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150 Gramm Cannabis: Erlaubt, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

KI-generiertes Symbolbild 150 Gramm Cannabis: Erlaubt, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Betäubungsmittelstrafrecht
150 Gramm Cannabis – Symbolbild
Rechtsanwalt Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht · ADAC-Vertragsanwalt

überall Straftat: Was das KCanG bei 150 Gramm in der Wohnung und unterwegs vorsieht, ob die nicht geringe Menge erreicht ist und welche Strafe droht

150 Gramm Cannabis: Wo Sie rechtlich stehen

Mit 150 Gramm ist der Besitz überall eine Straftat nach § 34 KCanG – die erlaubten 50 Gramm am Wohnsitz und die Ordnungswidrigkeitszone bis 60 Gramm sind weit überschritten. Bei üblichen Wirkstoffgehalten enthalten 150 Gramm rund 15,0 bis 22,5 Gramm THC und liegen damit über der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm: Es droht der besonders schwere Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG); bei Anhaltspunkten für Handel – Verpackung, Waage, Geld, Nachrichten – wird aus dem Besitz schnell ein Handelsvorwurf mit deutlich höherem Strafrahmen. Für Ersttäter ohne Handelsabsicht bleibt Bewährung möglich, aber nur mit einer durchdachten Verteidigung.

Am Wohnsitz
Straftat
erlaubt bis 50 g, Ordnungswidrigkeit bis 60 g, darüber Straftat (§§ 3, 34, 36 KCanG)
In der Öffentlichkeit
Straftat
erlaubt bis 25 g, Ordnungswidrigkeit bis 30 g, darüber Straftat
THC-Gehalt (10–15 %)
ca. 15,0–22,5 g
nicht geringe Menge ab 7,5 g THC: erreicht
Strafrahmen
3 Monate – 5 Jahre
§ 34 Abs. 3 KCanG (nicht geringe Menge)
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Die Mengengrenzen des KCanG: Wo 150 Gramm stehen

Menge (Erwachsene)In der ÖffentlichkeitAm WohnsitzRechtsfolge
bis 25 gerlaubterlaubtkeine (§ 3 KCanG)
über 25 bis 30 gOrdnungswidrigkeiterlaubtBußgeld (§ 36 KCanG)
über 30 bis 50 gStraftaterlaubtunterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1)
über 50 bis 60 gStraftatOrdnungswidrigkeitzu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat
über 60 gStraftatStraftatbis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3)

Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe, Verkauf und Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen bleiben strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.

Rechtslage bei 150 Gramm einschätzen

Wählen Sie Ort und – falls bekannt – THC-Gehalt; der Rechner zeigt Einstufung und die Frage der nicht geringen Menge.

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Was bei 150 Gramm in der Praxis zählt

Bei 150 Gramm läuft ein Strafverfahren, und drei Fragen bestimmen das Ergebnis. Erstens die Menge und ihr THC-Gehalt: Wurde netto gewogen? Wurde der Wirkstoffgehalt durch ein Gutachten bestimmt, oder wurde geschätzt? Bei 150 Gramm kann genau diese Zahl über Grundstrafrahmen oder besonders schweren Fall entscheiden. Zweitens der Vorwurf: Besitz zum Eigenkonsum wird deutlich milder behandelt als Handel; Waage, Tütchen, Bargeld und Nachrichten sind die typischen Indizien, die die Staatsanwaltschaft für einen Handelsvorwurf nutzt – und die ein Verteidiger einzeln entkräftet. Drittens die Vorgeschichte: Ersttäter ohne Handelsabsicht erreichen bei 150 Gramm häufig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung; Vorbelastungen verschieben das Bild. Wie das Verfahren abläuft: Ablauf des Strafverfahrens; zum Verhalten bei einer Vorladung: Vorladung als Beschuldigter.

Führerschein und Fahreignung bei 150 Gramm

Der Besitz von 150 Gramm kostet den Führerschein nicht – die Fahrerlaubnisbehörde darf aber prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen, und eine größere Menge wird dafür häufig als Anhaltspunkt gewertet. Dann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt werden. Unabhängig davon gilt am Steuer der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Wer konsumiert, sollte mindestens einen Tag nicht fahren – bei regelmäßigem Konsum bleibt THC deutlich länger nachweisbar. Details: Cannabis am Steuer.

Häufige Fragen: 150 Gramm Cannabis

Darf ich 150 Gramm Cannabis bei mir tragen?

Nein. Unterwegs sind 25 Gramm erlaubt, bis 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit – 150 Gramm in der Öffentlichkeit sind eine Straftat nach § 34 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Darf ich 150 Gramm Cannabis zu Hause haben?

Nein. Zu Hause sind 50 Gramm erlaubt, bis 60 Gramm eine Ordnungswidrigkeit; 150 Gramm sind eine Straftat nach § 34 KCanG.

Ist bei 150 Gramm die "nicht geringe Menge" erreicht?

Sehr wahrscheinlich ja. Die nicht geringe Menge liegt nach dem Bundesgerichtshof bei 7,5 Gramm THC. Bei üblichen Wirkstoffgehalten von 10 bis 15 Prozent enthalten 150 Gramm etwa 15,0 bis 22,5 Gramm THC – damit droht der besonders schwere Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG).

Welche Strafe droht bei 150 Gramm Cannabis?

Beim Besitz einer nicht geringen Menge: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG); bei Handel, Bandenstruktur oder Abgabe an Minderjährige bis zu 15 Jahre (§ 34 Abs. 4). Für Ersttäter ohne Handelsabsicht kommt Bewährung in Betracht.

Verliere ich wegen 150 Gramm Cannabis den Führerschein?

Nicht durch den Besitz allein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber Eignungszweifel prüfen, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen. Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.

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Quellen & Rechtliche Grundlagen

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Gewichts- und THC-Angaben sind Näherungen; im Verfahren zählt das Gutachten zur konkreten Menge. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.




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Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Fachinhalte bereitet er Rechtsthemen verständlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu verkehrsrechtlichen Themen in diesem Beitrag.

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