller Regel für Monate weg – wer sofort mit einer verkehrspsychologischen Beratung oder einem Abstinenznachweis beginnt, kann die Sperrfrist verkürzen. Das ist der Teil des Verfahrens, den Sie selbst in der Hand haben. Zum Ablauf: Ablauf des Strafverfahrens und Alkohol am Steuer 2026 – der Ratgeber.
Eine Straftat. Ab 1,1 Promille gilt jeder Fahrer als absolut fahruntüchtig (§ 316 StGB) – auf Ausfallerscheinungen kommt es nicht mehr an.
In der Regel eine Geldstrafe von Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze, dazu Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist (typisch 6 bis 12 Monate) und 3 Punkte in Flensburg. Bei Unfall oder Gefährdung anderer (§ 315c StGB) deutlich mehr.
Nicht automatisch. Zwischen 1,1 und 1,6 Promille kann die Behörde eine MPU verlangen, wenn Sie trotz des hohen Werts keine Ausfallerscheinungen zeigten – das gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht als Hinweis auf Alkoholgewöhnung.
Die 3 Punkte für die Straftat werden nach 10 Jahren getilgt. Die Sperrfrist selbst dauert je nach Urteil 6 Monate bis 5 Jahre.
Häufig ja. Angreifbar sind die Blutentnahme (Anordnung, Dokumentation, Zeitpunkt), die Rückrechnung auf den Fahrzeitpunkt, die Belehrung und bei Atemalkohol die Wartezeit und das Gerät. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft die Akte, bevor Sie sich äußern.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Tagessatz-Spannen sind Erfahrungswerte aus der Praxis; das Gericht entscheidet im Einzelfall. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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