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RaceLogic VBOX ᐅ Abstandsmessung ohne Zulassung

KI-generiertes Symbolbild RaceLogic VBOX ᐅ Abstandsmessung ohne Zulassung
Bußgeld Abstandsmessung
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ein Videosystem aus dem Motorsport im Polizeieinsatz: Was die VBOX kann, wo ihre Schwächen liegen und warum das Gericht jede Messung einzeln prüfen muss

Kurz gesagt: Einzelne Polizeibehörden filmen Abstandsverstöße mit der RaceLogic VBOX aus einem nachfahrenden Fahrzeug – einem Videosystem aus dem Motorsport. Es ist kein standardisiertes Messverfahren: Das Gericht muss jede Messung einzeln nachvollziehen. Gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen für den Einspruch.

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Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?

Ob falsche Kalibrierung oder abgelaufene Eichung beim Blitzer, defekte Induktionsschleifen an der Ampel oder ungenaue Videoauswertungen bei Abstandsverstößen: Auch Bedienfehler der Messbeamten oder die Verwechslungsgefahr bei mehreren Fahrzeugen im Bild können zur Einstellung des Verfahrens führen. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten schon beim Anhörungsbogen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids.Falsche Kalibrierung, abgelaufene Eichung, ungenaue Videoauswertung oder Verwechslung bei mehreren Fahrzeugen: Solche Fehler können zur Einstellung des Verfahrens führen.

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RaceLogic VBOX: Ein Gerät aus dem Motorsport

Wer bei Abstandsmessung an Brücken, Stative und fest installierte Kameras denkt, liegt meistens richtig – aber nicht immer. Ein Name, den selbst viele Autofahrer mit Bußgeldbescheid noch nie gehört haben, taucht in der Praxis vereinzelt auf: RaceLogic. Das britische Unternehmen mit Sitz in Buckingham und einer deutschen Niederlassung in Wetzlar ist vor allem in der Fahrzeugerprobung und im Motorsport bekannt. Sein Kernprodukt heißt VBOX.

Die VBOX ist im Kern ein Video-Datenlogger: Ein oder zwei Kameras zeichnen das Geschehen in HD auf, ein GPS-Empfänger liefert gleichzeitig Geschwindigkeit, Position und Zeit. Beides wird synchron gespeichert und kann direkt im Video eingeblendet werden. Gedacht ist das System nach Herstellerangaben für Rundenzeitanalyse, Fahrertraining und Fahrzeugtests – also für Rennstrecke und Prüfgelände, nicht für die amtliche Verkehrsüberwachung.

Genau das macht das Thema für Betroffene spannend: Ein Messgerät, das nie für Bußgeldverfahren gebaut wurde, liefert Beweismittel für Bußgeldverfahren. Welche Folgen das hat, erklären die folgenden Abschnitte.

So kann die Polizei mit der VBOX den Abstand ermitteln

JUSORA-Mitgründer Christian Hollmann hat über das Gerät mit Rechtsanwalt Yves Junker gesprochen, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von JUSORA. Sinngemäß ergibt sich aus diesem Gespräch folgendes Bild: Einzelne Polizeibehörden setzen die VBOX in Fahrzeugen ein, die anderen Verkehrsteilnehmern folgen – und werten die Aufnahmen auch für Abstandsverstöße aus. Eine flächendeckende Nutzung ist das nicht; welche Behörde wie vorgeht, ergibt sich erst aus der jeweiligen Bußgeldakte.

Das Funktionsprinzip lässt sich aus den Eigenschaften des Geräts ableiten: Das Polizeifahrzeug fährt hinter dem Betroffenen her und filmt. Weil Video und GPS-Daten zeitgleich aufgezeichnet werden, lässt sich nachträglich bestimmen, wie viel Zeit vergeht, bis das vorausfahrende Fahrzeug und das Fahrzeug des Betroffenen denselben festen Punkt passieren – etwa einen Leitpfosten oder eine Fahrbahnmarkierung. Aus diesem Zeitabstand und der Geschwindigkeit ergibt sich rechnerisch der Abstand in Metern. Ob die Auswertung im konkreten Fall genau so oder anders erfolgt ist, zeigt erst die Akte.

Maßstab ist § 4 Abs. 1 StVO: Der Abstand zum Vorausfahrenden muss in der Regel so groß sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen hinter ihm gehalten werden kann. Bußgeldrechtlich wird der Abstand ab mehr als 80 km/h am halben Tachowert gemessen – wie die Stufen genau aussehen, zeigt unsere Übersicht Abstand nicht eingehalten.

Keine Zulassung, keine Eichung: Warum das zählt

Klassische Abstandsmesssysteme, die in Deutschland für Bußgeldverfahren eingesetzt werden, durchlaufen ein Zulassungs- bzw. Konformitätsverfahren und müssen regelmäßig geeicht werden. Das Mess- und Eichgesetz ist hier deutlich: Messgeräte dürfen nach § 37 Abs. 1 MessEG nicht ungeeicht verwendet werden, wenn ihre Eichfrist abgelaufen ist.

Die VBOX ist ein Produkt für Rennstrecke und Fahrzeugtests. Eine Zulassung für die amtliche Abstands- oder Geschwindigkeitsüberwachung ist uns nicht bekannt, und auch nach der Schilderung aus der Verteidigerpraxis handelt es sich nicht um ein dafür zugelassenes Messgerät. Für Sie als Betroffenen heißt das allerdings nicht automatisch, dass der Bescheid hinfällig ist: Ein fehlender Eichnachweis führt nach verbreiteter Auffassung nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot. Er führt aber dazu, dass das Ergebnis nicht einfach übernommen werden darf – sondern genau geprüft werden muss.

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Abstandsverstoß per Video aus dem Polizeiauto?

Bei Messungen ohne standardisiertes Verfahren kommt es auf jedes Detail an: Bildrate, Referenzpunkte, GPS-Qualität und die Frage, ob der Abstand nur kurz unterschritten wurde. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob die Messung in Ihrem Fall Ansatzpunkte bietet.Bildrate, Referenzpunkte, GPS-Qualität: Bei Videomessungen ohne Standardverfahren zählt jedes Detail.

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Kein standardisiertes Messverfahren: Was das vor Gericht bedeutet

Im Bußgeldverfahren gibt es eine wichtige Unterscheidung: Bei einem standardisierten Messverfahren darf sich das Gericht weitgehend auf das Messergebnis verlassen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler bestehen. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem Bedingungen und Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92).

Die VBOX-Auswertung erfüllt diese Voraussetzungen nicht – das bestätigt auch die Einschätzung aus dem Gespräch mit Yves Junker. Die Folge: Das Gericht muss die Messung im Einzelfall nachvollziehen. Es muss im Urteil darlegen, wie der Abstand ermittelt wurde und warum es das Ergebnis für zuverlässig hält; in der Praxis wird dafür häufig ein Sachverständiger hinzugezogen. Für die Verteidigung ist das eine deutlich bessere Ausgangslage als bei einem standardisierten Verfahren, bei dem Einwände konkret begründet sein müssen, um überhaupt gehört zu werden.

Typische Angriffspunkte bei der VBOX-Messung

Wo genau eine Videomessung aus dem fahrenden Fahrzeug angreifbar ist, zeigt sich erst nach Akteneinsicht. Diese Punkte stehen bei solchen Auswertungen typischerweise im Fokus:

  1. Zeitbasis und Bildrate: Der Abstand wird aus Zeitdifferenzen zwischen einzelnen Videobildern berechnet. Schon ein falsch gewähltes Bild am Anfang oder Ende verschiebt das Ergebnis – bei kurzen Abständen spürbar.
  2. Referenzpunkte: Für beide Fahrzeuge muss derselbe Punkt am Fahrzeug und derselbe Fixpunkt am Fahrbahnrand verwendet werden. Aus der Perspektive des nachfahrenden Autos ist das schwieriger, als es auf den ersten Blick wirkt.
  3. Geschwindigkeitsdaten: Die Geschwindigkeit stammt aus dem GPS des Polizeifahrzeugs, nicht aus einer Messung am Fahrzeug des Betroffenen. Empfangsqualität, Brücken, Tunnel und Abschattungen spielen eine Rolle – ebenso die Frage, ob beide Fahrzeuge tatsächlich gleich schnell waren.
  4. Dauer der Unterschreitung: Ein Abstandsverstoß setzt voraus, dass der zu geringe Abstand nicht nur ganz kurzfristig bestand – etwa weil ein anderes Fahrzeug plötzlich eingeschert ist oder der Vordermann unerwartet gebremst hat. Ob das Video die gesamte Situation zeigt, ist deshalb entscheidend.
  5. Fahreridentifizierung: Aus einem Video von hinten lässt sich der Fahrer oft nicht erkennen. Ohne Anhaltekontrolle oder eindeutiges Frontfoto muss die Behörde die Fahrereigenschaft anders nachweisen.

Viele dieser Fragen kennt man auch von stationären Systemen – einen Überblick gibt unser Ratgeber zu Blitzer-Messfehlern. Bei der VBOX kommt hinzu, dass es keine einheitliche Auswertungsvorgabe gibt, an der sich die Behörde festhalten lassen muss.

Was bei einem Abstandsverstoß droht

Die Höhe der Sanktion richtet sich nach Geschwindigkeit und Abstand. Ab mehr als 80 km/h unterscheidet der Bußgeldkatalog in Stufen danach, wie weit der Abstand unter dem halben Tachowert liegt – mit Bußgeld und Punkt in Flensburg, bei höheren Geschwindigkeiten und sehr geringem Abstand auch mit Fahrverbot (Anlage zur BKatV, Nr. 12.5 bis 12.7). Die einzelnen Beträge finden Sie in der Übersicht Abstand nicht eingehalten.

Wichtig für den Zeitplan: Gegen den Bußgeldbescheid haben Sie zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch (§ 67 OWiG). Und seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten – Details im Ratgeber zur Blitzer-Verjährung.

Richtig reagieren: Der Handlungsplan

  1. Auf die Anhörung nicht vorschnell antworten: Angaben zur Person sind Pflicht, zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Gerade bei der Frage, wer gefahren ist, kann eine unbedachte Antwort die Beweislage der Behörde erst schließen – mehr dazu im Ratgeber zur Anhörung im Bußgeldverfahren.
  2. Akteneinsicht über einen Anwalt: Erst die Akte zeigt, welches Gerät verwendet wurde, wie ausgewertet wurde und ob das vollständige Video vorliegt. Bei einer VBOX-Messung sind die Rohdaten und die Auswertungsschritte der Behörde besonders wichtig.
  3. Einspruchsfrist im Blick behalten: Zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids – danach wird er rechtskräftig, und Messfehler spielen keine Rolle mehr.
  4. Rechtsschutzversicherung prüfen: Verkehrsrechtsschutz deckt Bußgeldverfahren in aller Regel ab. Ob ein Eigenanteil anfällt, klärt eine Deckungsanfrage.

Abstandsverstoß mit der VBOX gemessen?

Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob die Videomessung in Ihrem Fall Ansatzpunkte bietet – bevor die zweiwöchige Einspruchsfrist abläuft.


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RaceLogic VBOX: Abstandsmessung der Polizei aus dem fahrenden Fahrzeug KI-generiertes Symbolbild

FAQ: RaceLogic VBOX und Abstandsmessung

Das verwendete Messgerät steht in der Regel im Bußgeldbescheid oder spätestens in der Bußgeldakte. Steht dort nichts Eindeutiges, schafft die Akteneinsicht durch einen Anwalt Klarheit.
Nein. Eine fehlende Zulassung oder Eichung führt nach verbreiteter Auffassung nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Das Gericht darf das Ergebnis aber nicht einfach übernehmen, sondern muss im Einzelfall prüfen, ob es zuverlässig ist – oft mithilfe eines Sachverständigen.
Bei standardisierten Verfahren darf sich das Gericht weitgehend auf das Messergebnis verlassen. Bei der VBOX muss es dagegen selbst nachvollziehen, wie der Abstand ermittelt wurde, und das im Urteil begründen. Das verbessert die Ausgangslage für die Verteidigung deutlich.
Nein. Nach den Erfahrungen aus der Verteidigerpraxis nutzen nur einzelne Polizeibehörden das System. Die meisten Abstandsverstöße werden weiterhin mit fest installierten oder von Brücken aus betriebenen Systemen gemessen.
Pflicht sind nur die Angaben zur Person. Zur Sache dürfen Sie schweigen – und sollten das im Zweifel auch, bis feststeht, was die Behörde in der Hand hat. Alles Weitere erklärt unser Ratgeber zur Anhörung im Bußgeldverfahren.
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem gelben Umschlag, nicht das Datum auf dem Bescheid.

Rechtsgrundlagen & Quellenverzeichnis

  1. StVO: § 4 Abstand.
  2. StVG: § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit.
  3. BKatV: Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 12.5 bis 12.7 mit Tabelle 2.
  4. OWiG: § 67 Form und Frist des Einspruchs.
  5. MessEG: § 37 Eichung und Eichfrist.
  6. Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92 (standardisiertes Messverfahren).
  7. Hersteller: RaceLogic: VBOX Video HD2 – Produktbeschreibung.



SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker hat die Inhalte dieser Seite fachlich geprüft. Er unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise zu Ordnungswidrigkeiten, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Bußgeldsachen.

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