Mit 0,4 Promille liegen Sie unterhalb der 0,5-Promille-Grenze – ohne Ausfallerscheinungen gibt es für erfahrene Fahrer keine Sanktion. Das ändert sich in zwei Fällen: Zeigen Sie Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, verzögerte Reaktion, Unfall), liegt ab 0,3 Promille eine Straftat nach § 316 StGB vor – relative Fahruntüchtigkeit, mit Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug und drei Punkten. Und für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt 0,0 Promille: 250 € Bußgeld, ein Punkt, Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit (§ 24c StVG).
Bei 0,4 Promille passiert ohne Ausfallerscheinungen nichts – die Polizei darf Sie aber im Verdachtsfall zur Blutentnahme bringen, wenn Anhaltspunkte für Fahrunsicherheit bestehen. Kommt es zu einem Verfahren, geht es fast immer um die Frage, ob die dokumentierten "Ausfallerscheinungen" tatsächlich alkoholbedingt waren: Müdigkeit, Nervosität oder ein technischer Fahrfehler sind keine. Hier lohnt ein Blick in die Akte, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
| Promille | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 – 0,49 | nur mit Ausfallerscheinungen Straftat | sonst keine | – | – | nein |
| 0,5 – 1,09 | Ordnungswidrigkeit § 24a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | nein |
| 1,1 – 1,59 | Straftat § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 6–12 Monate | möglich |
| ab 1,6 | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 60–90 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 9–18 Monate | zwingend |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall. Bei Gefährdung oder Unfall gilt § 315c StGB (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: 0,0 Promille (§ 24c StVG: 250 €, 1 Punkt, Aufbauseminar). Tagessatz-Angaben sind Erfahrungswerte, kein Rechtsanspruch.
Tragen Sie Ihr Nettoeinkommen ein und wählen Sie Ihre Situation – der Rechner zeigt die Größenordnung von Bußgeld oder Geldstrafe.
Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge gibt Ihnen eine erste Einschätzung: ob Messung und Rückrechnung angreifbar sind, ob Strafbefehl oder Einstellung realistisch ist und wie sich Fahrverbot oder Sperrfrist verkürzen lassen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; alles Weitere besprechen Sie vorab transparent mit der Kanzlei.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Erstens: keine Aussage. Sie müssen Angaben zur Person machen, sonst nichts – nicht, wann und was Sie getrunken haben, nicht, ob Sie gefahren sind. Was Sie am Straßenrand sagen, steht später in der Akte. Zweitens: Anhörungsbogen und Strafbefehl nicht selbst beantworten. Der Anhörungsbogen muss nicht ausgefüllt werden; gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid läuft eine zweiwöchige Frist, die der Anwalt nutzt, um Akteneinsicht zu nehmen. Drittens: die Zeit nutzen. Auch bei einer Ordnungswidrigkeit lohnt ein Blick in die Akte: Fehler bei der Atemalkoholmessung (Wartezeit, Doppelmessung, Eichung) sind häufig, und ein Fahrverbot lässt sich in manchen Fällen gegen eine höhere Geldbuße abwenden, wenn es beruflich existenzgefährdend wäre. Zum Ablauf: Ablauf des Strafverfahrens und Alkohol am Steuer 2026 – der Ratgeber.
Ohne Ausfallerscheinungen weder das eine noch das andere – unter 0,5 Promille gibt es für erfahrene Fahrer keine Sanktion. Kommen ab 0,3 Promille Ausfallerscheinungen hinzu, liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt 0,0 Promille (§ 24c StVG).
Ohne Ausfallerscheinungen keine. Mit Ausfallerscheinungen wie bei einer Straftat: Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug, 3 Punkte.
Nein, nicht bei einem einmaligen Verstoß. Bei wiederholten Alkoholverstößen ordnet die Behörde eine MPU an.
Ohne Verstoß gibt es keine Punkte.
Häufig ja. Angreifbar sind die Blutentnahme (Anordnung, Dokumentation, Zeitpunkt), die Rückrechnung auf den Fahrzeitpunkt, die Belehrung und bei Atemalkohol die Wartezeit und das Gerät. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft die Akte, bevor Sie sich äußern.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Tagessatz-Spannen sind Erfahrungswerte aus der Praxis; das Gericht entscheidet im Einzelfall. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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