Kurz gesagt: Bei 6 Punkten erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, dass bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG). Ein Fahreignungsseminar ist noch möglich, bringt aber keinen Punktabzug mehr. Bis zur Entziehung fehlen nur noch 2 Punkte. Wurde die Ermahnung übersprungen, muss die Behörde den Punktestand auf 5 zurücksetzen. Gegen jeden neuen Bußgeldbescheid sollte jetzt Einspruch geprüft werden.
Mit 6 Punkten ist die zweite Maßnahmenstufe erreicht. Die Verwarnung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ein Fahreignungsseminar können Sie weiterhin besuchen, einen Punkt zieht es aber nicht mehr ab. Mit 6 Punkten bleiben zwei bis zur Entziehung – ein einziger grober Verstoß mit 2 Punkten genügt. Wer jetzt einen Bußgeldbescheid mit Punkt erhält, sollte den Einspruch in jedem Fall prüfen lassen.
Jeder eintragungspflichtige Verstoß wird je nach Schwere mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet. Welcher Verstoß wie viele Punkte bringt, ergibt sich aus Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung:
| Punkte | Art des Verstoßes | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 Punkt | Verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten | 21 bis 30 km/h zu schnell innerorts, Handy am Steuer, einfacher Rotlichtverstoß |
| 2 Punkte | Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot; Straftaten ohne Entziehung | 31 km/h zu schnell innerorts, qualifizierter Rotlichtverstoß, grober Abstandsverstoß, Unfallflucht ohne Entziehung |
| 3 Punkte | Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis | Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht mit bedeutendem Schaden |
Wie viele Punkte welcher Verstoß genau bringt, zeigen unsere Übersichten zum Bußgeldkatalog. Eingetragen wird ein Verstoß erst, wenn der Bußgeldbescheid oder das Urteil rechtskräftig ist.
§ 4 Abs. 5 StVG knüpft an bestimmte Punktestände feste Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Stufen müssen nacheinander durchlaufen werden – das ist einer der wichtigsten Ansatzpunkte, wenn es auf die Entziehung zugeht.
Schriftlich, mit Hinweis auf das freiwillige Fahreignungsseminar. Keine unmittelbaren Folgen, aber Voraussetzung für die nächste Stufe.
Schriftlich, mit Hinweis, dass ein Seminar keinen Punktabzug mehr bringt und bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Neuerteilung frühestens nach sechs Monaten, in der Regel mit MPU.
Erreicht jemand 6 Punkte, ohne vorher ermahnt worden zu sein, darf die Behörde nicht verwarnen – sie muss ermahnen und den Punktestand auf 5 verringern. Wer 8 Punkte erreicht, ohne verwarnt worden zu sein, wird verwarnt statt entzogen, der Punktestand sinkt auf 7 (§ 4 Abs. 6 StVG). Das passiert in der Praxis öfter, als man denkt – etwa wenn mehrere Bescheide kurz nacheinander rechtskräftig werden.
Wer freiwillig an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG teilnimmt und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt, bekommt einen Punkt abgezogen – aber nur, wenn der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bei 1 bis 5 Punkten liegt, und nur einmal innerhalb von fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG). Das Seminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme und ist selbst zu bezahlen. Bei 6 Punkten ist kein Abzug mehr möglich.
Seit der Reform 2014 verfällt jeder Eintrag einzeln – neue Verstöße verlängern die Fristen älterer Punkte nicht mehr. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 StVG):
| Eintrag | Tilgungsfrist | plus Überliegefrist |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt | 2,5 Jahre | 1 Jahr |
| Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten | 5 Jahre | 1 Jahr |
| Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis | 5 Jahre | 1 Jahr |
| Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis | 10 Jahre | 1 Jahr |
In der Überliegefrist ist der Eintrag noch gespeichert, zählt aber nicht mehr zum Punktestand – es sei denn, in dieser Zeit wird ein Verstoß rechtskräftig, der vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde. Wann Ihre Punkte genau verfallen, berechnen Sie mit dem Punkteverfall-Rechner.
Für die Frage, welche Maßnahme ergriffen wird, zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Punkte, die bis dahin getilgt sind, zählen nicht mehr – Punkte, die danach noch rechtskräftig werden, schon, wenn die Tat vorher begangen wurde. Ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt ist, wird erst mit Rechtskraft eingetragen. Der Einspruch verschiebt damit nicht die Stufe, die am Tattag erreicht war – er kann aber verhindern, dass der Punkt überhaupt entsteht.
Ein Punkt, der gar nicht erst eingetragen wird, muss weder abgebaut noch abgewartet werden. Gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Häufige Ansatzpunkte sind Messfehler, eine fehlende Fahreridentifizierung und die Verjährung: Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach sechs Monaten. Bei 6 Punkten lohnt sich die Prüfung besonders, weil jeder weitere Punkt die nächste Maßnahmenstufe näherbringt. Wird zusätzlich ein Fahrverbot verhängt, finden Sie Optionen im Beitrag Fahrverbot umgehen.
Kommt es trotz Einspruch zu weiteren Verstößen in kurzer Folge, kann die Behörde unabhängig vom Punktestand auch eine beharrliche Pflichtverletzung annehmen.
Für Fahranfänger gilt neben dem Punktesystem ein eigenes Maßnahmensystem mit A-Verstößen und B-Verstößen. Beide Systeme laufen nebeneinander (§ 4 Abs. 1 StVG): Wer in der Probezeit einen A-Verstoß begeht, bekommt Punkte und muss mit Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit rechnen – unabhängig davon, wie viele Punkte bereits eingetragen sind.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt kostenlos Auskunft aus dem Fahreignungsregister – schriftlich mit Kopie des Ausweises oder online mit der Online-Ausweisfunktion. Die Auskunft nennt jeden Eintrag mit Datum der Rechtskraft; daraus ergibt sich, wann welcher Punkt verfällt.
Bei 6 Punkten kann schon der nächste Bescheid die nächste Stufe auslösen. Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker gibt Ihnen eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung.
Bußgeldbescheid in 60 Sekunden prüfen lassen – unverbindlich. Check ausfüllen – unverbindlich & schnellCheck ausfüllen →Bei 6 Punkten erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, dass bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG). Ein Fahreignungsseminar ist noch möglich, bringt aber keinen Punktabzug mehr. Bis zur Entziehung fehlen nur noch 2 Punkte. Wurde die Ermahnung übersprungen, muss die Behörde den Punktestand auf 5 zurücksetzen. Gegen jeden neuen Bußgeldbescheid sollte jetzt Einspruch geprüft werden.
Nein. Ein Punktabzug durch das Fahreignungsseminar ist nur bei 1 bis 5 Punkten möglich (§ 4 Abs. 7 StVG). Bei 6 Punkten bleibt nur, auf die Tilgung einzelner Einträge zu warten oder neue Punkte durch einen Einspruch zu verhindern.
Jeder Eintrag verfällt einzeln: Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt nach 2,5 Jahren, mit 2 Punkten nach 5 Jahren, Straftaten ohne Entziehung nach 5 Jahren, Straftaten mit Entziehung nach 10 Jahren (§ 29 StVG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Danach bleibt der Eintrag noch ein Jahr in der Überliegefrist gespeichert, zählt aber nicht mehr zum Punktestand.
Für die Maßnahme zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Eingetragen wird ein Verstoß aber erst mit Rechtskraft des Bescheids. Ein Einspruch verschiebt deshalb nicht, welche Stufe erreicht ist – er kann aber verhindern, dass der Punkt überhaupt entsteht.
Hinweis: Stand der Informationen: 22.09.2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Maßgeblich für Ihren Punktestand ist die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts.
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