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Darf ich das Handy während der Fahrt laden?

KI-generiertes Symbolbild Darf ich das Handy während der Fahrt laden?
Verkehrsrecht – Handy am Steuer – Handy laden
Rechtsanwalt Yves Junker, ADAC-Vertragsanwalt
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kurz gesagt: Kommt darauf an: Ladekabel und Powerbank allein sind kein Verstoß – das Handy selbst darf nicht aufgenommen werden. Wird ein Verstoß festgestellt: 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt. Gegen den Bußgeldbescheid ist Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung möglich.

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Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?

Ob eine unklare Beobachtung – Blickwinkel, Entfernung, Dauer –, eine Verwechslung mit einem anderen Gegenstand oder ein ausgeschalteter Motor: Solche Punkte können zur Einstellung des Verfahrens führen. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten schon beim Anhörungsbogen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids.Unklare Beobachtung, Verwechslung mit einem anderen Gegenstand oder ausgeschalteter Motor: Solche Punkte können zur Einstellung des Verfahrens führen.

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Die Rechtslage im Detail

Diese Frage hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Beschluss vom 28.05.2019, Az. 4 RBs 92/19). Danach sind weder eine Powerbank noch ein Ladekabel für sich genommen elektronische Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO – sie dienen nur der Energieversorgung. Auch reicht nicht jedes Aufnehmen oder Halten eines eingesteckten Ladekabels aus, um den Tatbestand zu erfüllen; die Vorinstanz hatte beides als eine „Geräteeinheit“ mit dem Telefon behandelt, was das Gericht verwarf. Ein Freibrief ist das jedoch nicht: Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch das Verbinden von Kabel und Powerbank erheblich ablenken kann, wenn beides in die Hand genommen wird – dann kommt es auf Dauer und Positionierung an, und § 1 Abs. 2 StVO bleibt unberührt. Wird dabei das Telefon selbst aufgenommen, liegt der Verstoß ohnehin vor.

Einordnung
Kommt darauf an
§ 23 Abs. 1a StVO
Regelsatz
100 €
Bußgeld, wenn im Einzelfall ein Verstoß festgestellt wird
Punkte
1
Eintrag im Fahreignungsregister – in der Probezeit ein A-Verstoß
Fahrverbot
nein
Erst bei Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt ein Monat Fahrverbot in Betracht

Was als „Benutzung“ gilt

Der Begriff wird weiter verstanden, als die meisten annehmen. Erfasst ist jede Inanspruchnahme einer Gerätefunktion – nicht nur das Telefonieren. Dazu zählen das Lesen und Schreiben von Nachrichten, das Wechseln eines Musiktitels, das Ablesen der Uhrzeit, das Aufrufen einer App und die Eingabe eines Navigationsziels. Auf den Zweck kommt es nicht an.

Entscheidend ist allein, ob das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten wird. Genau deshalb ist die Halterung der Schlüssel: Wer das Gerät nicht anfasst und den Blick nur kurz zuwendet, handelt zulässig – unabhängig davon, welche Funktion er nutzt. Wer es in die Hand nimmt, begeht den Verstoß, selbst wenn er nur kurz auf die Uhrzeit schaut.

Ebenfalls erfasst sind Geräte, die man nicht sofort mit dem Verbot verbindet: Tablets, E-Book-Reader, tragbare Abspielgeräte, Diktiergeräte und Navigationsgeräte. Die Vorschrift nennt sie in Satz 2 ausdrücklich. Nicht erfasst sind dagegen fest verbaute Systeme im Fahrzeug – sie werden weder aufgenommen noch gehalten.

Wie weit die Gerichte den Begriff auslegen, zeigen einige Entscheidungen: Als elektronisches Gerät eingestuft wurden ein Taschenrechner (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), der Touchscreen eines Fahrzeugs bei umständlicher Bedienung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) und eine E-Zigarette mit Touchdisplay (OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25). Auch beim Halten legen die Gerichte weit aus: Ein zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Telefon genügt (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 1 RBs 347/20), ebenso das Ablegen auf dem Oberschenkel (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022). Zur Einordnung der Vorschrift insgesamt: Straßenverkehrs-Ordnung; zur Ahndbarkeit über § 49 StVO und § 24 StVG. Die Tatbestände mit den Erhöhungsstufen finden Sie im Bußgeldkatalog Handy am Steuer.

Die Ausnahme

Am unproblematischsten ist eine induktive Ladeschale: Dort entfällt das Aufnehmen vollständig.

Grundsätzlich gilt: Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO entfällt nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor bei Kraftfahrzeugen vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Start-Stopp-Funktion zählt dabei ausdrücklich nicht als Ausschalten – das ist die häufigste Fehlannahme zu dieser Vorschrift. Mehr dazu: Handy bei ausgeschaltetem Motor.

Wie kontrolliert wird – und was im Bescheid stehen muss

Handyverstöße werden fast nie automatisch erfasst, sondern von Beamten beobachtet – aus einem Streifenwagen, von einer Brücke, aus einem zivilen Fahrzeug oder aus einem Bus, der die nötige Höhe bietet. In einigen Bundesländern kommen zusätzlich Kamerasysteme zum Einsatz, die auffällige Handhaltungen erkennen und die Aufnahme anschließend von einem Menschen prüfen lassen.

Daraus folgt die zentrale Schwäche des Vorwurfs: Es gibt in aller Regel kein Beweisfoto, sondern nur eine Wahrnehmung. Der Bescheid muss deshalb erkennen lassen, wann und wo beobachtet wurde, aus welcher Position und über welchen Zeitraum. Fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, ist das ein Ansatzpunkt. Ebenso die Verwechslungsgefahr: Eine Zigarettenschachtel, ein Getränk, ein Brillenetui oder eine Geldbörse sehen aus der Entfernung einem Mobiltelefon ähnlich.

Vor dem Bußgeldbescheid steht meist die Anhörung im Bußgeldverfahren. Dort sind nur die Angaben zur Person verpflichtend – zur Sache müssen Sie nichts sagen. Steht der Fahrer zunächst nicht fest, geht ein Zeugenfragebogen an den Halter. Welche Behörde zuständig ist, zeigt das Bußgeldstellen-Verzeichnis. Verfolgt werden kann der Verstoß seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate lang (§ 26 Abs. 3 StVG) – Einzelheiten unter Blitzer-Verjährung.

Wo ein Einspruch ansetzt

Entscheidend ist, was genau in der Hand war. Hielten Sie nur Kabel oder Powerbank, trägt der Vorwurf nach der Entscheidung des OLG Hamm nicht ohne Weiteres. Der Bescheid muss erkennen lassen, dass das Telefon selbst aufgenommen oder gehalten und eine Gerätefunktion genutzt wurde.

Unabhängig vom Einzelfall lohnt der Blick auf drei Punkte: Wurde das Gerät zweifelsfrei als solches erkannt, oder kommt auch ein anderer Gegenstand in Betracht? Ist die Beobachtungssituation im Messprotokoll nachvollziehbar dokumentiert – Standort, Entfernung, Dauer, Lichtverhältnisse? Und sind Sie, falls ein Foto existiert, eindeutig als Fahrer zu erkennen? Wie eine Aufnahme überprüft wird, erklärt der Ratgeber Blitzerfoto anfechten.

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Legen Sie zunächst fristwahrend Einspruch ein und beantragen Sie Akteneinsicht – die Begründung folgt danach; eine Begründung ist für die Fristwahrung nicht erforderlich. Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG in Betracht. Warum die Frist so unerbittlich wirkt, erklärt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft. Steht ein Fahrverbot im Raum, lesen Sie zusätzlich Fahrverbot umgehen; bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres greift zudem die beharrliche Pflichtverletzung. In der Probezeit zählt ein Punkt als A-Verstoß – im Unterschied zum B-Verstoß, bei dem zwei Verstöße nötig sind.

Regelsätze im Überblick

KonstellationBußgeldPunkteFahrverbot
Kraftfahrzeug, ohne weitere Folgen100 €1nein
mit Gefährdung150 €21 Monat
mit Sachbeschädigung200 €21 Monat
Fahrrad55 €–nein

Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, Stand 11/2026. Bei Voreintragungen oder vorsätzlicher Begehung kann die Behörde nach oben abweichen. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Die Tatbestände mit ihren Erhöhungsstufen: Bußgeldkatalog Handy am Steuer.

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Häufige Fragen

Darf das Handy während der Fahrt in der Ladeschale liegen?

Ja. Das Laden selbst ist keine verbotene Handlung, solange Sie das Gerät nicht aufnehmen. Eine induktive Ladeschale ist damit die unproblematischste Lösung.

Was hat das OLG Hamm genau entschieden?

Mit Beschluss vom 28.05.2019 (Az. 4 RBs 92/19) hat das Gericht eine Verurteilung zu 180 Euro Geldbuße aufgehoben. Weder Powerbank noch Ladekabel seien für sich genommen elektronische Geräte im Sinne der Vorschrift, und nicht jedes Halten eines eingesteckten Kabels erfülle den Tatbestand. Das Gericht betonte aber, dass eine erhebliche Ablenkung durch den Vorgang eigenständig zu bewerten bleibt.

Was kostet ein Handyverstoß in diesem Fall?

Der Regelsatz liegt bei 100 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind es 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; bei einer Sachbeschädigung 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Lohnt sich ein Einspruch?

Entscheidend ist, was genau in der Hand war. Hielten Sie nur Kabel oder Powerbank, trägt der Vorwurf nach der Entscheidung des OLG Hamm nicht ohne Weiteres. Der Bescheid muss erkennen lassen, dass das Telefon selbst aufgenommen oder gehalten und eine Gerätefunktion genutzt wurde. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG).

Was gilt in der Probezeit?

Ein Handyverstoß mit Punkt zählt als schwerwiegender A-Verstoß: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet. Wer daran nicht fristgerecht teilnimmt, verliert die Fahrerlaubnis.

Weitere Fälle im Überblick

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Beträge sind Regelsätze für den Erstverstoß bei fahrlässiger Begehung; Voreintragungen, Gefährdung oder Sachbeschädigung führen zu abweichenden Folgen. In Einzelfragen ist die Rechtsprechung uneinheitlich – maßgeblich sind die Umstände Ihres Falls und die Angaben in Ihrem Bußgeldbescheid.




SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Fachinhalte bereitet er Rechtsthemen verständlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu verkehrsrechtlichen Themen in diesem Beitrag.

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