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Neu ab 01.10.2026: E-Scooter-Unfall - Halter haftet jetzt auch ohne eigenes Verschulden

Wer durch einen E-Scooter verletzt oder wessen Fahrzeug durch einen E-Scooter beschädigt wird, kann seit dem 1. Oktober 2026 deutlich leichter Schadensersatz verlangen. Der Gesetzgeber hat die Haftung für Elektrokleinstfahrzeuge neu geregelt. Seitdem gilt auch für E-Scooter die sogenannte Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG.

Das ist für die Unfallregulierung eine wichtige Änderung.

## Was galt bisher bei einem Unfall mit einem E-Scooter?

Bis zum 30. September 2026 waren Halter von Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren konnten, grundsätzlich von der Gefährdungshaftung des § 7 StVG ausgenommen. Das betraf insbesondere E-Scooter.

Für einen Geschädigten bedeutete das: Allein der Umstand, dass ein E-Scooter den Unfall verursacht hatte, reichte für einen Schadensersatzanspruch nicht aus. Vielmehr musste grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten des E-Scooter-Fahrers nachgewiesen werden.

Das konnte insbesondere bei unklaren Unfallabläufen erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

## Neue Rechtslage seit dem 1. Oktober 2026

Mit der Änderung des § 8 Nr. 1 StVG hat sich das grundlegend geändert.

Halter von Elektrokleinstfahrzeugen haften seit dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die beim Betrieb des E-Scooters verursacht werden. Entscheidend ist damit nicht mehr allein, ob dem Fahrer ein konkreter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann. Es reicht grundsätzlich aus, dass sich die vom E-Scooter ausgehende Betriebsgefahr im Unfall verwirklicht hat.

Für Geschädigte ist das eine erhebliche Verbesserung.

### Beispiel: Kollision zwischen E-Scooter und Pkw

Ein E-Scooter-Fahrer kollidiert mit einem Pkw. Der genaue Unfallhergang lässt sich später nicht mehr vollständig aufklären.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte es für den Pkw-Fahrer schwierig sein, seinen Schaden durchzusetzen, wenn sich ein konkretes Verschulden des E-Scooter-Fahrers nicht beweisen ließ.

Seit dem 1. Oktober 2026 ist die Ausgangslage eine andere: Es kommt grundsätzlich die Haftung aus der Betriebsgefahr des E-Scooters in Betracht. Der Geschädigte muss nicht mehr allein ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers beweisen.

Das betrifft nicht nur Autofahrer. Auch Radfahrer und Fußgänger können von der Neuregelung profitieren.

## Was gilt bei einem umgestürzten E-Scooter?

Besonders interessant ist die neue Rechtslage bei abgestellten E-Scootern.

Ein E-Scooter wird ordnungsgemäß abgestellt und anschließend von einer anderen Person umgestoßen. Dabei wird beispielsweise ein daneben abgestelltes Fahrzeug beschädigt.

Auch in dieser Konstellation kann künftig grundsätzlich eine Haftung des E-Scooter-Halters aus der Betriebsgefahr bestehen. Nach der Gesetzesbegründung gehört es gerade zum typischen Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen, dass diese im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und von Dritten – absichtlich oder aus Unachtsamkeit – umgestoßen werden können.

Allerdings ist in solchen Fällen im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 StVG vorliegen und vom Halter nachgewiesen werden können.

## Wichtig: Die Neuregelung gilt nicht rückwirkend

Für die Unfallregulierung ist der Zeitpunkt des Unfalls entscheidend.

Die neue Haftungsregelung gilt für Schadenfälle ab dem 1. Oktober 2026. Bei einem Unfall, der sich vor diesem Datum ereignet hat, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Ein Anspruch kann für einen solchen AltfalI nicht nachträglich auf § 7 Abs. 1 StVG gestützt werden. Dann muss weiterhin ein Verschulden nachgewiesen werden.

Das Datum des Unfalls sollte deshalb bei der Prüfung eines E-Scooter-Schadens immer als Erstes festgestellt werden.

## Was bedeutet die Änderung für Geschädigte?

Die Neuregelung verbessert die Position von Unfallgeschädigten erheblich. Gerade bei E-Scooter-Unfällen war der Nachweis eines konkreten Fehlverhaltens bislang nicht immer möglich. Seit dem 1. Oktober 2026 kommt dagegen grundsätzlich die verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr hinzu.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder E-Scooter-Unfall automatisch zu einer vollständigen Haftung des E-Scooter-Halters führt. Auch weiterhin müssen der Unfallhergang, mögliche Mitverursachungsbeiträge und gegebenenfalls weitere Haftungsanteile geprüft werden.

Für die konkrete Schadenregulierung kommt es daher weiterhin auf die Einzelheiten des Unfallgeschehens an.

Wenn Sie nach einem Unfall mit einem E-Scooter geschädigt wurden, sollten Sie insbesondere bei einem nicht eindeutig geklärten Unfallhergang prüfen lassen, ob Ansprüche gegen den E-Scooter-Halter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung bestehen.

**Kanzlei Junker – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln**

Wir beraten und vertreten Sie bei Verkehrsunfällen, bei der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sowie bei der Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Über diesen Beitrag: Dieser Rechtstipp wurde von Yves Junker, LL.M. (Rechtsanwalt) verfasst. Er dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Yves Junker LL.M.

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