Kurz gesagt: Bei 1.000.000 € hinterzogener Steuern: besonders schwerer Fall: 6 Monate bis 10 Jahre (§ 370 Abs. 3 AO) – Freiheitsstrafe, Bewährung nur bei gewichtigen Milderungsgründen. Strafrechtliche Verjährung: 15 Jahre. Eine Selbstanzeige schützt vor Strafe nur noch gegen 15 % Zuschlag (150.000 €) – und nur, solange die Tat nicht entdeckt ist.
Steuerhinterziehung von 1.000.000 € im Raum?
Ob eine Selbstanzeige noch möglich ist, wie sich der Betrag auf einzelne Taten verteilt und ob überhaupt Vorsatz vorliegt oder nur Leichtfertigkeit (§ 378 AO): Davon hängt ab, ob es bei einer Geldstrafe bleibt, eine Bewährung möglich ist oder das Verfahren eingestellt wird. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, vertrauliche Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung Angaben machen.Selbstanzeige noch möglich? Vorsatz oder nur Leichtfertigkeit? Davon hängt ab, wie das Verfahren ausgeht.
Ersteinschätzung anfordernBei 1.000.000 € hinterzogener Steuern gilt die strengste Leitlinie des Bundesgerichtshofs: Ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung die Regel; eine Aussetzung kommt nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Der Strafrahmen des besonders schweren Falls reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, die Verjährung beträgt 15 Jahre. In dieser Größenordnung wird jedes Detail zum Milderungsgrund oder zur Belastung – Zeitpunkt der Aufdeckung, Nachzahlung, Vorgehen, Mitwirkung. Ohne Verteidiger sollte hier kein Wort gesprochen und kein Dokument herausgegeben werden.
Mit 1.000.000 € ist die höchste Schwelle der BGH-Rechtsprechung überschritten: Ab einer Million Euro kommt eine Aussetzung zur Bewährung nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht (BGH, 1 StR 416/08). Das bedeutet nicht, dass Bewährung ausgeschlossen ist – Gerichte haben sie bei vollständiger Nachzahlung, umfassendem Geständnis und langer Verfahrensdauer auch in diesem Bereich ausgesprochen –, aber sie ist die begründungsbedürftige Ausnahme. In dieser Größenordnung geht es außerdem fast immer um mehrere Taten, mehrere Beteiligte und Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB): Die Staatsanwaltschaft kann Konten und Immobilien in Höhe der hinterzogenen Steuern schon im Ermittlungsverfahren sichern (Vermögensarrest, § 111e StPO).
Typische Konstellationen, in denen Beträge von 1.000.000 € im Raum stehen: Umsatzsteuerkarusselle, Scheinfirmen und Rechnungsketten, Vermögen in Auslandsstrukturen, Cum-Ex-ähnliche Gestaltungen, Großunternehmer und Konzernstrukturen mit organisierter Verkürzung. Für die Bewertung macht es einen Unterschied, ob die Verkürzung aus Nachlässigkeit entstand – dann ist häufig nur die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit im Spiel – oder aus einem System, das auf Dauer angelegt war. Genau diese Abgrenzung ist neben der Betragshöhe der zweite große Hebel der Verteidigung.
Hinterziehungszinsen laufen mit 0,5 % pro Monat ab Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 AO). Die Tabelle zeigt, wie sich 1.000.000 € über die Jahre entwickeln – ohne Strafe, ohne Anwalts- und Steuerberaterkosten:
| Zeit seit Fälligkeit | Steuern | Hinterziehungszinsen | Zuschlag bei Selbstanzeige | Summe |
|---|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 1.000.000 € | 60.000 € | 150.000 € | 1.210.000 € |
| 3 Jahre | 1.000.000 € | 180.000 € | 150.000 € | 1.330.000 € |
| 5 Jahre | 1.000.000 € | 300.000 € | 150.000 € | 1.450.000 € |
| 10 Jahre | 1.000.000 € | 600.000 € | 150.000 € | 1.750.000 € |
Zinsen nach §§ 235, 238 AO (6 % p. a.); der Zuschlag nach § 398a AO fällt nur bei einer Selbstanzeige an. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO).
Die Strafe ist nur ein Posten. Hinterzogene Steuern sind in voller Höhe nachzuzahlen, dazu kommen Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat – bei 1.000.000 € rund 60.000 € pro Jahr, gerechnet ab Eintritt der Verkürzung; nach fünf Jahren sind das 300.000 €. Wer mit einer Selbstanzeige ein Strafverfahren vermeiden will, zahlt zusätzlich den Zuschlag von 15 %, also 150.000 € (§ 398a AO). Nach fünf Jahren summiert sich der Fall damit auf rund 1.450.000 € – ohne Anwalts- und Steuerberaterkosten. Dazu kommt bei einer Verurteilung die Geldstrafe selbst, die sich nach Tagessätzen und Nettoeinkommen richtet, oder die Freiheitsstrafe mit ihren beruflichen Folgen.
| Hinterzogener Betrag | Einordnung (BGH) | Typische Rechtsfolge | Verjährung | Selbstanzeige |
|---|---|---|---|---|
| bis 50.000 € | einfacher Fall, § 370 Abs. 1 AO | Geldstrafe (Strafbefehl), Einstellung gegen Auflage möglich | 5 Jahre | bis 25.000 € je Tat ohne Zuschlag, darüber 10 % |
| 50.000 – 100.000 € | "großes Ausmaß" – besonders schwerer Fall möglich | Geldstrafe noch möglich, Freiheitsstrafe kommt in Betracht | 15 Jahre | Zuschlag 10 % |
| 100.000 – 1 Mio. € | besonders schwerer Fall, § 370 Abs. 3 AO | Freiheitsstrafe, meist zur Bewährung | 15 Jahre | Zuschlag 15 % |
| ab 1 Mio. € | besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe, Bewährung nur bei gewichtigen Milderungsgründen | 15 Jahre | Zuschlag 20 % |
Leitlinien aus BGH 1 StR 416/08 (2008), 1 StR 525/11 (2012) und 1 StR 373/15 (2015); Zuschlag nach § 398a AO. Das Gericht wertet immer den Einzelfall – Vorsatzform, Dauer, Vorstrafen, Nachzahlung und Mitwirkung verschieben das Ergebnis erheblich.
Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie gegenüber Finanzamt, Betriebsprüfer oder Steuerfahndung erklären, kann im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, vertrauliche Ersteinschätzung, ob eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt und wie Sie sich jetzt verhalten sollten.Erklärungen gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung können gegen Sie verwendet werden. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernSolange die Tat nicht entdeckt ist, keine Prüfungsanordnung zugegangen und kein Verfahren eingeleitet ist, führt eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit – bei 1.000.000 € allerdings nur noch als Absehen von der Strafverfolgung gegen einen Zuschlag von 15 % (§ 398a AO). "Vollständig" ist das entscheidende Wort: für die betroffene Steuerart alle unverjährten Taten, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre, alle Konten, alle Quellen. Eine Selbstanzeige mit Lücken ist in der Regel unwirksam – nur geringfügige Abweichungen lässt die Rechtsprechung zu – und zugleich ein Geständnis, das die Ermittler nutzen. In der Größenordnung von 1.000.000 € ist die Selbstanzeige häufig der einzige Weg, eine Freiheitsstrafe zu vermeiden; sie muss aber vorbereitet sein, bevor das erste Schreiben des Finanzamts kommt, weil sonst die Sperrgründe greifen. Ist die Tat bereits entdeckt, wechselt die Strategie: Dann geht es um die Höhe des Vorwurfs, die Frage des Vorsatzes (Leichtfertigkeit ist nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO), die Nachzahlung als Milderungsgrund und – bei kleineren Beträgen – die Einstellung gegen Auflage. Grundlagen: § 370 AO erklärt; verwandte Vorwürfe: Geldwäsche § 261 StGB, Schwarzarbeit, Zollfahndung.
Der Strafrahmen lautet: besonders schwerer Fall: 6 Monate bis 10 Jahre (§ 370 Abs. 3 AO). In der Praxis: Freiheitsstrafe, Bewährung nur bei gewichtigen Milderungsgründen. Maßgeblich sind daneben Vorsatz, Dauer, Vorstrafen, Mitwirkung an der Aufklärung und die Nachzahlung der Steuern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ab 100.000 € hinterzogener Steuern in der Regel nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht (meist zur Bewährung); ab 1.000.000 € ist eine Aussetzung zur Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich. Bis 50.000 € bleibt es meist bei einer Geldstrafe.
Strafrechtlich nach 15 Jahre (§ 78 StGB, § 376 AO – 15 Jahre bei besonders schweren Fällen wie dem großen Ausmaß ab 50.000 €). Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern zehn Jahre lang festsetzen (§ 169 AO) – zuzüglich Hinterziehungszinsen.
Ja, solange die Tat nicht entdeckt ist und keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde – bei 1.000.000 € aber nur gegen Zahlung eines Zuschlags von 15 % (150.000 €) zusätzlich zu Steuern und Zinsen (§ 398a AO). Die Selbstanzeige muss vollständig sein: für die betroffene Steuerart alle unverjährten Taten, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Rechtlich ist das dann keine Straffreiheit mehr, sondern ein Absehen von der Strafverfolgung.
Hinterziehungszinsen betragen 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 235, 238 AO) – bei 1.000.000 € rund 60.000 € jährlich, gerechnet ab Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 AO).
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Fall in 60 Sekunden schildern – Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge meldet sich vertraulich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Wie ein Steuerstrafverfahren von der Einleitung bis zur Entscheidung läuft, erklärt der Ratgeber Steuerhinterziehung; zum Verhalten bei einer Vorladung: Vorladung als Beschuldigter; zur Durchsuchung durch Steuerfahndung oder Zoll: Zollfahndung. Häufig stehen neben der Steuerhinterziehung weitere Vorwürfe im Raum – Geldwäsche, Schwarzarbeit, Untreue – die eine eigene Strafzumessung haben. Zum Vergleich der Nachbarbeträge: Steuerhinterziehung 750.000 € und Steuerhinterziehung 2.000.000 €.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die Einordnung folgt den Leitlinien des BGH; das Urteil im Einzelfall hängt von Vorsatz, Dauer, Nachzahlung, Vorstrafen und Verfahrensführung ab. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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