Kurz gesagt: Verboten: Verboten – aber deutlich günstiger und ohne Punkt. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1a StVO. Der Regelsatz liegt bei 55 Euro ohne Punkt; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung fällt die Sanktion höher aus. Halterung am Lenker mit kurzer Blickzuwendung ist zulässig. Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung (§ 67 OWiG).
§ 23 Abs. 1a StVO gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer. Wer das Handy beim Radfahren in der Hand hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Regelsatz liegt jedoch deutlich niedriger, und es wird kein Punkt eingetragen – der Verstoß taugt damit auch nicht als Grundlage für Maßnahmen in der Probezeit. Anders als beim Kraftfahrzeug ist beim Fahrrad die Ausnahme für den abgestellten Motor naturgemäß ohne Bedeutung.
Der Begriff wird weiter verstanden, als die meisten annehmen. Erfasst ist jede Inanspruchnahme einer Gerätefunktion – nicht nur das Telefonieren. Dazu zählen das Lesen und Schreiben von Nachrichten, das Wechseln eines Musiktitels, das Ablesen der Uhrzeit, das Aufrufen einer App und die Eingabe eines Navigationsziels. Auf den Zweck kommt es nicht an.
Entscheidend ist allein, ob das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten wird. Genau deshalb ist die Halterung der Schlüssel: Wer das Gerät nicht anfasst und den Blick nur kurz zuwendet, handelt zulässig – unabhängig davon, welche Funktion er nutzt. Wer es in die Hand nimmt, begeht den Verstoß, selbst wenn er nur kurz auf die Uhrzeit schaut.
Ebenfalls erfasst sind Geräte, die man nicht sofort mit dem Verbot verbindet: Tablets, E-Book-Reader, tragbare Abspielgeräte, Diktiergeräte und Navigationsgeräte. Die Vorschrift nennt sie in Satz 2 ausdrücklich. Nicht erfasst sind dagegen fest verbaute Systeme im Fahrzeug – sie werden weder aufgenommen noch gehalten.
Wie weit die Gerichte den Begriff auslegen, zeigen einige Entscheidungen: Als elektronisches Gerät eingestuft wurden ein Taschenrechner (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), der Touchscreen eines Fahrzeugs bei umständlicher Bedienung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) und eine E-Zigarette mit Touchdisplay (OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25). Auch beim Halten legen die Gerichte weit aus: Ein zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Telefon genügt (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 1 RBs 347/20), ebenso das Ablegen auf dem Oberschenkel (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022). Zur Einordnung der Vorschrift insgesamt: Straßenverkehrs-Ordnung; zur Ahndbarkeit über § 49 StVO und § 24 StVG. Die Tatbestände mit den Erhöhungsstufen finden Sie im Bußgeldkatalog Handy am Steuer.
Halterung am Lenker mit kurzer Blickzuwendung ist zulässig.
Grundsätzlich gilt: Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO entfällt nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor bei Kraftfahrzeugen vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Start-Stopp-Funktion zählt dabei ausdrücklich nicht als Ausschalten – das ist die häufigste Fehlannahme zu dieser Vorschrift. Mehr dazu: Handy bei ausgeschaltetem Motor.
Handyverstöße werden fast nie automatisch erfasst, sondern von Beamten beobachtet – aus einem Streifenwagen, von einer Brücke, aus einem zivilen Fahrzeug oder aus einem Bus, der die nötige Höhe bietet. In einigen Bundesländern kommen zusätzlich Kamerasysteme zum Einsatz, die auffällige Handhaltungen erkennen und die Aufnahme anschließend von einem Menschen prüfen lassen.
Daraus folgt die zentrale Schwäche des Vorwurfs: Es gibt in aller Regel kein Beweisfoto, sondern nur eine Wahrnehmung. Der Bescheid muss deshalb erkennen lassen, wann und wo beobachtet wurde, aus welcher Position und über welchen Zeitraum. Fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, ist das ein Ansatzpunkt. Ebenso die Verwechslungsgefahr: Eine Zigarettenschachtel, ein Getränk, ein Brillenetui oder eine Geldbörse sehen aus der Entfernung einem Mobiltelefon ähnlich.
Vor dem Bußgeldbescheid steht meist die Anhörung im Bußgeldverfahren. Dort sind nur die Angaben zur Person verpflichtend – zur Sache müssen Sie nichts sagen. Steht der Fahrer zunächst nicht fest, geht ein Zeugenfragebogen an den Halter. Welche Behörde zuständig ist, zeigt das Bußgeldstellen-Verzeichnis. Verfolgt werden kann der Verstoß seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate lang (§ 26 Abs. 3 StVG) – Einzelheiten unter Blitzer-Verjährung.
Bei Radfahrern fehlt meist jede Aufzeichnung; der Vorwurf beruht auf einer Beobachtung. Die Zuordnung zur Person ist zudem häufig streitig, weil kein Kennzeichen existiert.
Unabhängig vom Einzelfall lohnt der Blick auf drei Punkte: Wurde das Gerät zweifelsfrei als solches erkannt, oder kommt auch ein anderer Gegenstand in Betracht? Ist die Beobachtungssituation im Messprotokoll nachvollziehbar dokumentiert – Standort, Entfernung, Dauer, Lichtverhältnisse? Und sind Sie, falls ein Foto existiert, eindeutig als Fahrer zu erkennen? Wie eine Aufnahme überprüft wird, erklärt der Ratgeber Blitzerfoto anfechten.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Legen Sie zunächst fristwahrend ein und beantragen Sie Akteneinsicht – die Begründung folgt danach; eine Begründung ist für die Fristwahrung nicht erforderlich. Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG in Betracht. Warum die Frist so unerbittlich wirkt, erklärt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft. Steht ein Fahrverbot im Raum, lesen Sie zusätzlich Fahrverbot umgehen; bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres greift zudem die beharrliche Pflichtverletzung. In der Probezeit zählt ein Punkt als A-Verstoß – im Unterschied zum B-Verstoß, bei dem zwei Verstöße nötig sind.
| Konstellation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Kraftfahrzeug, ohne weitere Folgen | 100 € | 1 | nein |
| mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat |
| mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Fahrrad | 55 € | – | nein |
Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, Stand 09/2026. Bei Voreintragungen oder vorsätzlicher Begehung kann die Behörde nach oben abweichen. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Die Tatbestände mit ihren Erhöhungsstufen: Bußgeldkatalog Handy am Steuer.
Ob der Vorwurf hält, entscheidet sich meist an der Beobachtungssituation. Schildern Sie Ihren Fall im Bußgeld-Check – kostenlos, unverbindlich und in 60 Sekunden.
Fall in 60 Sekunden schildern – kostenlos und unverbindlich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Nein. Der Verstoß wird mit einem Verwarnungsgeld geahndet und nicht im Fahreignungsregister eingetragen. Damit hat er auch keine Folgen für die Probezeit.
Nur ohne das Gerät in der Hand. Über eine Freisprecheinrichtung oder aus einer Lenkerhalterung heraus ist das zulässig – Kopfhörer dürfen dabei das Gehör nicht beeinträchtigen.
Wird im Einzelfall ein Verstoß festgestellt, wird er mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro geahndet; ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgt nicht.
Bei Radfahrern fehlt meist jede Aufzeichnung; der Vorwurf beruht auf einer Beobachtung. Die Zuordnung zur Person ist zudem häufig streitig, weil kein Kennzeichen existiert. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG).
Ohne Punkt löst der Verstoß keine Probezeitmaßnahme aus – Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bleiben aus.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Beträge sind Regelsätze für den Erstverstoß bei fahrlässiger Begehung; Voreintragungen, Gefährdung oder Sachbeschädigung führen zu abweichenden Folgen. In Einzelfragen ist die Rechtsprechung uneinheitlich – maßgeblich sind die Umstände Ihres Falls und die Angaben in Ihrem Bußgeldbescheid.
Rechtliche Probleme können verunsichern und viele Fragen aufwerfen. Bei JUSORA bemühen wir uns, diese Themen so aufzubereiten, dass sie greifbarer werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das eigene Anliegen direkt an spezialisierte Expertinnen und Experten heranzutragen.
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