Kurz gesagt: Bei 5.000 € hinterzogener Steuern: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (§ 370 Abs. 1 AO) – in der Regel Geldstrafe per Strafbefehl. Strafrechtliche Verjährung: 5 Jahre. Eine vollständige Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, solange die Tat nicht entdeckt ist.
Steuerhinterziehung von 5.000 € im Raum?
Ob eine Selbstanzeige noch möglich ist, wie sich der Betrag auf einzelne Taten verteilt und ob überhaupt Vorsatz vorliegt oder nur Leichtfertigkeit (§ 378 AO): Davon hängt ab, ob es bei einer Geldstrafe bleibt, eine Bewährung möglich ist oder das Verfahren eingestellt wird. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, vertrauliche Ersteinschätzung – am besten, bevor Sie gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung Angaben machen.Selbstanzeige noch möglich? Vorsatz oder nur Leichtfertigkeit? Davon hängt ab, wie das Verfahren ausgeht.
Ersteinschätzung anfordernBei 5.000 € hinterzogener Steuern bewegt sich das Verfahren im Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In der Praxis endet ein Fall dieser Größenordnung bei Ersttätern fast immer mit einer Geldstrafe per Strafbefehl, bei vollständiger Nachzahlung und Mitwirkung häufig mit einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) – ohne Verurteilung, ohne Eintrag im Führungszeugnis. Die "Großes-Ausmaß"-Schwelle von 50.000 € ist nicht erreicht, die strafrechtliche Verjährung beträgt fünf Jahre.
Der Bundesgerichtshof staffelt die Strafzumessung nach dem Betrag, und 5.000 € liegen 45.000 € unter der nächsten Schwelle von 50.000 €. Das ist mehr als eine Zahl: Unterhalb von 50.000 € bleibt die Tat ein "einfacher" Fall mit fünf Jahren Verjährung, die Selbstanzeige bleibt ohne Zuschlag möglich, und die Staatsanwaltschaft erledigt Verfahren dieser Größenordnung häufig per Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflage. Wichtig ist dabei, wie der Betrag zustande kommt – die Schwelle gilt je Tat, also je Steuerart und Veranlagungszeitraum; wer 10.000 € über fünf Jahre verteilt hinterzogen hat, hat fünf Taten zu je 2.000 €, nicht eine zu 10.000 €. Das hilft bei der Einordnung, verlängert aber die Liste der Vorwürfe.
Typische Konstellationen, in denen Beträge von 5.000 € im Raum stehen: nicht erklärte Nebeneinkünfte, Trinkgelder oder Honorare, kleinere Kryptogewinne, unvollständige Angaben bei Vermietung, private Nutzung von Firmenwagen oder Bewirtungsbelegen, Umsatzsteuer aus Kleinaufträgen. Für die Bewertung macht es einen Unterschied, ob die Verkürzung aus Nachlässigkeit entstand – dann ist häufig nur die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit im Spiel – oder aus einem System, das auf Dauer angelegt war. Genau diese Abgrenzung ist neben der Betragshöhe der zweite große Hebel der Verteidigung.
Hinterziehungszinsen laufen mit 0,5 % pro Monat ab Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 AO). Die Tabelle zeigt, wie sich 5.000 € über die Jahre entwickeln – ohne Strafe, ohne Anwalts- und Steuerberaterkosten:
| Zeit seit Fälligkeit | Steuern | Hinterziehungszinsen | Zuschlag bei Selbstanzeige | Summe |
|---|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 5.000 € | 300 € | – | 5.300 € |
| 3 Jahre | 5.000 € | 900 € | – | 5.900 € |
| 5 Jahre | 5.000 € | 1.500 € | – | 6.500 € |
| 10 Jahre | 5.000 € | 3.000 € | – | 8.000 € |
Zinsen nach §§ 235, 238 AO (6 % p. a.); der Zuschlag nach § 398a AO fällt nur bei einer Selbstanzeige an. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO).
Bleibt es bei einer Geldstrafe, wird sie in Tagessätzen verhängt: Die Anzahl richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe eines Tagessatzes nach Ihrem Nettoeinkommen (ein Dreißigstel des Monatsnetto, § 40 StGB). Ab 91 Tagessätzen erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis. Die Tabelle zeigt drei Einkommen und drei Tagessatzzahlen als Orientierung – die Strafmaßtabellen der Finanzverwaltung unterscheiden sich je nach Bundesland, und das Gericht entscheidet im Einzelfall:
| Nettoeinkommen / Monat | Tagessatz | 60 Tagessätze | 90 Tagessätze | 180 Tagessätze |
|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 83 € | 5.000 € | 7.500 € | 15.000 € |
| 4.000 € | 133 € | 8.000 € | 12.000 € | 24.000 € |
| 6.000 € | 200 € | 12.000 € | 18.000 € | 36.000 € |
Orientierung, kein Rechtsanspruch. Die Geldstrafe kommt zur Nachzahlung von Steuern und Zinsen hinzu.
Die Strafe ist nur ein Posten. Hinterzogene Steuern sind in voller Höhe nachzuzahlen, dazu kommen Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat – bei 5.000 € rund 300 € pro Jahr, gerechnet ab Eintritt der Verkürzung; nach fünf Jahren sind das 1.500 €. Bei 5.000 € je Tat entfällt der Zuschlag nach § 398a AO – eine vollständige Selbstanzeige wirkt hier ohne Aufschlag strafbefreiend, solange Steuern und Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden. Dazu kommt bei einer Verurteilung die Geldstrafe selbst, die sich nach Tagessätzen und Nettoeinkommen richtet, oder die Freiheitsstrafe mit ihren beruflichen Folgen.
| Hinterzogener Betrag | Einordnung (BGH) | Typische Rechtsfolge | Verjährung | Selbstanzeige |
|---|---|---|---|---|
| bis 50.000 € | einfacher Fall, § 370 Abs. 1 AO | Geldstrafe (Strafbefehl), Einstellung gegen Auflage möglich | 5 Jahre | bis 25.000 € je Tat ohne Zuschlag, darüber 10 % |
| 50.000 – 100.000 € | "großes Ausmaß" – besonders schwerer Fall möglich | Geldstrafe noch möglich, Freiheitsstrafe kommt in Betracht | 15 Jahre | Zuschlag 10 % |
| 100.000 – 1 Mio. € | besonders schwerer Fall, § 370 Abs. 3 AO | Freiheitsstrafe, meist zur Bewährung | 15 Jahre | Zuschlag 15 % |
| ab 1 Mio. € | besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe, Bewährung nur bei gewichtigen Milderungsgründen | 15 Jahre | Zuschlag 20 % |
Leitlinien aus BGH 1 StR 416/08 (2008), 1 StR 525/11 (2012) und 1 StR 373/15 (2015); Zuschlag nach § 398a AO. Das Gericht wertet immer den Einzelfall – Vorsatzform, Dauer, Vorstrafen, Nachzahlung und Mitwirkung verschieben das Ergebnis erheblich.
Erst prüfen lassen, dann äußern.
Was Sie gegenüber Finanzamt, Betriebsprüfer oder Steuerfahndung erklären, kann im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gibt Ihnen eine kostenlose, vertrauliche Ersteinschätzung, ob eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt und wie Sie sich jetzt verhalten sollten.Erklärungen gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung können gegen Sie verwendet werden. Erst die Ersteinschätzung, dann äußern.
Ersteinschätzung anfordernSolange die Tat nicht entdeckt ist, keine Prüfungsanordnung zugegangen und kein Verfahren eingeleitet ist, führt eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit. "Vollständig" ist das entscheidende Wort: für die betroffene Steuerart alle unverjährten Taten, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre, alle Konten, alle Quellen. Eine Selbstanzeige mit Lücken ist in der Regel unwirksam – nur geringfügige Abweichungen lässt die Rechtsprechung zu – und zugleich ein Geständnis, das die Ermittler nutzen. Bei 5.000 € ist die Selbstanzeige oft der wirtschaftlich klügste Weg: Sie kostet Steuern, Zinsen – erspart aber Strafverfahren, Strafe und Führungszeugnis. Ist die Tat bereits entdeckt, wechselt die Strategie: Dann geht es um die Höhe des Vorwurfs, die Frage des Vorsatzes (Leichtfertigkeit ist nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO), die Nachzahlung als Milderungsgrund und – bei kleineren Beträgen – die Einstellung gegen Auflage. Grundlagen: § 370 AO erklärt; verwandte Vorwürfe: Geldwäsche § 261 StGB, Schwarzarbeit, Zollfahndung.
Der Strafrahmen lautet: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (§ 370 Abs. 1 AO). In der Praxis: in der Regel Geldstrafe per Strafbefehl. Maßgeblich sind daneben Vorsatz, Dauer, Vorstrafen, Mitwirkung an der Aufklärung und die Nachzahlung der Steuern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ab 100.000 € hinterzogener Steuern in der Regel nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht (meist zur Bewährung); ab 1.000.000 € ist eine Aussetzung zur Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich. Bis 50.000 € bleibt es meist bei einer Geldstrafe.
Strafrechtlich nach 5 Jahre (§ 78 StGB, § 376 AO – 15 Jahre bei besonders schweren Fällen wie dem großen Ausmaß ab 50.000 €). Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern zehn Jahre lang festsetzen (§ 169 AO) – zuzüglich Hinterziehungszinsen.
Ja, solange die Tat nicht entdeckt ist und keine Prüfung angeordnet wurde. Bis 25.000 € je Tat wirkt die Selbstanzeige ohne Zuschlag strafbefreiend – Voraussetzung ist die Nachzahlung von Steuern und Zinsen und die Vollständigkeit der Angaben (§ 371 AO).
Hinterziehungszinsen betragen 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 235, 238 AO) – bei 5.000 € rund 300 € jährlich, gerechnet ab Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 AO).
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