Kurz gesagt: 30 Gramm: zu Hause erlaubt, unterwegs Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld nach § 36 KCanG.
30 Gramm Cannabis sichergestellt?
Ob die Menge korrekt gewogen und der THC-Gehalt per Gutachten bestimmt wurde, ob die Umstände wirklich auf Weitergabe oder Handel hindeuten und wo das Cannabis gefunden wurde: Davon hängt ab, ob es bei Einstellung, Bußgeld oder Geldstrafe bleibt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie Angaben zu Herkunft oder Konsum machen.Richtig gewogen? THC-Gehalt per Gutachten? Wirklich Hinweise auf Handel? Davon hängt ab, wie das Verfahren ausgeht.
Ersteinschätzung anfordernMit 30 Gramm kommt es darauf an, wo Sie sind: Am Wohnsitz liegen 30 Gramm innerhalb der erlaubten 50 Gramm – in der Öffentlichkeit dagegen über der 25-Gramm-Grenze. Dort ist der Besitz eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG, die mit einem Bußgeld geahndet wird; die Höhe richtet sich nach den Bußgeldkatalogen der Bundesländer. Eine Straftat wäre es erst ab mehr als 30 Gramm. Praktisch heißt das: Wer 30 Gramm für den Transport nach Hause dabei hat, riskiert einen Bußgeldbescheid, aber kein Strafverfahren – sofern die Beamten nicht von einer Weitergabe- oder Handelsabsicht ausgehen.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe und Verkauf bleiben strafbar; der Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen ist verboten und ab mehr als 25 g pro Tag oder 50 g pro Monat strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Wählen Sie Ort und – falls bekannt – THC-Gehalt; der Rechner zeigt Einstufung und die Frage der nicht geringen Menge.
30 Gramm: Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle zu Herkunft, Konsum oder weiteren Vorräten sagen, steht später in der Akte – und kann auch Dritte belasten. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung, ob Menge und Gutachten angreifbar sein könnten und wie Sie sich jetzt verhalten sollten.Angaben zu Herkunft und Konsum stehen später in der Akte. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernBei 30 Gramm entscheidet der Ort über Bußgeld oder Straffreiheit – und die Beamten müssen den Besitz in der Öffentlichkeit nachweisen. Ein Bußgeldverfahren lässt sich mit Einspruch angreifen, etwa wenn die Menge nicht exakt gewogen wurde (Verpackung, Feuchtigkeit) oder die Zuordnung zu Ihnen unklar ist. Achten Sie darauf, dass aus der Ordnungswidrigkeit kein Strafverfahren wird: Angaben zur Herkunft ("gekauft von …") oder zum Teilen mit Freunden können eine strafbare Abgabe belegen oder Ermittlungen gegen Dritte auslösen.
Der Besitz von 30 Gramm kostet den Führerschein nicht – die Fahrerlaubnisbehörde darf aber prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV); regelmäßiger Konsum allein genügt dafür seit April 2024 nicht mehr. Dann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt werden. Unabhängig davon gilt am Steuer der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Nach dem Konsum wird oft empfohlen, mindestens einen Tag nicht zu fahren – eine Garantie ist das nicht, bei regelmäßigem Konsum bleibt THC deutlich länger nachweisbar. Details: Cannabis am Steuer.
Nein. Unterwegs sind nur 25 Gramm erlaubt; 30 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG mit Bußgeld – erst ab mehr als 30 Gramm wird der Besitz zur Straftat.
Ja. Am Wohnsitz dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm besitzen (§ 3 Abs. 2 KCanG). Die Ernte aus bis zu drei eigenen Pflanzen zählt mit – insgesamt dürfen es nicht mehr als 50 Gramm sein.
Nein. Die nicht geringe Menge liegt bei 7,5 Gramm THC; 30 Gramm enthalten bei üblichen Wirkstoffgehalten von 10 bis 15 Prozent nur etwa 3,0 bis 4,5 Gramm THC.
Ein Bußgeld nach § 36 KCanG; die Höhe richtet sich nach den Bußgeldkatalogen der Länder und liegt bei geringen Überschreitungen meist im zwei- bis dreistelligen Bereich.
Nicht durch den Besitz allein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber Eignungszweifel prüfen, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV); regelmäßiger Konsum allein genügt seit April 2024 nicht mehr. Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.
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Fall in 60 Sekunden schildern – Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge meldet sich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Gewichts- und THC-Angaben sind Näherungen; im Verfahren zählt das Gutachten zur konkreten Menge. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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