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2 Punkte in Flensburg: Was jetzt passiert

KI-generiertes Symbolbild 2 Punkte in Flensburg: Was jetzt passiert
Verkehrsrecht – Punkte in Flensburg – 2 Punkte
Wer in Flensburg acht Punkte erreicht, verliert die Fahrerlaubnis – vorher warnt die Behörde zweimal · KI-generiertes Symbolbild
Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kurz gesagt: Mit 2 Punkten in Flensburg passiert zunächst nichts: Die Punkte sind vorgemerkt, eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde folgt erst ab 4 Punkten. Bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis fehlen noch 6 Punkte. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar würde bereits jetzt einen Punkt abbauen – da der Abzug nur einmal in fünf Jahren möglich ist, lohnt er sich meist erst bei 4 oder 5 Punkten. In der Probezeit gilt parallel ein eigenes System mit A- und B-Verstößen.

1–3 Vormerkung 4–5 Ermahnung 6–7 Verwarnung 8 Entziehung
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2 Punkte in Flensburg: Was jetzt passiert

Mit 2 Punkten sind Sie im Fahreignungsregister erfasst, eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde folgt aber noch nicht. Das Gesetz sieht bis einschließlich 3 Punkten nur die Vormerkung vor. Zwei Punkte ergeben sich entweder aus zwei einfachen Verstößen oder aus einem groben Verstoß, etwa 31 km/h zu schnell innerorts oder einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Welcher Eintrag wann verfällt, hängt von seiner Art ab: Jeder Punkt hat seine eigene Tilgungsfrist.

Maßnahme
Keine Maßnahme
Eintrag im Fahreignungsregister
Bis zur Entziehung
noch 6 Punkte
Entziehung bei 8 Punkten
Punktabbau per Seminar
−1 Punkt möglich
einmal in fünf Jahren, § 4 Abs. 7 StVG
Nächste Stufe
Ermahnung ab 4
Maßnahmenstufe 1

Wie das Punktesystem funktioniert

Jeder eintragungspflichtige Verstoß wird je nach Schwere mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet. Welcher Verstoß wie viele Punkte bringt, ergibt sich aus Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung:

PunkteArt des VerstoßesBeispiele
1 PunktVerkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten21 bis 30 km/h zu schnell innerorts, Handy am Steuer, einfacher Rotlichtverstoß
2 PunkteGrobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot; Straftaten ohne Entziehung31 km/h zu schnell innerorts, qualifizierter Rotlichtverstoß, grober Abstandsverstoß, Unfallflucht ohne Entziehung
3 PunkteStraftaten mit Entziehung der FahrerlaubnisTrunkenheitsfahrt, Unfallflucht mit bedeutendem Schaden

Wie viele Punkte welcher Verstoß genau bringt, zeigen unsere Übersichten zum Bußgeldkatalog. Eingetragen wird ein Verstoß erst, wenn der Bußgeldbescheid oder das Urteil rechtskräftig ist.

Die drei Maßnahmenstufen

§ 4 Abs. 5 StVG knüpft an bestimmte Punktestände feste Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Stufen müssen nacheinander durchlaufen werden – das ist einer der wichtigsten Ansatzpunkte, wenn es auf die Entziehung zugeht.

1
Ermahnung bei 4 oder 5 Punkten

Schriftlich, mit Hinweis auf das freiwillige Fahreignungsseminar. Keine unmittelbaren Folgen, aber Voraussetzung für die nächste Stufe.

2
Verwarnung bei 6 oder 7 Punkten

Schriftlich, mit Hinweis, dass ein Seminar keinen Punktabzug mehr bringt und bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

3
Entziehung bei 8 Punkten

Die Fahrerlaubnis wird entzogen; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Neuerteilung frühestens nach sechs Monaten, in der Regel mit MPU.

Übersprungene Stufe: Der Punktestand wird zurückgesetzt

Erreicht jemand 6 Punkte, ohne vorher ermahnt worden zu sein, darf die Behörde nicht verwarnen – sie muss ermahnen und den Punktestand auf 5 verringern. Wer 8 Punkte erreicht, ohne verwarnt worden zu sein, wird verwarnt statt entzogen, der Punktestand sinkt auf 7 (§ 4 Abs. 6 StVG). Das passiert in der Praxis öfter, als man denkt – etwa wenn mehrere Bescheide kurz nacheinander rechtskräftig werden.

Punkte abbauen: das Fahreignungsseminar

Wer freiwillig an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG teilnimmt und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt, bekommt einen Punkt abgezogen – aber nur, wenn der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bei 1 bis 5 Punkten liegt, und nur einmal innerhalb von fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG). Das Seminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme und ist selbst zu bezahlen. Bei 2 Punkten ist der Abzug möglich. Weil er nur einmal in fünf Jahren gewährt wird, lohnt er sich meist erst ab 4 Punkten.

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Wann Punkte verfallen

Seit der Reform 2014 verfällt jeder Eintrag einzeln – neue Verstöße verlängern die Fristen älterer Punkte nicht mehr. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 StVG):

EintragTilgungsfristplus Überliegefrist
Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt2,5 Jahre1 Jahr
Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten5 Jahre1 Jahr
Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis5 Jahre1 Jahr
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis10 Jahre1 Jahr

In der Überliegefrist ist der Eintrag noch gespeichert, zählt aber nicht mehr zum Punktestand – es sei denn, in dieser Zeit wird ein Verstoß rechtskräftig, der vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde. Wann Ihre Punkte genau verfallen, berechnen Sie mit dem Punkteverfall-Rechner.

Tattag oder Rechtskraft?

Für die Frage, welche Maßnahme ergriffen wird, zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Punkte, die bis dahin getilgt sind, zählen nicht mehr – Punkte, die danach noch rechtskräftig werden, schon, wenn die Tat vorher begangen wurde. Ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt ist, wird erst mit Rechtskraft eingetragen. Der Einspruch verschiebt damit nicht die Stufe, die am Tattag erreicht war – er kann aber verhindern, dass der Punkt überhaupt entsteht.

Punkte vermeiden: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Ein Punkt, der gar nicht erst eingetragen wird, muss weder abgebaut noch abgewartet werden. Gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Häufige Ansatzpunkte sind Messfehler, eine fehlende Fahreridentifizierung und die Verjährung: Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach sechs Monaten. Wird zusätzlich ein Fahrverbot verhängt, finden Sie Optionen im Beitrag Fahrverbot umgehen.

Probezeit: das zweite System

Für Fahranfänger gilt neben dem Punktesystem ein eigenes Maßnahmensystem mit A-Verstößen und B-Verstößen. Beide Systeme laufen nebeneinander (§ 4 Abs. 1 StVG): Wer in der Probezeit einen A-Verstoß begeht, bekommt Punkte und muss mit Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit rechnen – unabhängig davon, wie viele Punkte bereits eingetragen sind.

Punktestand abfragen

Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt kostenlos Auskunft aus dem Fahreignungsregister – schriftlich mit Kopie des Ausweises oder online mit der Online-Ausweisfunktion. Die Auskunft nennt jeden Eintrag mit Datum der Rechtskraft; daraus ergibt sich, wann welcher Punkt verfällt.

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Jeder Punkt, der nicht entsteht, muss nicht abgewartet werden.

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Häufige Fragen zu 2 Punkten in Flensburg

Was passiert bei 2 Punkten in Flensburg?

Mit 2 Punkten in Flensburg passiert zunächst nichts: Die Punkte sind vorgemerkt, eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde folgt erst ab 4 Punkten. Bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis fehlen noch 6 Punkte. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar würde bereits jetzt einen Punkt abbauen – da der Abzug nur einmal in fünf Jahren möglich ist, lohnt er sich meist erst bei 4 oder 5 Punkten. In der Probezeit gilt parallel ein eigenes System mit A- und B-Verstößen.

Kann ich bei 2 Punkten einen Punkt abbauen?

Ja. Wer freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt, bekommt bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten einen Punkt abgezogen (§ 4 Abs. 7 StVG). Das geht nur einmal innerhalb von fünf Jahren; maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Bescheinigung.

Wann verfallen die Punkte wieder?

Jeder Eintrag verfällt einzeln: Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt nach 2,5 Jahren, mit 2 Punkten nach 5 Jahren, Straftaten ohne Entziehung nach 5 Jahren, Straftaten mit Entziehung nach 10 Jahren (§ 29 StVG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Danach bleibt der Eintrag noch ein Jahr in der Überliegefrist gespeichert, zählt aber nicht mehr zum Punktestand.

Zählt der Tattag oder die Rechtskraft?

Für die Maßnahme zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Eingetragen wird ein Verstoß aber erst mit Rechtskraft des Bescheids. Ein Einspruch verschiebt deshalb nicht, welche Stufe erreicht ist – er kann aber verhindern, dass der Punkt überhaupt entsteht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Hinweis: Stand der Informationen: 22.09.2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Maßgeblich für Ihren Punktestand ist die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts.




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Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Fachinhalte bereitet er Rechtsthemen verständlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu verkehrsrechtlichen Themen.
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