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Darf ich das Handy bei ausgeschaltetem Motor benutzen?

KI-generiertes Symbolbild Darf ich das Handy bei ausgeschaltetem Motor benutzen?
Verkehrsrecht – Handy am Steuer – Bei ausgeschaltetem Motor
Nicht die Nutzung ist verboten, sondern das Aufnehmen und Halten des Geräts – KI-generiertes Symbolbild
Rechtsanwalt Yves Junker, ADAC-Vertragsanwalt
Fachlich geprüft & verifiziert
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Kurz gesagt: Erlaubt: Ja – aber Start-Stopp gilt nicht als ausgeschaltet. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1a StVO. Solange die genannten Grenzen eingehalten werden, droht kein Bußgeld. Zündung aus bedeutet: Motor abgestellt, nicht nur Start-Stopp aktiv. Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung (§ 67 OWiG).

Die Rechtslage im Detail

Die Vorschrift nimmt den Fall ausdrücklich aus: Sie gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Der zweite Halbsatz ist der entscheidende: Die automatische Start-Stopp-Funktion zählt nicht als Ausschalten. Wer an der Ampel zum Handy greift, weil der Motor gerade schweigt, begeht den Verstoß trotzdem – und kann sich nicht darauf berufen, der Motor sei aus gewesen.

Einordnung
Erlaubt
§ 23 Abs. 1a StVO
Regelsatz
Kein Verstoß, solange die genannten Grenzen eingehalten werden
Punkte
Kein Eintrag im Fahreignungsregister
Fahrverbot
nein
Erst bei Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt ein Monat Fahrverbot in Betracht
Anzeige Rechtsanwalt Yves Junker, ADAC-Vertragsanwalt
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Was als „Benutzung“ gilt

Der Begriff wird weiter verstanden, als die meisten annehmen. Erfasst ist jede Inanspruchnahme einer Gerätefunktion – nicht nur das Telefonieren. Dazu zählen das Lesen und Schreiben von Nachrichten, das Wechseln eines Musiktitels, das Ablesen der Uhrzeit, das Aufrufen einer App und die Eingabe eines Navigationsziels. Auf den Zweck kommt es nicht an.

Entscheidend ist allein, ob das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten wird. Genau deshalb ist die Halterung der Schlüssel: Wer das Gerät nicht anfasst und den Blick nur kurz zuwendet, handelt zulässig – unabhängig davon, welche Funktion er nutzt. Wer es in die Hand nimmt, begeht den Verstoß, selbst wenn er nur kurz auf die Uhrzeit schaut.

Ebenfalls erfasst sind Geräte, die man nicht sofort mit dem Verbot verbindet: Tablets, E-Book-Reader, tragbare Abspielgeräte, Diktiergeräte und Navigationsgeräte. Die Vorschrift nennt sie in Satz 2 ausdrücklich. Nicht erfasst sind dagegen fest verbaute Systeme im Fahrzeug – sie werden weder aufgenommen noch gehalten.

Wie weit die Gerichte den Begriff auslegen, zeigen einige Entscheidungen: Als elektronisches Gerät eingestuft wurden ein Taschenrechner (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), der Touchscreen eines Fahrzeugs bei umständlicher Bedienung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) und eine E-Zigarette mit Touchdisplay (OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25). Auch beim Halten legen die Gerichte weit aus: Ein zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Telefon genügt (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 1 RBs 347/20), ebenso das Ablegen auf dem Oberschenkel (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022). Zur Einordnung der Vorschrift insgesamt: Straßenverkehrs-Ordnung; zur Ahndbarkeit über § 49 StVO und § 24 StVG. Die Tatbestände mit den Erhöhungsstufen finden Sie im Bußgeldkatalog Handy am Steuer.

Die Ausnahme

Zündung aus bedeutet: Motor abgestellt, nicht nur Start-Stopp aktiv.

Grundsätzlich gilt: Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO entfällt nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor bei Kraftfahrzeugen vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Start-Stopp-Funktion zählt dabei ausdrücklich nicht als Ausschalten – das ist die häufigste Fehlannahme zu dieser Vorschrift. Mehr dazu: Handy bei ausgeschaltetem Motor.

Wie kontrolliert wird – und was im Bescheid stehen muss

Handyverstöße werden fast nie automatisch erfasst, sondern von Beamten beobachtet – aus einem Streifenwagen, von einer Brücke, aus einem zivilen Fahrzeug oder aus einem Bus, der die nötige Höhe bietet. In einigen Bundesländern kommen zusätzlich Kamerasysteme zum Einsatz, die auffällige Handhaltungen erkennen und die Aufnahme anschließend von einem Menschen prüfen lassen.

Daraus folgt die zentrale Schwäche des Vorwurfs: Es gibt in aller Regel kein Beweisfoto, sondern nur eine Wahrnehmung. Der Bescheid muss deshalb erkennen lassen, wann und wo beobachtet wurde, aus welcher Position und über welchen Zeitraum. Fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, ist das ein Ansatzpunkt. Ebenso die Verwechslungsgefahr: Eine Zigarettenschachtel, ein Getränk, ein Brillenetui oder eine Geldbörse sehen aus der Entfernung einem Mobiltelefon ähnlich.

Vor dem Bußgeldbescheid steht meist die Anhörung im Bußgeldverfahren. Dort sind nur die Angaben zur Person verpflichtend – zur Sache müssen Sie nichts sagen. Steht der Fahrer zunächst nicht fest, geht ein Zeugenfragebogen an den Halter. Welche Behörde zuständig ist, zeigt das Bußgeldstellen-Verzeichnis. Verfolgt werden kann der Verstoß seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate lang (§ 26 Abs. 3 StVG) – Einzelheiten unter Blitzer-Verjährung.

Wo ein Einspruch ansetzt

Wurde der Motor tatsächlich abgestellt, ist der Vorwurf hinfällig. Das lässt sich über Zeugen, die Verkehrssituation oder – bei modernen Fahrzeugen – über Fahrzeugdaten plausibel machen.

Unabhängig vom Einzelfall lohnt der Blick auf drei Punkte: Wurde das Gerät zweifelsfrei als solches erkannt, oder kommt auch ein anderer Gegenstand in Betracht? Ist die Beobachtungssituation im Messprotokoll nachvollziehbar dokumentiert – Standort, Entfernung, Dauer, Lichtverhältnisse? Und sind Sie, falls ein Foto existiert, eindeutig als Fahrer zu erkennen? Wie eine Aufnahme überprüft wird, erklärt der Ratgeber Blitzerfoto anfechten.

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Legen Sie zunächst fristwahrend ein und beantragen Sie Akteneinsicht – die Begründung folgt danach; eine Begründung ist für die Fristwahrung nicht erforderlich. Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG in Betracht. Warum die Frist so unerbittlich wirkt, erklärt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft. Steht ein Fahrverbot im Raum, lesen Sie zusätzlich Fahrverbot umgehen; bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres greift zudem die beharrliche Pflichtverletzung. In der Probezeit zählt ein Punkt als A-Verstoß – im Unterschied zum B-Verstoß, bei dem zwei Verstöße nötig sind.

Regelsätze im Überblick

KonstellationBußgeldPunkteFahrverbot
Kraftfahrzeug, ohne weitere Folgen100 €1nein
mit Gefährdung150 €21 Monat
mit Sachbeschädigung200 €21 Monat
Fahrrad55 €nein

Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, Stand 09/2026. Bei Voreintragungen oder vorsätzlicher Begehung kann die Behörde nach oben abweichen. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Die Tatbestände mit ihren Erhöhungsstufen: Bußgeldkatalog Handy am Steuer.

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Häufige Fragen

Reicht es, den Gang herauszunehmen?

Nein. Erforderlich ist, dass der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Leerlauf, Handbremse oder Parkstellung genügen nicht.

Wie kann ich belegen, dass der Motor aus war?

Über Zeugen, die Verkehrssituation oder – bei modernen Fahrzeugen – über die Fahrzeugdaten. Der Nachweis, dass der Motor lief, obliegt der Behörde.

Was kostet ein Handyverstoß in diesem Fall?

Der Regelsatz liegt bei 100 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind es 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; bei einer Sachbeschädigung 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Lohnt sich ein Einspruch?

Wurde der Motor tatsächlich abgestellt, ist der Vorwurf hinfällig. Das lässt sich über Zeugen, die Verkehrssituation oder – bei modernen Fahrzeugen – über Fahrzeugdaten plausibel machen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG).

Was gilt in der Probezeit?

Ein Handyverstoß mit Punkt zählt als schwerwiegender A-Verstoß: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet. Wer daran nicht fristgerecht teilnimmt, verliert die Fahrerlaubnis.

Weitere Fälle im Überblick

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Beträge sind Regelsätze für den Erstverstoß bei fahrlässiger Begehung; Voreintragungen, Gefährdung oder Sachbeschädigung führen zu abweichenden Folgen. In Einzelfragen ist die Rechtsprechung uneinheitlich – maßgeblich sind die Umstände Ihres Falls und die Angaben in Ihrem Bußgeldbescheid.




SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Fachinhalte bereitet er Rechtsthemen verständlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu verkehrsrechtlichen Themen in diesem Beitrag.

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