Verfahren wegen Fahrerflucht nach § 170 StPO eingestellt und gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben? Was das Schreiben bedeutet, was jetzt noch droht – und wie Sie reagieren
Sie hatten eine Anzeige wegen Fahrerflucht im Briefkasten – und jetzt kommt Post von der Staatsanwaltschaft mit zwei Sätzen, die sich widersprechen scheinen: „Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt“ und „Das Verfahren wird gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben.“ Was denn nun – eingestellt oder nicht?
Die Antwort: Beides stimmt, denn es geht um zwei verschiedene Vorwürfe. Der strafrechtliche Vorwurf – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB – ist eingestellt. Es gibt keine Anklage, keine Hauptverhandlung, keine Geldstrafe und keinen Eintrag ins Führungszeugnis. Das ist die gute Nachricht, und sie ist substanziell.
Aber: Dem Unfall lag meist ein Fahrfehler zugrunde – ein Rangier- oder Abbiegefehler, zu wenig Abstand, Unachtsamkeit beim Ausparken. Dieser Fahrfehler ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – und genau die gibt die Staatsanwaltschaft nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde ab, also an die Bußgeldstelle. Das Schreiben ist deshalb kein Freispruch, sondern ein Staffelstab-Wechsel: vom Strafverfahren ins Bußgeldverfahren.
Schreiben nach § 43 OWiG erhalten?
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Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet: Aus Sicht der Staatsanwaltschaft reicht es nicht für eine Anklage. Bei der Fahrerflucht sind die häufigsten Gründe:
Der Vorsatz ist nicht nachweisbar: § 142 StGB setzt voraus, dass der Fahrer den Unfall bemerkt hat. Gerade beim Rangier-Rempler auf dem Parkplatz lässt sich oft nicht beweisen, dass der leichte Anstoß im Fahrzeug wahrnehmbar war – dann fehlt der Vorsatz, und die Straftat entfällt.
Die Täterschaft ist unklar: Zeugen haben nur das Kennzeichen notiert, aber der Fahrer ist nicht sicher identifizierbar – für eine Verurteilung zu wenig.
Bagatellkonstellationen: Bei sehr geringen Schäden kommt daneben auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Geldauflage in Betracht – das steht dann aber ausdrücklich anders im Schreiben (§ 153 bzw. § 153a StPO statt § 170 Abs. 2 StPO).
Wichtig für die Einordnung: Ob es zu dieser Einstellung kommt, ist häufig das Ergebnis anwaltlicher Arbeit im Ermittlungsverfahren – etwa einer gut begründeten Einlassung zur fehlenden Wahrnehmbarkeit. Wer das Schreiben ohne Verteidigung erhalten hat, hatte Glück mit der Beweislage. Wie das Strafverfahren davor abläuft und welche Rechte Beschuldigte haben, lesen Sie im verlinkten Ratgeber.
Was jetzt kommt: Das Bußgeldverfahren
Nach der Abgabe prüft die Bußgeldstelle den zugrunde liegenden Fahrfehler als Ordnungswidrigkeit. Der typische Ablauf: Zunächst erhalten Sie eine Anhörung im Bußgeldverfahren, danach – wenn die Behörde den Verstoß für erwiesen hält – einen Bußgeldbescheid mit zweiwöchiger Einspruchsfrist. In milden Konstellationen kann es auch bei einem Verwarnungsgeld bleiben – oder das Verfahren versandet ganz, etwa wenn die kurze Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten abläuft; die Fristen erklärt unser Ratgeber zur Verjährung.
Was konkret vorgeworfen wird, hängt vom Unfallhergang ab: ein Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG – etwa Fehler beim Rückwärtsfahren, Abbiegen oder Ausparken. Je nach Vorwurf reicht die Spanne vom kleinen Verwarnungsgeld bis zum Bußgeld mit Punkt.
Warum Sie noch nicht durch sind: Punkte, Fahrverbot & Versicherung
Der häufigste Fehler nach dem § 43-OWiG-Schreiben: sich zurücklehnen. Drei Baustellen bleiben offen –
1. Das Bußgeldverfahren kann Punkte bringen. Je nach vorgeworfenem Fahrfehler drohen Bußgeld und ein Punkt – wie lange der bleibt, zeigt der Punkteverfall Rechner.
2. In gravierenden Fällen steht ein Fahrverbot im Raum. Bei grober Pflichtverletzung kann auch im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot verhängt werden – in beruflichen Härtefällen lässt es sich teils abwenden: Fahrverbot umgehen.
3. Der zivilrechtliche Schaden bleibt. Die Einstellung des Strafverfahrens ändert nichts an der Haftung für den Unfallschaden – und je nach Konstellation prüft die eigene Kfz-Versicherung Regressfragen. Auch hier lohnt fachkundige Begleitung, bevor Sie gegenüber der Versicherung Erklärungen abgeben.
Kurz: Das Schreiben nach § 43 OWiG ist ein Etappensieg – aber die Weichen für Punkte, Fahrverbot und Geldbeutel werden erst jetzt gestellt, im Bußgeldverfahren. Und anders als im Strafverfahren gilt hier: Die Fristen sind kurz, und wer die Anhörung verschläft, verschenkt seine besten Argumente.
Richtig reagieren: Der Handlungsplan
Schreiben aufbewahren und Datum notieren: Die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft ist Ihr Beleg, dass der strafrechtliche Vorwurf erledigt ist – sie gehört in die Akte, falls die Bußgeldstelle oder die Versicherung später Fragen stellt.
Auf die Anhörung nicht ins Blaue antworten: Zu den Angaben zur Person sind Sie verpflichtet – zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Was Sie jetzt schreiben, kann im Bußgeldverfahren gegen Sie verwendet werden; die Einlassung sollte zur Strategie passen, nicht aus dem Bauch kommen.
Rechtsschutzversicherung prüfen: Verkehrsrechtsschutz deckt Bußgeldverfahren in aller Regel ab – die Verteidigung kostet Sie dann keinen Eigenanteil.
Fachanwaltliche Ersteinschätzung einholen: Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sieht nach Akteneinsicht, was die Bußgeldstelle wirklich in der Hand hat – und ob Einstellung, Verwarnungsgeld oder Einspruch der richtige Weg ist. Beim Vorwurf Fahrerflucht gilt das doppelt, weil hier Bußgeld-, Zivil- und Versicherungsfragen ineinandergreifen.
Fahrerflucht-Verfahren nach § 43 OWiG abgegeben?
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Nein. Mit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es keine Verurteilung, keinen Eintrag ins Führungszeugnis und keine Vorstrafe. Die Abgabe nach § 43 OWiG betrifft nur noch die Ordnungswidrigkeit – und die führt selbst bei einem Bußgeld nie zu einer Vorstrafe.
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (die bei Fahrerflucht mit bedeutendem Schaden droht) ist mit der Einstellung vom Tisch. Im Bußgeldverfahren kann bei grober Pflichtverletzung aber weiterhin ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt werden – das ist der Punkt, an dem sich die Verteidigung jetzt konzentriert.
Je nach vorgeworfenem Fahrfehler: ein Verwarnungsgeld, ein Bußgeld – gegebenenfalls mit Punkt – oder in gravierenden Fällen ein Fahrverbot. Daneben läuft die zivilrechtliche Schadensregulierung mit der Versicherung weiter, unabhängig vom Bußgeldverfahren.
Pflicht sind nur die Angaben zur Person. Zur Sache dürfen Sie schweigen – und sollten das im Zweifel auch, bis die Strategie steht. Alles Weitere erklärt unser Ratgeber zur Anhörung im Bußgeldverfahren.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist kein Freispruch mit Strafklageverbrauch – bei neuen belastenden Beweisen kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen theoretisch wieder aufnehmen. In der Praxis ist das nach der Abgabe an die Bußgeldstelle die seltene Ausnahme. Auch deshalb gilt: keine unbedachten Äußerungen im Bußgeldverfahren, die den alten Vorwurf neu befeuern.
Verkehrsrechtsschutz deckt die Verteidigung in Bußgeldverfahren in aller Regel ab; auch die Verteidigung gegen den ursprünglichen Fahrlässigkeits-Vorwurf ist üblicherweise versichert. Klären lässt sich das mit einer Deckungsanfrage – die übernimmt die Kanzlei normalerweise für Sie.
Weil die fehlende Wahrnehmung nur den Vorsatz der Fahrerflucht entfallen lässt – nicht den Fahrfehler selbst. Der Rempler beim Ausparken bleibt eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit, auch wenn Sie ihn nicht bemerkt haben. Wie die 24-Stunden-Frist bei Parkplatz-Unfällen funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Unfallflucht am Parkplatz.
StVG / StVO:§ 24 StVG in Verbindung mit den Sorgfaltspflichten der StVO (§ 49 StVO).
Christian Hollmann
Autor & Gründer
Christian Hollmann
ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
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