Kurz gesagt: 1,1 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs sind eine Straftat (§ 316 StGB): Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, 3 Punkte.
Mit 1,1 Promille erwischt?
Ob Anordnung und Dokumentation der Blutentnahme, die Rückrechnung auf den Fahrzeitpunkt, ein möglicher Nachtrunk oder die Belehrung vor der ersten Frage: Hier entscheidet sich oft, wie das Verfahren ausgeht – und wie lange der Führerschein weg ist. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie sich zur Sache äußern.Blutentnahme, Rückrechnung oder Belehrung: Hier entscheidet sich oft, wie das Verfahren ausgeht – und wie lange der Führerschein weg ist.
Ersteinschätzung anfordernMit 1,1 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig: Ab 1,1 Promille ist jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eine Straftat nach § 316 StGB, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt. Als Ersttäter ohne Unfall erwartet Sie in der Regel ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen, die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit einer Sperrfrist von typischerweise sechs bis zwölf Monaten und drei Punkte in Flensburg. Eine MPU ist bei 1,1 Promille nicht zwingend – sie kann aber angeordnet werden, wenn Sie trotz des Werts keine Ausfallerscheinungen zeigten.
Bei 1,1 Promille läuft das Verfahren meist auf einen Strafbefehl hinaus – eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, gegen die Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen können; sonst wirkt sie wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 410 StPO). Darin stehen die Geldstrafe in Tagessätzen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen; bei 2.500 € netto und 40 Tagessätzen sind das rund 3.300 €, bei 4.000 € netto etwa 5.300 €. Der eigentliche Verhandlungsspielraum liegt nicht in der Schuldfrage – der Wert ist der Wert –, sondern in der Sperrfrist und in der Frage, ob die Messung trägt: Rückrechnung, Nachtrunk, Anordnung der Blutentnahme, Belehrung. Ein Fachanwalt, der die Akte vor der ersten Äußerung liest, holt hier regelmäßig Monate Führerschein heraus.
| Promille | Einstufung | Sanktion (Ersttäter) | Punkte | Führerschein | MPU |
|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 – 0,49 | nur mit Ausfallerscheinungen Straftat | sonst keine | – | – | nein |
| 0,5 – 1,09 | Ordnungswidrigkeit § 24a StVG | 500 € (2. Mal 1.000 €, 3. Mal 1.500 €) | 2 | 1 Monat Fahrverbot (Wiederholung 3 Monate) | nein |
| 1,1 – 1,59 | Straftat § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 6–12 Monate | möglich |
| ab 1,6 | Straftat § 316 StGB | Geldstrafe, typisch 60–90 Tagessätze | 3 | Entzug, Sperre 9–18 Monate | zwingend |
Pkw, Ersttäter, ohne Unfall. Bei konkreter Gefährdung anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gilt § 315c StGB (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe). Fahranfänger in der Probezeit und unter 21: 0,0 Promille (§ 24c StVG: 250 €, 1 Punkt; in der Probezeit zusätzlich Aufbauseminar). Tagessatz-Angaben sind Erfahrungswerte, kein Rechtsanspruch.
Tragen Sie Ihr Nettoeinkommen ein und wählen Sie Ihre Situation – der Rechner zeigt die Größenordnung von Bußgeld oder Geldstrafe.
1,1 Promille: Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle oder im Anhörungsbogen zu Trinkmenge und Trinkzeit sagen, steht später in der Akte – und lässt sich nicht zurücknehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Messung und Rückrechnung angreifbar sein könnten und wie sich Fahrverbot oder Sperrfrist verkürzen lassen.Angaben zu Trinkmenge und Trinkzeit stehen später in der Akte. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernErstens: keine Aussage. Sie müssen Angaben zur Person machen, sonst nichts – nicht, wann und was Sie getrunken haben, nicht, ob Sie gefahren sind. Was Sie am Straßenrand sagen, steht später in der Akte. Zweitens: Anhörungsbogen und Strafbefehl nicht selbst beantworten. Im Anhörungsbogen müssen Sie nur die Angaben zur Person machen, zur Sache nichts; gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid läuft eine zweiwöchige Frist, die der Anwalt nutzt, um Akteneinsicht zu nehmen. Drittens: die Zeit nutzen. Bei 1,1 Promille ist der Führerschein in aller Regel für Monate weg – wer sofort mit einer verkehrspsychologischen Beratung oder einem Abstinenznachweis beginnt, kann die Sperrfrist verkürzen. Das ist der Teil des Verfahrens, den Sie selbst in der Hand haben. Zum Ablauf: Ablauf des Strafverfahrens und Alkohol am Steuer 2026 – der Ratgeber.
Eine Straftat. Ab 1,1 Promille gilt jeder Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig (§ 316 StGB) – auf Ausfallerscheinungen kommt es nicht mehr an.
In der Regel eine Geldstrafe von Geldstrafe, typisch 30–60 Tagessätze, dazu Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist (typisch 6 bis 12 Monate) und 3 Punkte in Flensburg. Bei Unfall oder Gefährdung anderer (§ 315c StGB) deutlich mehr.
Nicht automatisch. Zwischen 1,1 und 1,6 Promille kann die Behörde eine MPU verlangen, wenn Sie trotz des hohen Werts keine Ausfallerscheinungen zeigten – das gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht als Hinweis auf Alkoholgewöhnung.
Die 3 Punkte für die Straftat werden nach 10 Jahren getilgt. Die Sperrfrist selbst dauert je nach Urteil 6 Monate bis 5 Jahre.
Häufig ja. Angreifbar sind die Blutentnahme (Anordnung, Dokumentation, Zeitpunkt), die Rückrechnung auf den Fahrzeitpunkt, die Belehrung und bei Atemalkohol die Wartezeit und das Gerät. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft die Akte, bevor Sie sich äußern.
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