Mit 40 Gramm sind Sie zu Hause noch im erlaubten Bereich (50 Gramm am Wohnsitz), unterwegs dagegen bereits in der Straftat: In der Öffentlichkeit sind 25 Gramm erlaubt, bis 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit, darüber greift § 34 Abs. 1 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für Ersttäter ohne Handelsabsicht endet ein solches Verfahren meist mit einer Geldstrafe per Strafbefehl oder einer Einstellung gegen Auflage – die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC ist bei 40 Gramm und üblichem Gehalt (ca. 4,0 bis 6,0 Gramm THC) nicht erreicht.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe, Verkauf und Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen bleiben strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Wählen Sie Ort und – falls bekannt – THC-Gehalt; der Rechner zeigt Einstufung und die Frage der nicht geringen Menge.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker gibt Ihnen eine erste Einschätzung: ob Sicherstellung, Gutachten und Mengenzuordnung angreifbar sind, ob eine Einstellung oder ein Strafbefehl realistisch ist und was für den Führerschein zu beachten ist. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; alles Weitere besprechen Sie vorab transparent mit der Kanzlei.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Bei 40 Gramm läuft ein Strafverfahren, und drei Fragen bestimmen das Ergebnis. Erstens die Menge und ihr THC-Gehalt: Wurde netto gewogen? Wurde der Wirkstoffgehalt durch ein Gutachten bestimmt, oder wurde geschätzt? Bei 40 Gramm kann genau diese Zahl über Grundstrafrahmen oder besonders schweren Fall entscheiden. Zweitens der Vorwurf: Besitz zum Eigenkonsum wird deutlich milder behandelt als Handel; Waage, Tütchen, Bargeld und Nachrichten sind die typischen Indizien, die die Staatsanwaltschaft für einen Handelsvorwurf nutzt – und die ein Verteidiger einzeln entkräftet. Drittens die Vorgeschichte: Ersttäter ohne Handelsabsicht erreichen bei 40 Gramm häufig eine Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Auflage; Vorbelastungen verschieben das Bild. Wie das Verfahren abläuft: Ablauf des Strafverfahrens; zum Verhalten bei einer Vorladung: Vorladung als Beschuldigter.
Der Besitz von 40 Gramm kostet den Führerschein nicht – die Fahrerlaubnisbehörde darf aber prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen, und eine größere Menge wird dafür häufig als Anhaltspunkt gewertet. Dann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt werden. Unabhängig davon gilt am Steuer der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Wer konsumiert, sollte mindestens einen Tag nicht fahren – bei regelmäßigem Konsum bleibt THC deutlich länger nachweisbar. Details: Cannabis am Steuer.
Nein. Unterwegs sind 25 Gramm erlaubt, bis 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit – 40 Gramm in der Öffentlichkeit sind eine Straftat nach § 34 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ja. Am Wohnsitz dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm besitzen (§ 3 Abs. 2 KCanG) – zuzüglich der Ernte aus bis zu drei Pflanzen im Eigenanbau, die aber ebenfalls 50 Gramm nicht überschreiten darf.
Nein. Die nicht geringe Menge liegt bei 7,5 Gramm THC; 40 Gramm enthalten bei üblichen Wirkstoffgehalten von 10 bis 15 Prozent nur etwa 4,0 bis 6,0 Gramm THC.
Beim Besitz über den erlaubten Mengen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 KCanG); bei Ersttätern ohne Handelsabsicht ist eine Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Auflage realistisch – solange die nicht geringe Menge nicht erreicht ist.
Nicht durch den Besitz allein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber Eignungszweifel prüfen, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen. Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Gewichts- und THC-Angaben sind Näherungen; im Verfahren zählt das Gutachten zur konkreten Menge. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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