Kurz gesagt: 15 Gramm: überall erlaubt. Strafbar bleiben Weitergabe und Handel.
15 Gramm Cannabis sichergestellt?
Ob die Menge korrekt gewogen und der THC-Gehalt per Gutachten bestimmt wurde, ob die Umstände wirklich auf Weitergabe oder Handel hindeuten und wo das Cannabis gefunden wurde: Davon hängt ab, ob es bei Einstellung, Bußgeld oder Geldstrafe bleibt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie Angaben zu Herkunft oder Konsum machen.Richtig gewogen? THC-Gehalt per Gutachten? Wirklich Hinweise auf Handel? Davon hängt ab, wie das Verfahren ausgeht.
Ersteinschätzung anfordernMit 15 Gramm getrocknetem Cannabis bewegen Sie sich als Erwachsener im erlaubten Bereich – sowohl in der Öffentlichkeit (Grenze 25 Gramm) als auch am Wohnsitz (Grenze 50 Gramm, § 3 KCanG). Eine Kontrolle darf hier keine Folgen haben, solange Sie das Cannabis nicht an andere weitergeben, nicht in verbotenen Zonen konsumieren und nicht unter Einfluss fahren. Die Herkunft ist trotzdem ein Thema: Legal erworben ist Cannabis nur aus Eigenanbau oder aus einer Anbauvereinigung – der Kauf auf dem Schwarzmarkt ist verboten (§ 2 KCanG) und ab mehr als 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm im Monat strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG). Deshalb: bei Kontrollen keine Angaben zur Herkunft.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe und Verkauf bleiben strafbar; der Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen ist verboten und ab mehr als 25 g pro Tag oder 50 g pro Monat strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Wählen Sie Ort und – falls bekannt – THC-Gehalt; der Rechner zeigt Einstufung und die Frage der nicht geringen Menge.
15 Gramm: Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle zu Herkunft, Konsum oder weiteren Vorräten sagen, steht später in der Akte – und kann auch Dritte belasten. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung, ob Menge und Gutachten angreifbar sein könnten und wie Sie sich jetzt verhalten sollten.Angaben zu Herkunft und Konsum stehen später in der Akte. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernBei 15 Gramm geht es in Verfahren selten um die Menge, sondern um die Umstände: Wurde konsumiert, wo es verboten ist (Schulen, Spielplätze, Fußgängerzonen tagsüber)? Gibt es Hinweise auf Weitergabe – mehrere Tütchen, eine Waage, Chat-Nachrichten? Wurde gefahren? Der Besitz selbst ist legal, aber jede dieser Fragen kann ein Verfahren auslösen. Und die Herkunft: Wer angibt, das Cannabis "von einem Bekannten" zu haben, belastet diesen wegen strafbarer Abgabe – und liefert Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen. Deshalb gilt auch bei erlaubten Mengen die einfache Regel: Personalien angeben, sonst nichts.
Der Besitz von 15 Gramm kostet den Führerschein nicht – die Fahrerlaubnisbehörde darf aber prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV); regelmäßiger Konsum allein genügt dafür seit April 2024 nicht mehr. Dann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt werden. Unabhängig davon gilt am Steuer der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Nach dem Konsum wird oft empfohlen, mindestens einen Tag nicht zu fahren – eine Garantie ist das nicht, bei regelmäßigem Konsum bleibt THC deutlich länger nachweisbar. Details: Cannabis am Steuer.
Ja. Erwachsene dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen (§ 3 KCanG) – 15 Gramm liegen innerhalb dieser Grenze. Verboten bleibt der Konsum in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
Ja. Am Wohnsitz dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm besitzen (§ 3 Abs. 2 KCanG). Die Ernte aus bis zu drei eigenen Pflanzen zählt mit – insgesamt dürfen es nicht mehr als 50 Gramm sein.
Nein. Die nicht geringe Menge liegt bei 7,5 Gramm THC; 15 Gramm enthalten bei üblichen Wirkstoffgehalten von 10 bis 15 Prozent nur etwa 1,5 bis 2,3 Gramm THC.
Keine – der Besitz ist für Erwachsene erlaubt. Strafbar bleiben Weitergabe an andere, Handel und die Abgabe an Minderjährige; das Fahren ab 3,5 ng/ml THC ist eine Ordnungswidrigkeit, mit Ausfallerscheinungen eine Straftat.
Nicht durch den Besitz allein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber Eignungszweifel prüfen, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV); regelmäßiger Konsum allein genügt seit April 2024 nicht mehr. Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.
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Fall in 60 Sekunden schildern – Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge meldet sich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Gewichts- und THC-Angaben sind Näherungen; im Verfahren zählt das Gutachten zur konkreten Menge. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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