Mit 30 Gramm kommt es darauf an, wo Sie sind: Am Wohnsitz liegen 30 Gramm innerhalb der erlaubten 50 Gramm – in der Öffentlichkeit dagegen über der 25-Gramm-Grenze. Dort ist der Besitz eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG, die mit einem Bußgeld geahndet wird; die Höhe richtet sich nach den Bußgeldkatalogen der Bundesländer. Eine Straftat wäre es erst ab mehr als 30 Gramm. Praktisch heißt das: Wer 30 Gramm für den Transport nach Hause dabei hat, riskiert einen Bußgeldbescheid, aber kein Strafverfahren – sofern die Beamten nicht von einer Weitergabe- oder Handelsabsicht ausgehen.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe, Verkauf und Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen bleiben strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Wählen Sie Ort und – falls bekannt – THC-Gehalt; der Rechner zeigt Einstufung und die Frage der nicht geringen Menge.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker gibt Ihnen eine erste Einschätzung: ob Sicherstellung, Gutachten und Mengenzuordnung angreifbar sind, ob eine Einstellung oder ein Strafbefehl realistisch ist und was für den Führerschein zu beachten ist. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; alles Weitere besprechen Sie vorab transparent mit der Kanzlei.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Bei 30 Gramm entscheidet der Ort über Bußgeld oder Straffreiheit – und die Beamten müssen den Besitz in der Öffentlichkeit nachweisen. Ein Bußgeldverfahren lässt sich mit Einspruch angreifen, etwa wenn die Menge nicht exakt gewogen wurde (Verpackung, Feuchtigkeit) oder die Zuordnung zu Ihnen unklar ist. Achten Sie darauf, dass aus der Ordnungswidrigkeit kein Strafverfahren wird: Angaben zur Herkunft ("gekauft von …") oder zum Teilen mit Freunden machen aus dem erlaubten Besitz einen strafbaren Erwerb oder eine strafbare Abgabe.
Der Besitz von 30 Gramm kostet den Führerschein nicht – die Fahrerlaubnisbehörde darf aber prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen. Dann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt werden. Unabhängig davon gilt am Steuer der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Wer konsumiert, sollte mindestens einen Tag nicht fahren – bei regelmäßigem Konsum bleibt THC deutlich länger nachweisbar. Details: Cannabis am Steuer.
Nein. Unterwegs sind nur 25 Gramm erlaubt; 30 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG mit Bußgeld – erst ab mehr als 30 Gramm wird der Besitz zur Straftat.
Ja. Am Wohnsitz dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm besitzen (§ 3 Abs. 2 KCanG) – zuzüglich der Ernte aus bis zu drei Pflanzen im Eigenanbau, die aber ebenfalls 50 Gramm nicht überschreiten darf.
Nein. Die nicht geringe Menge liegt bei 7,5 Gramm THC; 30 Gramm enthalten bei üblichen Wirkstoffgehalten von 10 bis 15 Prozent nur etwa 3,0 bis 4,5 Gramm THC.
Ein Bußgeld nach § 36 KCanG; die Höhe richtet sich nach den Bußgeldkatalogen der Länder und liegt bei geringen Überschreitungen meist im zwei- bis dreistelligen Bereich.
Nicht durch den Besitz allein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber Eignungszweifel prüfen, wenn Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen. Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Gewichts- und THC-Angaben sind Näherungen; im Verfahren zählt das Gutachten zur konkreten Menge. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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