Kurz gesagt: 60 Gramm: zu Hause Ordnungswidrigkeit, unterwegs Straftat. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 KCanG). Je nach THC-Gehalt kann die nicht geringe Menge erreicht sein.
60 Gramm Cannabis sichergestellt?
Ob die Menge korrekt gewogen und der THC-Gehalt per Gutachten bestimmt wurde, ob die Umstände wirklich auf Weitergabe oder Handel hindeuten und wo das Cannabis gefunden wurde: Davon hängt ab, ob es bei Einstellung, Bußgeld oder Geldstrafe bleibt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie Angaben zu Herkunft oder Konsum machen.Richtig gewogen? THC-Gehalt per Gutachten? Wirklich Hinweise auf Handel? Davon hängt ab, wie das Verfahren ausgeht.
Ersteinschätzung anfordernMit 60 Gramm haben Sie beide Besitzgrenzen überschritten: Am Wohnsitz ist das eine Ordnungswidrigkeit (erlaubt sind 50 Gramm, bis 60 Gramm Bußgeld nach § 36 KCanG), in der Öffentlichkeit eine Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG. Entscheidend wird bei 60 Gramm außerdem der Wirkstoffgehalt: Bei 10 bis 15 Prozent THC enthalten 60 Gramm etwa 6,0 bis 9,0 Gramm THC – die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm ist damit in Reichweite, und mit ihr der besonders schwere Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Gutachten zum THC-Gehalt ist deshalb der wichtigste Punkt der Verteidigung.
| Menge (Erwachsene) | In der Öffentlichkeit | Am Wohnsitz | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| bis 25 g | erlaubt | erlaubt | keine (§ 3 KCanG) |
| über 25 bis 30 g | Ordnungswidrigkeit | erlaubt | Bußgeld (§ 36 KCanG) |
| über 30 bis 50 g | Straftat | erlaubt | unterwegs: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1) |
| über 50 bis 60 g | Straftat | Ordnungswidrigkeit | zu Hause Bußgeld, unterwegs Straftat |
| über 60 g | Straftat | Straftat | bis 3 Jahre; ab nicht geringer Menge (7,5 g THC) 3 Monate bis 5 Jahre (§ 34 Abs. 3) |
Getrocknetes Cannabis, Erwachsene ab 18. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten. Weitergabe und Verkauf bleiben strafbar; der Erwerb außerhalb von Anbauvereinigungen ist verboten und ab mehr als 25 g pro Tag oder 50 g pro Monat strafbar. Gewichtsangaben in Gramm Blüten; die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem THC-Gehalt.
Wählen Sie Ort und – falls bekannt – THC-Gehalt; der Rechner zeigt Einstufung und die Frage der nicht geringen Menge.
60 Gramm: Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie bei der Kontrolle zu Herkunft, Konsum oder weiteren Vorräten sagen, steht später in der Akte – und kann auch Dritte belasten. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung, ob Menge und Gutachten angreifbar sein könnten und wie Sie sich jetzt verhalten sollten.Angaben zu Herkunft und Konsum stehen später in der Akte. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernBei 60 Gramm läuft ein Strafverfahren, und drei Fragen bestimmen das Ergebnis. Erstens die Menge und ihr THC-Gehalt: Wurde netto gewogen? Wurde der Wirkstoffgehalt durch ein Gutachten bestimmt, oder wurde geschätzt? Bei 60 Gramm kann genau diese Zahl über Grundstrafrahmen oder besonders schweren Fall entscheiden. Zweitens der Vorwurf: Besitz zum Eigenkonsum wird deutlich milder behandelt als Handel; Waage, Tütchen, Bargeld und Nachrichten sind die typischen Indizien, die die Staatsanwaltschaft für einen Handelsvorwurf nutzt – und die ein Verteidiger einzeln entkräftet. Drittens die Vorgeschichte: Ersttäter ohne Handelsabsicht erreichen bei 60 Gramm häufig eine Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Auflage; Vorbelastungen verschieben das Bild. Wie das Verfahren abläuft: Ablauf des Strafverfahrens; zum Verhalten bei einer Vorladung: Vorladung als Beschuldigter.
Der Besitz von 60 Gramm kostet den Führerschein nicht – die Fahrerlaubnisbehörde darf aber prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV); regelmäßiger Konsum allein genügt dafür seit April 2024 nicht mehr. Dann kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt werden. Unabhängig davon gilt am Steuer der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot; mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Nach dem Konsum wird oft empfohlen, mindestens einen Tag nicht zu fahren – eine Garantie ist das nicht, bei regelmäßigem Konsum bleibt THC deutlich länger nachweisbar. Details: Cannabis am Steuer.
Nein. Unterwegs sind 25 Gramm erlaubt, bis 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit – 60 Gramm in der Öffentlichkeit sind eine Straftat nach § 34 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Nicht ganz: Zu Hause sind 50 Gramm erlaubt, bis 60 Gramm eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld – 60 Gramm liegen in dieser Zone.
Möglich. Die nicht geringe Menge liegt bei 7,5 Gramm THC; bei 60 Gramm hängt es vom Wirkstoffgehalt ab (bei 10 bis 15 Prozent etwa 6,0 bis 9,0 Gramm THC). Entscheidend ist das Gutachten zum tatsächlichen THC-Gehalt.
Beim Besitz über den erlaubten Mengen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 KCanG); bei Ersttätern ohne Handelsabsicht ist eine Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Auflage realistisch – solange die nicht geringe Menge nicht erreicht ist.
Nicht durch den Besitz allein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber Eignungszweifel prüfen, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten (§ 13a FeV); regelmäßiger Konsum allein genügt seit April 2024 nicht mehr. Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.
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