Kurz gesagt: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Endet das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, fallen keine Gerichtsgebühren an. Bei 3.500 € brutto liegen die gesetzlichen Gebühren des eigenen Anwalts in einer Beispielrechnung bei etwa 2.150 € bis 2.950 €. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).

Gekündigt? Erst Kosten und Chancen klären – dann entscheiden.
Geben Sie Ihr Bruttomonatsgehalt ein. Der Rechner zeigt die gesetzlichen Gebühren des eigenen Anwalts in der ersten Instanz – einmal für eine Einigung im Gütetermin, einmal für ein Urteil – und die Gerichtsgebühren, die bei einer Niederlage hinzukämen.
Gesetzliche Gebühren des eigenen Anwalts. Bei einem gerichtlichen Vergleich keine Gerichtsgebühren.
Gesetzliche Gebühren des eigenen Anwalts, unabhängig vom Ausgang.
Gerichtsgebühren, die nur anfallen, wenn Sie das Urteil verlieren.
| Streitwert: 3 × 3.500 € (§ 42 Abs. 2 GKG) | 10.500 € |
| Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) | 919,10 € |
| Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) | 848,40 € |
| Einigungsgebühr 1,0 (Nr. 1003 VV RVG) – nur bei Einigung | 707,00 € |
| Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) | 473,96 € |
| Summe bei Einigung | 2.968,46 € |
| Brutto/Monat | Streitwert | Anwalt bei Einigung | Anwalt bei Urteil | Gericht bei Niederlage |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 6.000 € | ca. 1.750 € | ca. 1.250 € | ca. 400 € |
| 2.500 € | 7.500 € | ca. 2.250 € | ca. 1.600 € | ca. 500 € |
| 3.000 € | 9.000 € | ca. 2.500 € | ca. 1.800 € | ca. 500 € |
| 3.500 € | 10.500 € | ca. 2.950 € | ca. 2.150 € | ca. 650 € |
| 4.000 € | 12.000 € | ca. 2.950 € | ca. 2.150 € | ca. 650 € |
| 4.500 € | 13.500 € | ca. 3.200 € | ca. 2.300 € | ca. 700 € |
| 5.000 € | 15.000 € | ca. 3.200 € | ca. 2.300 € | ca. 700 € |
| 5.500 € | 16.500 € | ca. 3.450 € | ca. 2.450 € | ca. 750 € |
| 6.000 € | 18.000 € | ca. 3.450 € | ca. 2.450 € | ca. 750 € |
| 7.000 € | 21.000 € | ca. 3.650 € | ca. 2.600 € | ca. 800 € |
| 8.000 € | 24.000 € | ca. 3.900 € | ca. 2.800 € | ca. 850 € |
Beispielwerte, gerundet, inklusive Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Grundlage: § 13 RVG mit Anlage 2, Nr. 1003, 3100, 3104, 7002, 7008 VV RVG, § 34 und § 42 GKG, Nr. 8210 KV GKG. Benachbarte Gehälter führen oft zum selben Ergebnis, weil die Gebühren in Wertstufen steigen.
Ausgangspunkt ist der Streitwert. Für eine Klage gegen eine Kündigung ist er gesetzlich gedeckelt: höchstens der Betrag, den Sie in einem Vierteljahr verdienen, also drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG). Eine Abfindung, die im Verfahren vereinbart wird, erhöht den Streitwert nicht. Stellt Ihr Anwalt weitere Anträge – etwa auf Weiterbeschäftigung, ein Zwischenzeugnis oder ausstehenden Lohn –, kann sich der Wert erhöhen. Zum Monatsgehalt zählen auch regelmäßige Zahlungen wie ein 13. Gehalt anteilig – dann liegen Streitwert und Kosten etwas höher. Wie lange Sie schon im Betrieb sind, spielt für den Streitwert dagegen in der Regel keine Rolle. Niedriger kann er ausfallen, wenn nur um einen kürzeren Zeitraum gestritten wird, etwa allein um den richtigen Kündigungstermin.
Aus dem Streitwert ergibt sich nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine volle Gebühr (§ 13 RVG). Davon fallen im typischen Verfahren an: die Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,3 für die Klage, die Terminsgebühr mit 1,2 für die Wahrnehmung des Gütetermins oder der Verhandlung und – nur wenn man sich einigt – die Einigungsgebühr mit 1,0. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 20 € und die Umsatzsteuer. Deshalb ist die Einigung beim eigenen Anwalt etwas teurer als ein Urteil; im Gegenzug entfallen die Gerichtsgebühren, und häufig wird bei einer Einigung eine Abfindung vereinbart.
Die Werte auf dieser Seite sind die gesetzlichen Gebühren. Anwältinnen und Anwälte dürfen mit Ihnen auch eine abweichende Vergütung vereinbaren, etwa ein Stundenhonorar – dann gilt die Vereinbarung. Fragen Sie vor der Beauftragung nach.
Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Ausnahme von der sonst üblichen Regel, dass der Verlierer alles zahlt: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – auch, wer den Prozess gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Ihr Anwalt muss Sie darauf hinweisen, bevor Sie ihn beauftragen. Umgekehrt müssen Sie auch die Anwaltskosten Ihres Arbeitgebers nicht übernehmen, wenn Sie verlieren.
Für die Gerichtsgebühren gilt dagegen: Sie trägt, wer das Urteil verliert; bei teilweisem Erfolg werden sie geteilt. Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr (Vorbemerkung 8 KV GKG). Einen Kostenvorschuss verlangt das Arbeitsgericht nicht, die Klage wird also ohne Vorauszahlung bearbeitet. Erst in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht trägt die unterlegene Seite auch die Anwaltskosten der Gegenseite.

Lassen Sie Kosten, Frist und Chancen einschätzen – bevor die drei Wochen ablaufen.
Ob sich eine Kündigungsschutzklage rechnet, lässt sich nicht pauschal sagen. Als Orientierung dient in der Praxis häufig die Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, die sich an § 1a KSchG anlehnt. Sie ist kein gesetzlicher Anspruch: Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, hängt vom Einzelfall und vom Verhandlungsergebnis ab – sie kann höher oder niedriger ausfallen oder ganz entfallen.
Wie die Faustformel für Ihre Betriebszugehörigkeit aussieht und wovon die Höhe in der Verhandlung abhängt, lesen Sie auf den Seiten zur Abfindung nach Betriebszugehörigkeit; wie viel von einer Abfindung netto bleibt, unter Abfindung nach Betrag.
Rechtsschutzversicherung: Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrechtsschutz, kann sie die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtsgebühren übernehmen. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags – üblich sind eine Wartezeit ab Vertragsbeginn und eine Selbstbeteiligung. Lassen Sie sich vor Klageerhebung eine Deckungszusage geben; viele Anwältinnen und Anwälte holen sie für Sie ein.
Prozesskostenhilfe: Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO, § 11a ArbGG). Je nach Einkommen übernimmt der Staat die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gewerkschaft: Gewerkschaftsmitglieder erhalten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten häufig Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft. Die Einzelheiten regelt die jeweilige Satzung.
Vor dem Arbeitsgericht dürfen Sie sich in der ersten Instanz selbst vertreten (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts nimmt die Klage auf Wunsch zu Protokoll; rechtlich beraten darf sie Sie aber nicht. Dann entstehen keine Anwaltskosten. Der Arbeitgeber ist dagegen meist anwaltlich vertreten, und Fehler – etwa ein falscher Antrag oder ein ungünstiger Vergleich – lassen sich später kaum korrigieren. Ob sich anwaltliche Unterstützung lohnt, hängt deshalb weniger von den Kosten als von Ihrem Fall ab.
Unabhängig von den Kosten gilt: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam (§ 7 KSchG) – auch wenn sie fehlerhaft war. Nur in engen Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Wann Ihr Arbeitsverhältnis endet, berechnen Sie mit dem Rechner zur Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit; wie das Verfahren abläuft, im Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
Das hängt vom Bruttogehalt ab: Der Streitwert beträgt höchstens drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG), danach richten sich die gesetzlichen Gebühren. Bei 3.500 € brutto liegen die Kosten des eigenen Anwalts in einer Beispielrechnung bei etwa 2.150 € bis 2.950 €. Den Wert für Ihr Gehalt zeigt der Rechner.
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtsgebühren zahlt, wer das Urteil verliert; bei einem gerichtlichen Vergleich entfallen sie.
Ja. Vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz dürfen Sie sich selbst vertreten (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts nimmt die Klage auf. Rechtlich beraten darf sie Sie nicht.

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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die Beträge sind unverbindliche, gerundete Beispielrechnungen auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren (Gebührentabellen in der Fassung seit 1. Juni 2025); die tatsächlichen Kosten im Einzelfall können abweichen. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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