Mit 100 Gramm ist der Besitz überall eine Straftat nach § 34 KCanG – die erlaubten 50 Gramm am Wohnsitz und die Ordnungswidrigkeitszone bis 60 Gramm sind weit überschritten. Bei üblichen Wirkstoffgehalten enthalten 100 Gramm rund 10,0 bis 15,0 Gramm THC und liegen damit über der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm: Es droht der besonders schwere Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG); bei Anhaltspunkten für Handel – Verpackung, Waage, Geld, Nachrichten – wird aus dem Besitz schnell ein Handelsvorwurf mit deutlich höherem Strafrahmen. Für Ersttäter ohne Handelsabsicht bleibt Bewährung möglich, aber nur mit einer durchdachten Verteidigung.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe, Verkauf und Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen bleiben strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Wählen Sie Ort und – falls bekannt – THC-Gehalt; der Rechner zeigt Einstufung und die Frage der nicht geringen Menge.
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Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Bei 100 Gramm läuft ein Strafverfahren, und drei Fragen bestimmen das Ergebnis. Erstens die Menge und ihr THC-Gehalt: Wurde netto gewogen? Wurde der Wirkstoffgehalt durch ein Gutachten bestimmt, oder wurde geschätzt? Bei 100 Gramm kann genau diese Zahl über Grundstrafrahmen oder besonders schweren Fall entscheiden. Zweitens der Vorwurf: Besitz zum Eigenkonsum wird deutlich milder behandelt als Handel; Waage, Tütchen, Bargeld und Nachrichten sind die typischen Indizien, die die Staatsanwaltschaft für einen Handelsvorwurf nutzt – und die ein Verteidiger einzeln entkräftet. Drittens die Vorgeschichte: Ersttäter ohne Handelsabsicht erreichen bei 100 Gramm häufig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung; Vorbelastungen verschieben das Bild. Wie das Verfahren abläuft: Ablauf des Strafverfahrens; zum Verhalten bei einer Vorladung: Vorladung als Beschuldigter.
Der Besitz von 100 Gramm kostet den Führerschein nicht – die Fahrerlaubnisbehörde darf aber prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen, und eine größere Menge wird dafür häufig als Anhaltspunkt gewertet. Dann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt werden. Unabhängig davon gilt am Steuer der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Wer konsumiert, sollte mindestens einen Tag nicht fahren – bei regelmäßigem Konsum bleibt THC deutlich länger nachweisbar. Details: Cannabis am Steuer.
Nein. Unterwegs sind 25 Gramm erlaubt, bis 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit – 100 Gramm in der Öffentlichkeit sind eine Straftat nach § 34 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Nein. Zu Hause sind 50 Gramm erlaubt, bis 60 Gramm eine Ordnungswidrigkeit; 100 Gramm sind eine Straftat nach § 34 KCanG.
Sehr wahrscheinlich ja. Die nicht geringe Menge liegt nach dem Bundesgerichtshof bei 7,5 Gramm THC. Bei üblichen Wirkstoffgehalten von 10 bis 15 Prozent enthalten 100 Gramm etwa 10,0 bis 15,0 Gramm THC – damit droht der besonders schwere Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Beim Besitz einer nicht geringen Menge: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG); bei Handel, Bandenstruktur oder Abgabe an Minderjährige bis zu 15 Jahre (§ 34 Abs. 4). Für Ersttäter ohne Handelsabsicht kommt Bewährung in Betracht.
Nicht durch den Besitz allein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber Eignungszweifel prüfen, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen. Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.
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