Kurz gesagt: Umstritten: Nicht abschließend geklärt – kurzes Ablesen spricht für Zulässigkeit, längeres Bedienen dagegen. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1a StVO. Der Regelsatz liegt bei 100 Euro und 1 Punkt; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung fällt die Sanktion höher aus. Ein kurzer Blick wie auf eine Armbanduhr ist nach verbreiteter Auffassung unproblematisch; § 1 Abs. 2 StVO bleibt davon unberührt. Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung (§ 67 OWiG).
Die StVO regelt die Smartwatch nicht ausdrücklich, und eine höchstrichterliche Entscheidung dazu fehlt bislang. Inhaltlich ist sie ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift – sie wird aber am Handgelenk getragen und damit weder aufgenommen noch gehalten. Die Juristen des ADAC halten die Nutzung deshalb für zulässig, wenn die Uhr getragen und nur über Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion bedient wird. Zur Vorsicht mahnt dagegen, wie weit die Gerichte den Gerätebegriff sonst auslegen: Der Bundesgerichtshof hat einen Taschenrechner als elektronisches Gerät eingestuft (Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), das Oberlandesgericht Köln eine E-Zigarette mit Touchdisplay (Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25). Wer die Uhr länger bedient, den Arm dafür heranführt und den Blick bindet, sollte deshalb nicht mit Straffreiheit rechnen.
Der Begriff wird weiter verstanden, als die meisten annehmen. Erfasst ist jede Inanspruchnahme einer Gerätefunktion – nicht nur das Telefonieren. Dazu zählen das Lesen und Schreiben von Nachrichten, das Wechseln eines Musiktitels, das Ablesen der Uhrzeit, das Aufrufen einer App und die Eingabe eines Navigationsziels. Auf den Zweck kommt es nicht an.
Entscheidend ist allein, ob das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten wird. Genau deshalb ist die Halterung der Schlüssel: Wer das Gerät nicht anfasst und den Blick nur kurz zuwendet, handelt zulässig – unabhängig davon, welche Funktion er nutzt. Wer es in die Hand nimmt, begeht den Verstoß, selbst wenn er nur kurz auf die Uhrzeit schaut.
Ebenfalls erfasst sind Geräte, die man nicht sofort mit dem Verbot verbindet: Tablets, E-Book-Reader, tragbare Abspielgeräte, Diktiergeräte und Navigationsgeräte. Die Vorschrift nennt sie in Satz 2 ausdrücklich. Nicht erfasst sind dagegen fest verbaute Systeme im Fahrzeug – sie werden weder aufgenommen noch gehalten.
Wie weit die Gerichte den Begriff auslegen, zeigen einige Entscheidungen: Als elektronisches Gerät eingestuft wurden ein Taschenrechner (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), der Touchscreen eines Fahrzeugs bei umständlicher Bedienung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) und eine E-Zigarette mit Touchdisplay (OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25). Auch beim Halten legen die Gerichte weit aus: Ein zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Telefon genügt (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 1 RBs 347/20), ebenso das Ablegen auf dem Oberschenkel (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022). Zur Einordnung der Vorschrift insgesamt: Straßenverkehrs-Ordnung; zur Ahndbarkeit über § 49 StVO und § 24 StVG. Die Tatbestände mit den Erhöhungsstufen finden Sie im Bußgeldkatalog Handy am Steuer.
Ein kurzer Blick wie auf eine Armbanduhr ist nach verbreiteter Auffassung unproblematisch; § 1 Abs. 2 StVO bleibt davon unberührt.
Grundsätzlich gilt: Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO entfällt nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor bei Kraftfahrzeugen vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Start-Stopp-Funktion zählt dabei ausdrücklich nicht als Ausschalten – das ist die häufigste Fehlannahme zu dieser Vorschrift. Mehr dazu: Handy bei ausgeschaltetem Motor.
Handyverstöße werden fast nie automatisch erfasst, sondern von Beamten beobachtet – aus einem Streifenwagen, von einer Brücke, aus einem zivilen Fahrzeug oder aus einem Bus, der die nötige Höhe bietet. In einigen Bundesländern kommen zusätzlich Kamerasysteme zum Einsatz, die auffällige Handhaltungen erkennen und die Aufnahme anschließend von einem Menschen prüfen lassen.
Daraus folgt die zentrale Schwäche des Vorwurfs: Es gibt in aller Regel kein Beweisfoto, sondern nur eine Wahrnehmung. Der Bescheid muss deshalb erkennen lassen, wann und wo beobachtet wurde, aus welcher Position und über welchen Zeitraum. Fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, ist das ein Ansatzpunkt. Ebenso die Verwechslungsgefahr: Eine Zigarettenschachtel, ein Getränk, ein Brillenetui oder eine Geldbörse sehen aus der Entfernung einem Mobiltelefon ähnlich.
Vor dem Bußgeldbescheid steht meist die Anhörung im Bußgeldverfahren. Dort sind nur die Angaben zur Person verpflichtend – zur Sache müssen Sie nichts sagen. Steht der Fahrer zunächst nicht fest, geht ein Zeugenfragebogen an den Halter. Welche Behörde zuständig ist, zeigt das Bußgeldstellen-Verzeichnis. Verfolgt werden kann der Verstoß seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate lang (§ 26 Abs. 3 StVG) – Einzelheiten unter Blitzer-Verjährung.
Weil die Einordnung nicht abschließend geklärt ist, lohnt der Einspruch hier besonders. Die Behörde muss darlegen, worin genau die Benutzung lag, wie lange der Blick gebunden war und ob die Uhr dafür überhaupt in die Hand genommen wurde.
Unabhängig vom Einzelfall lohnt der Blick auf drei Punkte: Wurde das Gerät zweifelsfrei als solches erkannt, oder kommt auch ein anderer Gegenstand in Betracht? Ist die Beobachtungssituation im Messprotokoll nachvollziehbar dokumentiert – Standort, Entfernung, Dauer, Lichtverhältnisse? Und sind Sie, falls ein Foto existiert, eindeutig als Fahrer zu erkennen? Wie eine Aufnahme überprüft wird, erklärt der Ratgeber Blitzerfoto anfechten.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Legen Sie zunächst fristwahrend ein und beantragen Sie Akteneinsicht – die Begründung folgt danach; eine Begründung ist für die Fristwahrung nicht erforderlich. Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG in Betracht. Warum die Frist so unerbittlich wirkt, erklärt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft. Steht ein Fahrverbot im Raum, lesen Sie zusätzlich Fahrverbot umgehen; bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres greift zudem die beharrliche Pflichtverletzung. In der Probezeit zählt ein Punkt als A-Verstoß – im Unterschied zum B-Verstoß, bei dem zwei Verstöße nötig sind.
| Konstellation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Kraftfahrzeug, ohne weitere Folgen | 100 € | 1 | nein |
| mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat |
| mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Fahrrad | 55 € | – | nein |
Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, Stand 09/2026. Bei Voreintragungen oder vorsätzlicher Begehung kann die Behörde nach oben abweichen. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Die Tatbestände mit ihren Erhöhungsstufen: Bußgeldkatalog Handy am Steuer.
Ob der Vorwurf hält, entscheidet sich meist an der Beobachtungssituation. Schildern Sie Ihren Fall im Bußgeld-Check – kostenlos, unverbindlich und in 60 Sekunden.
Fall in 60 Sekunden schildern – kostenlos und unverbindlich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Das Annehmen per Tastendruck dürfte unproblematisch sein, solange Sie die Uhr nicht vom Handgelenk nehmen und der Blick nur kurz gebunden ist. Ein längeres Gespräch mit angehobenem Arm vor dem Gesicht ist dagegen kritisch.
Nicht abschließend geklärt. Die StVO nennt die Smartwatch nicht, und eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt. Für die Zulässigkeit spricht, dass die Uhr am Handgelenk getragen und damit weder aufgenommen noch gehalten wird; so sehen es auch die Juristen des ADAC, soweit nur Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Weil die Gerichte den Gerätebegriff sonst weit auslegen, lohnt hier im Zweifel der Einspruch.
Der Regelsatz liegt bei 100 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind es 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; bei einer Sachbeschädigung 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Weil die Einordnung nicht abschließend geklärt ist, lohnt der Einspruch hier besonders. Die Behörde muss darlegen, worin genau die Benutzung lag, wie lange der Blick gebunden war und ob die Uhr dafür überhaupt in die Hand genommen wurde. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG).
Ein Handyverstoß mit Punkt zählt als schwerwiegender A-Verstoß: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet. Wer daran nicht fristgerecht teilnimmt, verliert die Fahrerlaubnis.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Beträge sind Regelsätze für den Erstverstoß bei fahrlässiger Begehung; Voreintragungen, Gefährdung oder Sachbeschädigung führen zu abweichenden Folgen. In Einzelfragen ist die Rechtsprechung uneinheitlich – maßgeblich sind die Umstände Ihres Falls und die Angaben in Ihrem Bußgeldbescheid.
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