Kurz gesagt: Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister in Flensburg mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Bei 4 oder 5 Punkten folgt eine schriftliche Ermahnung, bei 6 oder 7 eine Verwarnung, bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Die Stufen müssen nacheinander durchlaufen werden: Wurde eine übersprungen, wird der Punktestand auf 5 bzw. 7 zurückgesetzt. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar baut einen Punkt ab – aber nur bei 1 bis 5 Punkten und nur einmal in fünf Jahren. Jeder Punkt verfällt einzeln nach 2,5, 5 oder 10 Jahren. Der sicherste Weg bleibt, einen Punkt gar nicht erst entstehen zu lassen: gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen Einspruchsfrist.
In Flensburg führt das Kraftfahrt-Bundesamt das Fahreignungsregister. Dort landet jeder Verkehrsverstoß, für den das Gesetz Punkte vorsieht – von der Geschwindigkeitsüberschreitung über den Handyverstoß bis zur Trunkenheitsfahrt. Welche Folgen ein bestimmter Punktestand hat, regelt das Fahreignungs-Bewertungssystem in § 4 StVG. Wählen Sie oben Ihren Punktestand: Jede Seite zeigt, welche Maßnahme droht, ob sich noch ein Punkt abbauen lässt und wie viel Abstand bis zur Entziehung bleibt.
Jeder eintragungspflichtige Verstoß wird je nach Schwere mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet. Welcher Verstoß wie viele Punkte bringt, ergibt sich aus Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung:
| Punkte | Art des Verstoßes | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 Punkt | Verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten | 21 bis 30 km/h zu schnell innerorts, Handy am Steuer, einfacher Rotlichtverstoß |
| 2 Punkte | Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot; Straftaten ohne Entziehung | 31 km/h zu schnell innerorts, qualifizierter Rotlichtverstoß, grober Abstandsverstoß, Unfallflucht ohne Entziehung |
| 3 Punkte | Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis | Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht mit bedeutendem Schaden |
Wie viele Punkte welcher Verstoß genau bringt, zeigen unsere Übersichten zum Bußgeldkatalog. Eingetragen wird ein Verstoß erst, wenn der Bußgeldbescheid oder das Urteil rechtskräftig ist.
§ 4 Abs. 5 StVG knüpft an bestimmte Punktestände feste Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Stufen müssen nacheinander durchlaufen werden – das ist einer der wichtigsten Ansatzpunkte, wenn es auf die Entziehung zugeht.
Schriftlich, mit Hinweis auf das freiwillige Fahreignungsseminar. Keine unmittelbaren Folgen, aber Voraussetzung für die nächste Stufe.
Schriftlich, mit Hinweis, dass ein Seminar keinen Punktabzug mehr bringt und bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Neuerteilung frühestens nach sechs Monaten, in der Regel mit MPU.
Erreicht jemand 6 Punkte, ohne vorher ermahnt worden zu sein, darf die Behörde nicht verwarnen – sie muss ermahnen und den Punktestand auf 5 verringern. Wer 8 Punkte erreicht, ohne verwarnt worden zu sein, wird verwarnt statt entzogen, der Punktestand sinkt auf 7 (§ 4 Abs. 6 StVG). Das passiert in der Praxis öfter, als man denkt – etwa wenn mehrere Bescheide kurz nacheinander rechtskräftig werden.
Wer freiwillig an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG teilnimmt und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt, bekommt einen Punkt abgezogen – aber nur, wenn der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bei 1 bis 5 Punkten liegt, und nur einmal innerhalb von fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG). Das Seminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme und ist selbst zu bezahlen.
Seit der Reform 2014 verfällt jeder Eintrag einzeln – neue Verstöße verlängern die Fristen älterer Punkte nicht mehr. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 StVG):
| Eintrag | Tilgungsfrist | plus Überliegefrist |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt | 2,5 Jahre | 1 Jahr |
| Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten | 5 Jahre | 1 Jahr |
| Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis | 5 Jahre | 1 Jahr |
| Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis | 10 Jahre | 1 Jahr |
In der Überliegefrist ist der Eintrag noch gespeichert, zählt aber nicht mehr zum Punktestand – es sei denn, in dieser Zeit wird ein Verstoß rechtskräftig, der vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde. Wann Ihre Punkte genau verfallen, berechnen Sie mit dem Punkteverfall-Rechner.
Für die Frage, welche Maßnahme ergriffen wird, zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Punkte, die bis dahin getilgt sind, zählen nicht mehr – Punkte, die danach noch rechtskräftig werden, schon, wenn die Tat vorher begangen wurde. Ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt ist, wird erst mit Rechtskraft eingetragen. Der Einspruch verschiebt damit nicht die Stufe, die am Tattag erreicht war – er kann aber verhindern, dass der Punkt überhaupt entsteht.
Ein Punkt, der gar nicht erst eingetragen wird, muss weder abgebaut noch abgewartet werden. Gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Häufige Ansatzpunkte sind Messfehler, eine fehlende Fahreridentifizierung und die Verjährung: Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach sechs Monaten. Wird zusätzlich ein Fahrverbot verhängt, finden Sie Optionen im Beitrag Fahrverbot umgehen.
Für Fahranfänger gilt neben dem Punktesystem ein eigenes Maßnahmensystem mit A-Verstößen und B-Verstößen. Beide Systeme laufen nebeneinander (§ 4 Abs. 1 StVG): Wer in der Probezeit einen A-Verstoß begeht, bekommt Punkte und muss mit Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit rechnen – unabhängig davon, wie viele Punkte bereits eingetragen sind.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt kostenlos Auskunft aus dem Fahreignungsregister – schriftlich mit Kopie des Ausweises oder online mit der Online-Ausweisfunktion. Die Auskunft nennt jeden Eintrag mit Datum der Rechtskraft; daraus ergibt sich, wann welcher Punkt verfällt.
Ob Messfehler, Verjährung oder fehlende Fahreridentifizierung: Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker prüft Ihren Bescheid im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung – unverbindlich und bundesweit.
Bußgeldbescheid in 60 Sekunden prüfen lassen – unverbindlich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Bei 8 Punkten gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis wird entzogen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG). Vorher muss die Behörde bei 4 oder 5 Punkten ermahnt und bei 6 oder 7 Punkten verwarnt haben. Wurde eine Stufe übersprungen, wird der Punktestand auf 5 bzw. 7 zurückgesetzt.
Durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgezogen, wenn der Punktestand zum Zeitpunkt der Teilnahmebescheinigung bei 1 bis 5 Punkten liegt. Das ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich (§ 4 Abs. 7 StVG). Ab 6 Punkten gibt es keinen Abzug mehr.
Jeder Eintrag verfällt einzeln: 1-Punkt-Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren, 2-Punkte-Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung nach 5 Jahren, Straftaten mit Entziehung nach 10 Jahren (§ 29 StVG). Danach bleibt der Eintrag noch ein Jahr in der Überliegefrist gespeichert, zählt aber nicht mehr mit.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt kostenlos Auskunft aus dem Fahreignungsregister – schriftlich mit Kopie des Ausweises oder online mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.
Oft ja, vor allem wenn bereits mehrere Punkte eingetragen sind. Ein Punkt, der gar nicht erst entsteht, muss weder abgebaut noch abgewartet werden. Gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG).
Hinweis: Stand der Informationen: 22.09.2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Maßgeblich für Ihren Punktestand ist die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts.
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